§ 7 PrivbG

Privatbahngesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 2 bis 4 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 5 der Bundesminister für Finanzen und im Übrigen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Paragraphen 2 bis 4 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Paragraph 5, der Bundesminister für Finanzen und im Übrigen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 2 bis 4 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 5 der Bundesminister für Finanzen und im Übrigen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Paragraphen 2 bis 4 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Paragraph 5, der Bundesminister für Finanzen und im Übrigen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

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