Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 2 bis 4 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 5 der Bundesminister für Finanzen und im Übrigen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Paragraphen 2 bis 4 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Paragraph 5, der Bundesminister für Finanzen und im Übrigen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
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