§ 6 ChemVerbotsV 2003 (weggefallen)

Chemikalien-Verbotsverordnung 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.07.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,„CMR-Stoffe“ im Sinne dieser Verordnung sind die im Anhang A angeführten Stoffe, die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. EG Nr. L 196 vom 16. August 1967,„CMR-Stoffe“ im Sinne dieser Verordnung sind die im Anhang A angeführten Stoffe, die im Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. EG Nr. L 196 vom 16. August 1967,
    1. 1.Ziffer einsals „krebserzeugend“ mit den Kategorien 1 oder 2 eingestuft und mindestens als „giftig (T)“ und mit dem R-Satz R 45 „Kann Krebs erzeugen“ oder R 49 „Kann Krebs erzeugen beim Einatmen“ gekennzeichnet,
    2. 2.Ziffer 2als „erbgutverändernd“ mit den Kategorien 1 oder 2 eingestuft und mindestens als „giftig (T)“ und mit dem R-Satz R 46 „Kann vererbbare Schäden verursachen“ gekennzeichnet oder
    3. 3.Ziffer 3als „fortpflanzungsgefährdend“ mit den Kategorien 1 oder 2 eingestuft und mindestens als „giftig (T)“ und mit dem R-SatzR 60 „Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen“ oderR 61 „Kann das Kind im Mutterleib schädigen“ gekennzeichnet
    sind.
  2. (2)Absatz 2,Sofern in anderen Rechtsvorschriften keine strengeren Beschränkungen vorgesehen sind, dürfen diese „CMR-Stoffe“ als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen, die zur Abgabe an den nichtgewerblichen Letztverbraucher in Verkehr gesetzt werden, nicht in einer Einzelkonzentration in Höhe der nachstehenden Konzentration oder darüber enthalten sein:
    1. 1.Ziffer einsin der im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG festgelegten Konzentration oderin der im Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG festgelegten Konzentration oder
    2. 2.Ziffer 2in der in Tabelle VI oder VI A des Punktes 6 des Anhangs B Teil 3 der Chemikalienverordnung (ChemV 1999), BGBl. II Nr. 81/2000, in der Fassung BGBl. II Nr. 186/2002 festgelegten Konzentration, wenn im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG kein Konzentrationsgrenzwert festgelegt ist.in der in Tabelle römisch sechs oder römisch sechs A des Punktes 6 des Anhangs B Teil 3 der Chemikalienverordnung (ChemV 1999), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2002, festgelegten Konzentration, wenn im Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG kein Konzentrationsgrenzwert festgelegt ist.
  3. (3)Absatz 3,Sofern in anderen Rechtsvorschriften keine strengeren Beschränkungen vorgesehen sind, dürfen Stoffe und Zubereitungen, die die Anforderungen des Abs. 2 nicht erfüllen, jedoch für gewerbliche Zwecke in Verkehr gesetzt werden; diesfalls müssen ihre Verpackungen deutlich lesbar und dauerhaft mit dem Hinweis „Nur für den berufsmäßigen Verwender“ versehen werden. Kennzeichnungsbestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.Sofern in anderen Rechtsvorschriften keine strengeren Beschränkungen vorgesehen sind, dürfen Stoffe und Zubereitungen, die die Anforderungen des Absatz 2, nicht erfüllen, jedoch für gewerbliche Zwecke in Verkehr gesetzt werden; diesfalls müssen ihre Verpackungen deutlich lesbar und dauerhaft mit dem Hinweis „Nur für den berufsmäßigen Verwender“ versehen werden. Kennzeichnungsbestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
  4. (4)Absatz 4,Die Abs. 2 und 3 gelten nicht für:Die Absatz 2 und 3 gelten nicht für:
    1. 1.Ziffer einsKraftstoffe, die zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren bestimmt sind,
    2. 2.Ziffer 2Mineralölerzeugnisse, die zur Verwendung als Brenn- oder Kraftstoff in beweglichen oder ortsfesten Verbrennungsanlagen bestimmt sind,
    3. 3.Ziffer 3Brennstoffe, die in geschlossenen Systemen, insbesondere in Flüssiggasflaschen, in Verkehr gesetzt werden, und für
    4. 4.Ziffer 4Künstlerfarben.
§ 6 ChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen.

Stand vor dem 13.07.2018

In Kraft vom 01.08.2003 bis 13.07.2018
  1. (1)Absatz eins,„CMR-Stoffe“ im Sinne dieser Verordnung sind die im Anhang A angeführten Stoffe, die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. EG Nr. L 196 vom 16. August 1967,„CMR-Stoffe“ im Sinne dieser Verordnung sind die im Anhang A angeführten Stoffe, die im Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. EG Nr. L 196 vom 16. August 1967,
    1. 1.Ziffer einsals „krebserzeugend“ mit den Kategorien 1 oder 2 eingestuft und mindestens als „giftig (T)“ und mit dem R-Satz R 45 „Kann Krebs erzeugen“ oder R 49 „Kann Krebs erzeugen beim Einatmen“ gekennzeichnet,
    2. 2.Ziffer 2als „erbgutverändernd“ mit den Kategorien 1 oder 2 eingestuft und mindestens als „giftig (T)“ und mit dem R-Satz R 46 „Kann vererbbare Schäden verursachen“ gekennzeichnet oder
    3. 3.Ziffer 3als „fortpflanzungsgefährdend“ mit den Kategorien 1 oder 2 eingestuft und mindestens als „giftig (T)“ und mit dem R-SatzR 60 „Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen“ oderR 61 „Kann das Kind im Mutterleib schädigen“ gekennzeichnet
    sind.
  2. (2)Absatz 2,Sofern in anderen Rechtsvorschriften keine strengeren Beschränkungen vorgesehen sind, dürfen diese „CMR-Stoffe“ als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen, die zur Abgabe an den nichtgewerblichen Letztverbraucher in Verkehr gesetzt werden, nicht in einer Einzelkonzentration in Höhe der nachstehenden Konzentration oder darüber enthalten sein:
    1. 1.Ziffer einsin der im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG festgelegten Konzentration oderin der im Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG festgelegten Konzentration oder
    2. 2.Ziffer 2in der in Tabelle VI oder VI A des Punktes 6 des Anhangs B Teil 3 der Chemikalienverordnung (ChemV 1999), BGBl. II Nr. 81/2000, in der Fassung BGBl. II Nr. 186/2002 festgelegten Konzentration, wenn im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG kein Konzentrationsgrenzwert festgelegt ist.in der in Tabelle römisch sechs oder römisch sechs A des Punktes 6 des Anhangs B Teil 3 der Chemikalienverordnung (ChemV 1999), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2002, festgelegten Konzentration, wenn im Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG kein Konzentrationsgrenzwert festgelegt ist.
  3. (3)Absatz 3,Sofern in anderen Rechtsvorschriften keine strengeren Beschränkungen vorgesehen sind, dürfen Stoffe und Zubereitungen, die die Anforderungen des Abs. 2 nicht erfüllen, jedoch für gewerbliche Zwecke in Verkehr gesetzt werden; diesfalls müssen ihre Verpackungen deutlich lesbar und dauerhaft mit dem Hinweis „Nur für den berufsmäßigen Verwender“ versehen werden. Kennzeichnungsbestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.Sofern in anderen Rechtsvorschriften keine strengeren Beschränkungen vorgesehen sind, dürfen Stoffe und Zubereitungen, die die Anforderungen des Absatz 2, nicht erfüllen, jedoch für gewerbliche Zwecke in Verkehr gesetzt werden; diesfalls müssen ihre Verpackungen deutlich lesbar und dauerhaft mit dem Hinweis „Nur für den berufsmäßigen Verwender“ versehen werden. Kennzeichnungsbestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
  4. (4)Absatz 4,Die Abs. 2 und 3 gelten nicht für:Die Absatz 2 und 3 gelten nicht für:
    1. 1.Ziffer einsKraftstoffe, die zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren bestimmt sind,
    2. 2.Ziffer 2Mineralölerzeugnisse, die zur Verwendung als Brenn- oder Kraftstoff in beweglichen oder ortsfesten Verbrennungsanlagen bestimmt sind,
    3. 3.Ziffer 3Brennstoffe, die in geschlossenen Systemen, insbesondere in Flüssiggasflaschen, in Verkehr gesetzt werden, und für
    4. 4.Ziffer 4Künstlerfarben.
§ 6 ChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen.

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