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Artikel XVI. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 2003 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2003 bis 31. Dezember 2003 mit der Maßgabe, dass die auf Grund des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2003 in der Zeit vom 1. Jänner 2003 bis 30. Juni 2003 vollzogenen Gebarungen unter Berücksichtigung der auf Grund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2003 sich ergebenden geänderten Zuständigkeiten einzelner Bundesministerien zu Gunsten und zu Lasten der maßgeblichen Einnahmen- und Ausgabenansätze des Bundesvoranschlages für das Jahr 2003 zu überrechnen sind.Artikel römisch sechzehn. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 2003 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2003 bis 31. Dezember 2003 mit der Maßgabe, dass die auf Grund des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2003 in der Zeit vom 1. Jänner 2003 bis 30. Juni 2003 vollzogenen Gebarungen unter Berücksichtigung der auf Grund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2003 sich ergebenden geänderten Zuständigkeiten einzelner Bundesministerien zu Gunsten und zu Lasten der maßgeblichen Einnahmen- und Ausgabenansätze des Bundesvoranschlages für das Jahr 2003 zu überrechnen sind.
Artikel XVI. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 2003 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2003 bis 31. Dezember 2003 mit der Maßgabe, dass die auf Grund des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2003 in der Zeit vom 1. Jänner 2003 bis 30. Juni 2003 vollzogenen Gebarungen unter Berücksichtigung der auf Grund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2003 sich ergebenden geänderten Zuständigkeiten einzelner Bundesministerien zu Gunsten und zu Lasten der maßgeblichen Einnahmen- und Ausgabenansätze des Bundesvoranschlages für das Jahr 2003 zu überrechnen sind.Artikel römisch sechzehn. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 2003 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2003 bis 31. Dezember 2003 mit der Maßgabe, dass die auf Grund des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2003 in der Zeit vom 1. Jänner 2003 bis 30. Juni 2003 vollzogenen Gebarungen unter Berücksichtigung der auf Grund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2003 sich ergebenden geänderten Zuständigkeiten einzelner Bundesministerien zu Gunsten und zu Lasten der maßgeblichen Einnahmen- und Ausgabenansätze des Bundesvoranschlages für das Jahr 2003 zu überrechnen sind.