§ 9 ZollR-DV 2004 (weggefallen)

Durchführung des Zollrechts

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2016 bis 31.12.9999
Durch eine Willensäußerung im Sinne des Art§ 9 ZollR-DV 2004 seit 21.07.2016 weggefallen. 233 Buchstabe b ZK-DVO gelten unbeschadet des Art. 235 ZK-DVO die nachstehend angeführten Waren als zur Ausfuhr angemeldet, Durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikel 233, Buchstabe b ZK-DVO gelten unbeschadet des Artikel 235, ZK-DVO die nachstehend angeführten Waren als zur Ausfuhr angemeldet,

  1. 1.Ziffer einswenn sie auf einer Zollstraße, über einen Zollflugplatz oder im Rahmen eines zugelassenen Nebenwegverkehrs ausgeführt werden:
    1. a)Litera agesetzliche Zahlungsmittel und Wertpapiere im Verkehr zwischen Geldinstituten;
    2. b)Litera bmenschliche Organe, menschliches Blut, Frauenmilch;
    3. c)Litera cWaren, die zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen ausgeführt werden, wobei jedoch im Drittstaat verbleibende Waren unverzüglich einer Zollstelle anzuzeigen sind;
    4. d)Litera dVerpackungen, Umschließungen und Paletten;
  2. 2.Ziffer 2Waren, deren Gesamtwert je Sendung 22 Euro nicht übersteigt;
  3. 3.Ziffer 3in Leitungen beförderte elektrische Energie und in Leitungen befördertes Wasser zur Eigenversorgung des Betreibers der Leitung.

Stand vor dem 21.07.2016

In Kraft vom 01.05.2004 bis 21.07.2016
Durch eine Willensäußerung im Sinne des Art§ 9 ZollR-DV 2004 seit 21.07.2016 weggefallen. 233 Buchstabe b ZK-DVO gelten unbeschadet des Art. 235 ZK-DVO die nachstehend angeführten Waren als zur Ausfuhr angemeldet, Durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikel 233, Buchstabe b ZK-DVO gelten unbeschadet des Artikel 235, ZK-DVO die nachstehend angeführten Waren als zur Ausfuhr angemeldet,

  1. 1.Ziffer einswenn sie auf einer Zollstraße, über einen Zollflugplatz oder im Rahmen eines zugelassenen Nebenwegverkehrs ausgeführt werden:
    1. a)Litera agesetzliche Zahlungsmittel und Wertpapiere im Verkehr zwischen Geldinstituten;
    2. b)Litera bmenschliche Organe, menschliches Blut, Frauenmilch;
    3. c)Litera cWaren, die zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen ausgeführt werden, wobei jedoch im Drittstaat verbleibende Waren unverzüglich einer Zollstelle anzuzeigen sind;
    4. d)Litera dVerpackungen, Umschließungen und Paletten;
  2. 2.Ziffer 2Waren, deren Gesamtwert je Sendung 22 Euro nicht übersteigt;
  3. 3.Ziffer 3in Leitungen beförderte elektrische Energie und in Leitungen befördertes Wasser zur Eigenversorgung des Betreibers der Leitung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten