§ 13 ChemVerbotsV 2003 (weggefallen)

Chemikalien-Verbotsverordnung 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.07.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Verwendung von Tris(2,3-dibrompropyl)-phosphat, CAS-Nr. 126-72-7, und Tris(aziridinyl)-phosphinoxid, CAS-Nr. 545-55-1, als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen in Textilartikeln, die dafür bestimmt sind, mit der Haut in Berührung zu kommen (zB Kleidungsstücke, Wirkwaren und Wäsche), ist verboten.
  2. (2)Absatz 2,Das Inverkehrsetzen von Textilartikeln (Abs. 1), die mit Stoffen und Zubereitungen gemäß Abs. 1 behandelt worden sind, ist verboten.Das Inverkehrsetzen von Textilartikeln (Absatz eins,), die mit Stoffen und Zubereitungen gemäß Absatz eins, behandelt worden sind, ist verboten.
§ 13 ChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen.

Stand vor dem 13.07.2018

In Kraft vom 01.08.2003 bis 13.07.2018
  1. (1)Absatz eins,Die Verwendung von Tris(2,3-dibrompropyl)-phosphat, CAS-Nr. 126-72-7, und Tris(aziridinyl)-phosphinoxid, CAS-Nr. 545-55-1, als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen in Textilartikeln, die dafür bestimmt sind, mit der Haut in Berührung zu kommen (zB Kleidungsstücke, Wirkwaren und Wäsche), ist verboten.
  2. (2)Absatz 2,Das Inverkehrsetzen von Textilartikeln (Abs. 1), die mit Stoffen und Zubereitungen gemäß Abs. 1 behandelt worden sind, ist verboten.Das Inverkehrsetzen von Textilartikeln (Absatz eins,), die mit Stoffen und Zubereitungen gemäß Absatz eins, behandelt worden sind, ist verboten.
§ 13 ChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen.

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