§ 1 NEMV

Nahrungsergänzungsmittelverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2004 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Gegenstand dieser Verordnung sind Nahrungsergänzungsmittel. Diese dürfen nur verpackt an den Letztverbraucher abgegeben werden.
  2. (2)Absatz 2,Im Sinne dieser Verordnung gelten Vitamine und Mineralstoffe als Nährstoffe.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2004 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Gegenstand dieser Verordnung sind Nahrungsergänzungsmittel. Diese dürfen nur verpackt an den Letztverbraucher abgegeben werden.
  2. (2)Absatz 2,Im Sinne dieser Verordnung gelten Vitamine und Mineralstoffe als Nährstoffe.

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