Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Gegenstand dieser Verordnung sind Nahrungsergänzungsmittel. Diese dürfen nur verpackt an den Letztverbraucher abgegeben werden.
(2)Absatz 2,Im Sinne dieser Verordnung gelten Vitamine und Mineralstoffe als Nährstoffe.
In Kraft seit 19.02.2004 bis 31.12.9999
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