§ 4 NEMV

NEMV - Nahrungsergänzungsmittelverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Die Kennzeichnung und Aufmachung von Nahrungsergänzungsmitteln und die Werbung dafür dürfen keinen Hinweis enthalten, mit dem behauptet oder der Eindruck erweckt wird, dass bei einer ausgewogenen, abwechslungsreichen Ernährung im Allgemeinen die Zufuhr angemessener Nährstoffmengen nicht möglich ist.

In Kraft seit 19.02.2004 bis 31.12.9999
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