§ 1 NEMV
- (1)Absatz eins,Gegenstand dieser Verordnung sind Nahrungsergänzungsmittel. Diese dürfen nur verpackt an den Letztverbraucher abgegeben werden.
- (2)Absatz 2,Im Sinne dieser Verordnung gelten Vitamine und Mineralstoffe als Nährstoffe.
§ 2 NEMV
- (1)Absatz eins,Es ist verboten, andere als die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1170/2009 vom 30. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Listen von Vitaminen und Mineralstoffen sowie ihrer Aufbereitungsformen, die Lebensmitteln zugesetzt bzw. bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen (ABl. Nr. L 314 vom 1. Dezember 2009), angeführten Vitamine und Mineralstoffe in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1170/2009 angeführten Formen für die Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln zu verwenden.Es ist verboten, andere als die in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1170 aus 2009, vom 30. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1925 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Listen von Vitaminen und Mineralstoffen sowie ihrer Aufbereitungsformen, die Lebensmitteln zugesetzt bzw. bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen (ABl. Nr. L 314 vom 1. Dezember 2009), angeführten Vitamine und Mineralstoffe in den in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1170 aus 2009, angeführten Formen für die Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln zu verwenden.
- (2)Absatz 2,Für die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1170/2009 angeführten Formen von Vitaminen und Mineralstoffen, die für die Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen, gelten dieFür die in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1170 aus 2009, angeführten Formen von Vitaminen und Mineralstoffen, die für die Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen, gelten die
- 1.Ziffer einsin der Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV), BGBl. II Nr. 383/1998, in der jeweils geltenden Fassung, undin der Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, und
- 2.Ziffer 2in der Verordnung über den Zusatz von Farbstoffen zu Lebensmitteln (Farbstoffverordnung), BGBl. Nr. 541/1996, in der jeweils geltenden Fassung,in der Verordnung über den Zusatz von Farbstoffen zu Lebensmitteln (Farbstoffverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung,
angeführten Reinheitskriterien. - (3)Absatz 3,Für jene Stoffe des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1170/2009, für die keine Reinheitskriterien festgelegt worden sind, gelten – bis zum Erlass solcher Spezifikationen – die allgemein anerkannten Reinheitskriterien, die von internationalen Gremien empfohlen werden.Für jene Stoffe des Anhangs römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1170 aus 2009,, für die keine Reinheitskriterien festgelegt worden sind, gelten – bis zum Erlass solcher Spezifikationen – die allgemein anerkannten Reinheitskriterien, die von internationalen Gremien empfohlen werden.
§ 3 NEMV
- (1)Absatz eins,Für Nahrungsergänzungsmittel ist die Bezeichnung „Nahrungsergänzungsmittel“ Sachbezeichnung gemäß der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung.Für Nahrungsergänzungsmittel ist die Bezeichnung „Nahrungsergänzungsmittel“ Sachbezeichnung gemäß der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, Bundesgesetzblatt Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung.
- (2)Absatz 2,Unbeschadet der Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV muss die Kennzeichnung zwingend die folgenden Angaben enthalten:
- 1.Ziffer einsdie Namen der Kategorien von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen, die für das Erzeugnis kennzeichnend sind, oder eine Angabe zur Beschaffenheit dieser Nährstoffe oder sonstigen Stoffe,
- 2.Ziffer 2die empfohlene tägliche Verzehrsmenge in Portionen des Erzeugnisses,
- 3.Ziffer 3einen Warnhinweis, die angegebene empfohlene Tagesdosis nicht zu überschreiten,
- 4.Ziffer 4einen Hinweis darauf, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht als Ersatz für eine abwechslungsreiche Ernährung verwendet werden dürfen,
- 5.Ziffer 5einen Hinweis darauf, dass die Erzeugnisse außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern zu lagern sind.
§ 4 NEMV
Die Kennzeichnung und Aufmachung von Nahrungsergänzungsmitteln und die Werbung dafür dürfen keinen Hinweis enthalten, mit dem behauptet oder der Eindruck erweckt wird, dass bei einer ausgewogenen, abwechslungsreichen Ernährung im Allgemeinen die Zufuhr angemessener Nährstoffmengen nicht möglich ist.
§ 5 NEMV
- (1)Absatz eins,Die Menge der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung, die in dem Erzeugnis enthalten ist, ist in numerischer Form auf dem Etikett anzugeben. Für Vitamine und Mineralstoffe sind die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1170/2009 angegebenen Einheiten zu verwenden.Die Menge der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung, die in dem Erzeugnis enthalten ist, ist in numerischer Form auf dem Etikett anzugeben. Für Vitamine und Mineralstoffe sind die in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1170 aus 2009, angegebenen Einheiten zu verwenden.
- (2)Absatz 2,Die Mengenangabe der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe hat pro empfohlener Tagesdosis des Erzeugnisses, die auf dem Etikett angegeben ist, zu erfolgen.
- (3)Absatz 3,Vitamine und Mineralstoffe, die in der Anlage der Verordnung über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (NWKV), BGBl. Nr. 896/1995, in der jeweils geltenden Fassung, genannt sind, sind auch als Prozentsatz der darin angeführten Referenzwerte anzugeben.Vitamine und Mineralstoffe, die in der Anlage der Verordnung über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (NWKV), Bundesgesetzblatt Nr. 896 aus 1995,, in der jeweils geltenden Fassung, genannt sind, sind auch als Prozentsatz der darin angeführten Referenzwerte anzugeben.
- (4)Absatz 4,Die in Abs. 1 und 2 genannten angegebenen Werte sind Durchschnittswerte, die auf der Analyse des Erzeugnisses durch den Hersteller beruhen.Die in Absatz eins und 2 genannten angegebenen Werte sind Durchschnittswerte, die auf der Analyse des Erzeugnisses durch den Hersteller beruhen.
- (5)Absatz 5,Der in Abs. 3 genannte Prozentsatz der Referenzwerte für Vitamine und Mineralstoffe kann auch in grafischer Form angegeben werden.Der in Absatz 3, genannte Prozentsatz der Referenzwerte für Vitamine und Mineralstoffe kann auch in grafischer Form angegeben werden.
§ 6 NEMV
Nahrungsergänzungsmittel, die nicht dieser Verordnung, jedoch den bisher geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis 31. Juli 2005 in Verkehr gebracht werden.
§ 7 NEMV
Durch diese Verordnung werden die Richtlinien 2002/46/EG, ABl. Nr. L 183 vom 12. Juli 2002, und 2006/37/EG, ABl. Nr. L 94 vom 1. April 2006, in österreichisches Recht umgesetzt.
Anlage