§ 3 NEMV

NEMV - Nahrungsergänzungsmittelverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Für Nahrungsergänzungsmittel ist die Bezeichnung „Nahrungsergänzungsmittel“ Sachbezeichnung gemäß der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung.Für Nahrungsergänzungsmittel ist die Bezeichnung „Nahrungsergänzungsmittel“ Sachbezeichnung gemäß der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, Bundesgesetzblatt Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung.
  2. (2)Absatz 2,Unbeschadet der Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV muss die Kennzeichnung zwingend die folgenden Angaben enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Namen der Kategorien von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen, die für das Erzeugnis kennzeichnend sind, oder eine Angabe zur Beschaffenheit dieser Nährstoffe oder sonstigen Stoffe,
    2. 2.Ziffer 2die empfohlene tägliche Verzehrsmenge in Portionen des Erzeugnisses,
    3. 3.Ziffer 3einen Warnhinweis, die angegebene empfohlene Tagesdosis nicht zu überschreiten,
    4. 4.Ziffer 4einen Hinweis darauf, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht als Ersatz für eine abwechslungsreiche Ernährung verwendet werden dürfen,
    5. 5.Ziffer 5einen Hinweis darauf, dass die Erzeugnisse außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern zu lagern sind.
In Kraft seit 19.02.2004 bis 31.12.9999
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