§ 28 ZollR-DV 2004

Durchführung des Zollrechts

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2016 bis 31.12.9999
Zu § 104 Abs. 1 ZollR-DGZu Paragraph 104, Absatz eins, ZollR-DG

  1. (1)Absatz eins,Das Lagergeld (§ 104 Abs. 1 ZollR-DG) für die Lagerung von Waren in Zolllagern des Typs F und für die vorübergehende Verwahrung von Waren bei einer Zollstelle beträgtDas Lagergeld (Paragraph 104, Absatz eins, ZollR-DG) für die Lagerung von Waren in Zolllagern des Typs F und für die vorübergehende Verwahrung von Waren bei einer Zollstelle beträgt
    1. 1.Ziffer einsbei Lagerung in geschlossenen Räumen je angefangene 100 kg und Kalendertag 0,36 Euro,
    2. 2.Ziffer 2bei Lagerung auf Freilagerflächen je belegtem Quadratmeter und Kalendertag 0,36 Euro.
  2. (1)Absatz eins,Das Lagergeld (§ 104 Abs. 1 ZollR-DG) für die Lagerung von Waren in einem öffentlichen Zolllager, das von der Zollbehörde betrieben wird, oder in einem von der Zollbehörde betriebenen Verwahrungslager beträgtDas Lagergeld (Paragraph 104, Absatz eins, ZollR-DG) für die Lagerung von Waren in einem öffentlichen Zolllager, das von der Zollbehörde betrieben wird, oder in einem von der Zollbehörde betriebenen Verwahrungslager beträgt
    1. 1.Ziffer einsbei Lagerung in geschlossenen Räumen je angefangene 100 kg und Kalendertag 0,36 Euro,
    2. 2.Ziffer 2bei Lagerung auf Freilagerflächen je belegtem Quadratmeter und Kalendertag 0,36 Euro.
  3. (2)Absatz 2,Soweit das Lagergeld nach der Masse berechnet wird, wird zu seiner Bemessung die Rohmasse (Rohgewicht), das ist die Masse unter Einschluss aller Umschließungen, zuzüglich allfälliger Paletten, der gesamten Sendung herangezogen.
  4. (3)Absatz 3,Bei Berechnung des Lagergeldes nach dem Quadratmeter wird die belegte Fläche durch Vervielfachung der größten Längsabmessung mit der größten Breitenabmessung der gelagerten Ware bzw. deren allfälligen Umschließung oder Palette ermittelt; die Summe der danach belegten Quadratmeter wird auf volle Quadratmeter aufgerundet.

Stand vor dem 21.07.2016

In Kraft vom 01.05.2004 bis 21.07.2016
Zu § 104 Abs. 1 ZollR-DGZu Paragraph 104, Absatz eins, ZollR-DG

  1. (1)Absatz eins,Das Lagergeld (§ 104 Abs. 1 ZollR-DG) für die Lagerung von Waren in Zolllagern des Typs F und für die vorübergehende Verwahrung von Waren bei einer Zollstelle beträgtDas Lagergeld (Paragraph 104, Absatz eins, ZollR-DG) für die Lagerung von Waren in Zolllagern des Typs F und für die vorübergehende Verwahrung von Waren bei einer Zollstelle beträgt
    1. 1.Ziffer einsbei Lagerung in geschlossenen Räumen je angefangene 100 kg und Kalendertag 0,36 Euro,
    2. 2.Ziffer 2bei Lagerung auf Freilagerflächen je belegtem Quadratmeter und Kalendertag 0,36 Euro.
  2. (1)Absatz eins,Das Lagergeld (§ 104 Abs. 1 ZollR-DG) für die Lagerung von Waren in einem öffentlichen Zolllager, das von der Zollbehörde betrieben wird, oder in einem von der Zollbehörde betriebenen Verwahrungslager beträgtDas Lagergeld (Paragraph 104, Absatz eins, ZollR-DG) für die Lagerung von Waren in einem öffentlichen Zolllager, das von der Zollbehörde betrieben wird, oder in einem von der Zollbehörde betriebenen Verwahrungslager beträgt
    1. 1.Ziffer einsbei Lagerung in geschlossenen Räumen je angefangene 100 kg und Kalendertag 0,36 Euro,
    2. 2.Ziffer 2bei Lagerung auf Freilagerflächen je belegtem Quadratmeter und Kalendertag 0,36 Euro.
  3. (2)Absatz 2,Soweit das Lagergeld nach der Masse berechnet wird, wird zu seiner Bemessung die Rohmasse (Rohgewicht), das ist die Masse unter Einschluss aller Umschließungen, zuzüglich allfälliger Paletten, der gesamten Sendung herangezogen.
  4. (3)Absatz 3,Bei Berechnung des Lagergeldes nach dem Quadratmeter wird die belegte Fläche durch Vervielfachung der größten Längsabmessung mit der größten Breitenabmessung der gelagerten Ware bzw. deren allfälligen Umschließung oder Palette ermittelt; die Summe der danach belegten Quadratmeter wird auf volle Quadratmeter aufgerundet.

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