§ 21 ZollR-DV 2004

Durchführung des Zollrechts

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

Zollkontingentanträge, bei denen auf Grund der Kontingenterschöpfung der Kontingentzollsatz nicht oder nur teilweise zur Anwendung kommt, sind vom Zollamt Linz WelsÖsterreich in Evidenz zu nehmen, wenn die Antragstellung vor der Veröffentlichung der Erschöpfung in der automatisierten Datenbank des Gebrauchszolltarifs erfolgt ist. Die Evidenznahme ist vom Zollamt Linz WelsÖsterreich im Rahmen der Nacherhebung dem Antragsteller bekannt zu geben, ansonsten in der Zollanmeldung zu vermerken. Wird ein bereits erschöpftes Zollkontingent wieder eröffnet, sind Kontingentanträge, die vom Zollamt Linz WelsÖsterreich in Evidenz genommen wurden, von Amts wegen vor der jeweiligen Ziehung an die Europäische Kommission zu übermitteln.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 22.07.2016 bis 31.12.2020

Zollkontingentanträge, bei denen auf Grund der Kontingenterschöpfung der Kontingentzollsatz nicht oder nur teilweise zur Anwendung kommt, sind vom Zollamt Linz WelsÖsterreich in Evidenz zu nehmen, wenn die Antragstellung vor der Veröffentlichung der Erschöpfung in der automatisierten Datenbank des Gebrauchszolltarifs erfolgt ist. Die Evidenznahme ist vom Zollamt Linz WelsÖsterreich im Rahmen der Nacherhebung dem Antragsteller bekannt zu geben, ansonsten in der Zollanmeldung zu vermerken. Wird ein bereits erschöpftes Zollkontingent wieder eröffnet, sind Kontingentanträge, die vom Zollamt Linz WelsÖsterreich in Evidenz genommen wurden, von Amts wegen vor der jeweiligen Ziehung an die Europäische Kommission zu übermitteln.

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