Art. 6 BFG 2003

Bundesfinanzgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.9999

Artikel VI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2003 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben. Artikel römisch sechs. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2003 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben.

  1. 1.Ziffer einsbei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 zur Finanzierung der Forschungs- und Entwicklungsoffensive sowie von konkreten Investitions- und Infrastrukturvorhaben bis insgesamt zu jenem Betrag, der für diese Zwecke einer Rücklage zugeführt worden ist, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  2. 2.Ziffer 2bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens für notwendige Umschichtungen im Zusammenhang mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2003 im Ausmaß jener Beträge, die durch gleichhohe Einsparungen bei den jeweils anderen, in den bisherigen Zuständigkeitsbereich fallenden Voranschlagsansätzen sichergestellt werden kann;
  3. 3.Ziffer 3bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 5 und 8 für notwendige Umschichtungen auf Grund von Umorganisationen von Buchhaltungen im Ausmaß jener Beträge, die durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei den jeweils anderen, in den bisherigen Zuständigkeitsbereich fallenden Voranschlagsansätzen sichergestellt werden können;
  4. 4.Ziffer 4bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 8 der Kapital 01 bis 65 für Vergütungen gemäß § 49 des Bundeshaushaltsgesetzes, für Zahlungen im Zusammenhang mit der Weiterverrechnung der Ausgleichstaxe sowie im Zusammenhang mit Postrefundierungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 8 der Kapital 01 bis 65 für Vergütungen gemäß Paragraph 49, des Bundeshaushaltsgesetzes, für Zahlungen im Zusammenhang mit der Weiterverrechnung der Ausgleichstaxe sowie im Zusammenhang mit Postrefundierungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  5. 5.Ziffer 5bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 im Ausmaß von 50 vH jener Mehreinnahmen, die beim Voranschlagsansatz 2/54608 aus der Veräußerung unbeweglichen Bundesvermögens erzielt werden, ohne dass eine Ersatzanschaffung notwendig ist, wobei dieser Anteil von jenem haushaltsleitenden Organ in Anspruch genommen werden kann, in dessen Zuständigkeitsbereich das veräußerte Bundesvermögen zuletzt genutzt wurde;
  6. 6.Ziffer 6bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 für allfällige Kostensteigerungen beim Betriebs- und sonstigen Aufwand im Kapitel 20 bis zu einem Betrag von insgesamt 7,27 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54608 durch Veräußerungen unbeweglichen Bundesvermögens im Ausland sichergestellt werden kann;
  7. 7.Ziffer 7bei den Voranschlagsansätzen 1/10006 und 1/10008 bis zu einem Betrag von insgesamt 2 Millionen Euro für Zahlungen aus Abrechnungen der Vorjahre sowie an deutsche Minderheiten in Slowenien und für die Neustrukturierung der IT-Strategie des Bundes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  8. 8.Ziffer 8beim Voranschlagsansatz 1/10008 bis zu einem Betrag von 3 Millionen Euro für Informationsvorhaben der Bundesregierung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  9. 9.Ziffer 9beim Voranschlagsansatz 1/11068 bis zu einem Betrag von 1 Million Euro für den Fall der Inanspruchnahme in solchen Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich einem anderen Bundesministerium als dem Bundesministerium für Inneres zugewiesen sind, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  10. 10.Ziffer 10bei den Voranschlagsansätzen 1/11506, 1/11508 und 1/11528 bis zu einem Betrag von insgesamt 7,30 Millionen Euro für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung und im Bereich des Bundesasylamtes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  11. 11.Ziffer 11bei den Voranschlagsansätzen 1/12043, 1/54013, 1/54043, 1/54093, 1/60023, 1/63013, 1/65693 und 1/65133 bis zu einem Betrag von insgesamt 1 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushalts für Zahlungen zur Kapitalaufstockung an Unternehmungen, an denen der Bund beteiligt ist, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  12. 12.Ziffer 12beim Voranschlagsansatz 1/14208 bis zu einem Betrag von insgesamt 33 Millionen Euro auf Grund der Basisänderung der Abrechnung Laufender Klinischer Mehraufwand Graz und Innsbruck und für Klinischer Mehraufwand (Klinikbauten) Innsbruck, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  13. 13.Ziffer 13bei den Voranschlagsansätzen 1/14208 und 1/14308 bis zu einem Betrag von insgesamt 2,544 Millionen Euro für die gemäß § 11a Hochschul-Taxengesetz 1972 vorgesehene Rückerstattung von geleisteten Studienbeiträgen für Angehörige aus bestimmten Entwicklungsländern, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;bei den Voranschlagsansätzen 1/14208 und 1/14308 bis zu einem Betrag von insgesamt 2,544 Millionen Euro für die gemäß Paragraph 11 a, Hochschul-Taxengesetz 1972 vorgesehene Rückerstattung von geleisteten Studienbeiträgen für Angehörige aus bestimmten Entwicklungsländern, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  14. 14.Ziffer 14beim Voranschlagsansatz 1/15446 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Euro für Zahlungen an den Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2001, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;beim Voranschlagsansatz 1/15446 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Euro für Zahlungen an den Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung auf Grund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2001,, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  15. 15.Ziffer 15beim Voranschlagsansatz 1/40108 bis zu einem Betrag von 5 Millionen Euro für Auslandseinsätze gemäß dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland, wenn die hiefür erforderlichen - über einen Betrag von 0,500 Millionen Euro liegenden - Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind und die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  16. 16.Ziffer 16beim Voranschlagsansatz 1/50018 bis zu einem Betrag von 1,50 Millionen Euro für Einhebungsvergütungen gemäß § 2a Abs. 4 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;beim Voranschlagsansatz 1/50018 bis zu einem Betrag von 1,50 Millionen Euro für Einhebungsvergütungen gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  17. 17.Ziffer 17bei den Voranschlagsansätzen 1/58528, 7/58529, 1/58588, 1/58828, 7/58829 und 1/58908 bis zu einem Betrag von insgesamt 727 Millionen Euro zum Abschluss von Devisentermingeschäften zur Wechselkurs-Absicherung von Fremdwährungszahlungen bzw. Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  18. 18.Ziffer 18beim Voranschlagsansatz 1/58908 bis zu einem Betrag von 73 Millionen Euro für sonstige Zahlungen beim Eingehen von Finanzschulden und Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  19. 19.Ziffer 19beim Voranschlagsansatz 1/61208 bis zu einem Betrag von 4 Millionen Euro für gemäß den §§ 26, 31 und 32 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, nicht vorhersehbar gewesene Maßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;beim Voranschlagsansatz 1/61208 bis zu einem Betrag von 4 Millionen Euro für gemäß den Paragraphen 26, 31 und 32 Absatz 3, des Abfallwirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, nicht vorhersehbar gewesene Maßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  20. 20.Ziffer 20beim Voranschlagsansatz 1/63233 bis zu einem Betrag von 1,504 Millionen Euro für Baumaßnahmen in der KZ-Gedenkstätte Mauthausen (Mauthausen Memorial), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/11048 sichergestellt werden kann;
  21. 21.Ziffer 21beim Voranschlagsansatz 1/65338 bis zu einem Betrag von 8,36 Millionen Euro zur Entwicklung der Forschungs- und Technologieinfrastruktur, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  22. 22.Ziffer 22bei den Voranschlagsansätzen 1/65376 und 1/65378 zur Innovationsförderung im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz und/oder beim Voranschlagsansatz 1/51097 bedeckt werden kann;
  23. 23.Ziffer 23beim Voranschlagsansatz 1/65633 bis zu einem Betrag von 59 Millionen Euro für Zahlungen gemäß § 11 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54626 sichergestellt werden kann;beim Voranschlagsansatz 1/65633 bis zu einem Betrag von 59 Millionen Euro für Zahlungen gemäß Paragraph 11, des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. römisch eins Nr. 113, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54626 sichergestellt werden kann;
  24. 24.Ziffer 24bei den Voranschlagsansätzen 1/02413 und 1/02418 bis zu einem Betrag von insgesamt 1,50 Millionen Euro zur Vorbereitung und Durchführung eines Österreich-Konvents, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  25. 25.Ziffer 25beim Voranschlagsansatz 1/17206 bis zu einem Betrag von insgesamt 0,11 Millionen Euro für die österreichische Krebshilfe, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  26. 2426.Ziffer 2426bei den Voranschlagsansätzen 1/0241314208 und 1/0241814308 bis zu einem Betrag von insgesamt 1,5010 Millionen Euro zur Vorbereitung und Durchführung eines Österreich-Konventsfür Implementierungskosten auf Grund des Universitätsgesetzes 2002, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  27. 27.Ziffer 27beim Voranschlagsansatz 1/30208 bis zu einem Betrag von 3,6 Millionen Euro für steigende Kosten der Fernmeldeüberwachung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  28. 2528.Ziffer 2528beim Voranschlagsansatz 1/1720630308 bis zu einem Betrag von insgesamt 0,115,9 Millionen Euro für die österreichische KrebshilfeVersorgung der steigenden Zahl an Häftlingen in den Justizanstalten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.
  1. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen hat im Finanzjahr 2003 die Zustimmung zu Überschreitungen bei den Voranschlagsansätzen des Paragrafen 6351 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß § 51 AMSG nach Maßgabe der dem Bund vom Arbeitsmarktservice überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von 10 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge zu geben.Der Bundesminister für Finanzen hat im Finanzjahr 2003 die Zustimmung zu Überschreitungen bei den Voranschlagsansätzen des Paragrafen 6351 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß Paragraph 51, AMSG nach Maßgabe der dem Bund vom Arbeitsmarktservice überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von 10 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge zu geben.

Stand vor dem 30.12.2003

In Kraft vom 01.07.2003 bis 30.12.2003

Artikel VI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2003 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben. Artikel römisch sechs. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2003 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben.

  1. 1.Ziffer einsbei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 zur Finanzierung der Forschungs- und Entwicklungsoffensive sowie von konkreten Investitions- und Infrastrukturvorhaben bis insgesamt zu jenem Betrag, der für diese Zwecke einer Rücklage zugeführt worden ist, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  2. 2.Ziffer 2bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens für notwendige Umschichtungen im Zusammenhang mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2003 im Ausmaß jener Beträge, die durch gleichhohe Einsparungen bei den jeweils anderen, in den bisherigen Zuständigkeitsbereich fallenden Voranschlagsansätzen sichergestellt werden kann;
  3. 3.Ziffer 3bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 5 und 8 für notwendige Umschichtungen auf Grund von Umorganisationen von Buchhaltungen im Ausmaß jener Beträge, die durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei den jeweils anderen, in den bisherigen Zuständigkeitsbereich fallenden Voranschlagsansätzen sichergestellt werden können;
  4. 4.Ziffer 4bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 8 der Kapital 01 bis 65 für Vergütungen gemäß § 49 des Bundeshaushaltsgesetzes, für Zahlungen im Zusammenhang mit der Weiterverrechnung der Ausgleichstaxe sowie im Zusammenhang mit Postrefundierungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 8 der Kapital 01 bis 65 für Vergütungen gemäß Paragraph 49, des Bundeshaushaltsgesetzes, für Zahlungen im Zusammenhang mit der Weiterverrechnung der Ausgleichstaxe sowie im Zusammenhang mit Postrefundierungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  5. 5.Ziffer 5bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 im Ausmaß von 50 vH jener Mehreinnahmen, die beim Voranschlagsansatz 2/54608 aus der Veräußerung unbeweglichen Bundesvermögens erzielt werden, ohne dass eine Ersatzanschaffung notwendig ist, wobei dieser Anteil von jenem haushaltsleitenden Organ in Anspruch genommen werden kann, in dessen Zuständigkeitsbereich das veräußerte Bundesvermögen zuletzt genutzt wurde;
  6. 6.Ziffer 6bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 für allfällige Kostensteigerungen beim Betriebs- und sonstigen Aufwand im Kapitel 20 bis zu einem Betrag von insgesamt 7,27 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54608 durch Veräußerungen unbeweglichen Bundesvermögens im Ausland sichergestellt werden kann;
  7. 7.Ziffer 7bei den Voranschlagsansätzen 1/10006 und 1/10008 bis zu einem Betrag von insgesamt 2 Millionen Euro für Zahlungen aus Abrechnungen der Vorjahre sowie an deutsche Minderheiten in Slowenien und für die Neustrukturierung der IT-Strategie des Bundes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  8. 8.Ziffer 8beim Voranschlagsansatz 1/10008 bis zu einem Betrag von 3 Millionen Euro für Informationsvorhaben der Bundesregierung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  9. 9.Ziffer 9beim Voranschlagsansatz 1/11068 bis zu einem Betrag von 1 Million Euro für den Fall der Inanspruchnahme in solchen Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich einem anderen Bundesministerium als dem Bundesministerium für Inneres zugewiesen sind, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  10. 10.Ziffer 10bei den Voranschlagsansätzen 1/11506, 1/11508 und 1/11528 bis zu einem Betrag von insgesamt 7,30 Millionen Euro für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung und im Bereich des Bundesasylamtes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  11. 11.Ziffer 11bei den Voranschlagsansätzen 1/12043, 1/54013, 1/54043, 1/54093, 1/60023, 1/63013, 1/65693 und 1/65133 bis zu einem Betrag von insgesamt 1 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushalts für Zahlungen zur Kapitalaufstockung an Unternehmungen, an denen der Bund beteiligt ist, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  12. 12.Ziffer 12beim Voranschlagsansatz 1/14208 bis zu einem Betrag von insgesamt 33 Millionen Euro auf Grund der Basisänderung der Abrechnung Laufender Klinischer Mehraufwand Graz und Innsbruck und für Klinischer Mehraufwand (Klinikbauten) Innsbruck, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  13. 13.Ziffer 13bei den Voranschlagsansätzen 1/14208 und 1/14308 bis zu einem Betrag von insgesamt 2,544 Millionen Euro für die gemäß § 11a Hochschul-Taxengesetz 1972 vorgesehene Rückerstattung von geleisteten Studienbeiträgen für Angehörige aus bestimmten Entwicklungsländern, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;bei den Voranschlagsansätzen 1/14208 und 1/14308 bis zu einem Betrag von insgesamt 2,544 Millionen Euro für die gemäß Paragraph 11 a, Hochschul-Taxengesetz 1972 vorgesehene Rückerstattung von geleisteten Studienbeiträgen für Angehörige aus bestimmten Entwicklungsländern, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  14. 14.Ziffer 14beim Voranschlagsansatz 1/15446 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Euro für Zahlungen an den Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2001, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;beim Voranschlagsansatz 1/15446 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Euro für Zahlungen an den Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung auf Grund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2001,, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  15. 15.Ziffer 15beim Voranschlagsansatz 1/40108 bis zu einem Betrag von 5 Millionen Euro für Auslandseinsätze gemäß dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland, wenn die hiefür erforderlichen - über einen Betrag von 0,500 Millionen Euro liegenden - Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind und die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  16. 16.Ziffer 16beim Voranschlagsansatz 1/50018 bis zu einem Betrag von 1,50 Millionen Euro für Einhebungsvergütungen gemäß § 2a Abs. 4 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;beim Voranschlagsansatz 1/50018 bis zu einem Betrag von 1,50 Millionen Euro für Einhebungsvergütungen gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  17. 17.Ziffer 17bei den Voranschlagsansätzen 1/58528, 7/58529, 1/58588, 1/58828, 7/58829 und 1/58908 bis zu einem Betrag von insgesamt 727 Millionen Euro zum Abschluss von Devisentermingeschäften zur Wechselkurs-Absicherung von Fremdwährungszahlungen bzw. Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  18. 18.Ziffer 18beim Voranschlagsansatz 1/58908 bis zu einem Betrag von 73 Millionen Euro für sonstige Zahlungen beim Eingehen von Finanzschulden und Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  19. 19.Ziffer 19beim Voranschlagsansatz 1/61208 bis zu einem Betrag von 4 Millionen Euro für gemäß den §§ 26, 31 und 32 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, nicht vorhersehbar gewesene Maßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;beim Voranschlagsansatz 1/61208 bis zu einem Betrag von 4 Millionen Euro für gemäß den Paragraphen 26, 31 und 32 Absatz 3, des Abfallwirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, nicht vorhersehbar gewesene Maßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  20. 20.Ziffer 20beim Voranschlagsansatz 1/63233 bis zu einem Betrag von 1,504 Millionen Euro für Baumaßnahmen in der KZ-Gedenkstätte Mauthausen (Mauthausen Memorial), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/11048 sichergestellt werden kann;
  21. 21.Ziffer 21beim Voranschlagsansatz 1/65338 bis zu einem Betrag von 8,36 Millionen Euro zur Entwicklung der Forschungs- und Technologieinfrastruktur, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  22. 22.Ziffer 22bei den Voranschlagsansätzen 1/65376 und 1/65378 zur Innovationsförderung im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz und/oder beim Voranschlagsansatz 1/51097 bedeckt werden kann;
  23. 23.Ziffer 23beim Voranschlagsansatz 1/65633 bis zu einem Betrag von 59 Millionen Euro für Zahlungen gemäß § 11 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54626 sichergestellt werden kann;beim Voranschlagsansatz 1/65633 bis zu einem Betrag von 59 Millionen Euro für Zahlungen gemäß Paragraph 11, des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. römisch eins Nr. 113, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54626 sichergestellt werden kann;
  24. 24.Ziffer 24bei den Voranschlagsansätzen 1/02413 und 1/02418 bis zu einem Betrag von insgesamt 1,50 Millionen Euro zur Vorbereitung und Durchführung eines Österreich-Konvents, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  25. 25.Ziffer 25beim Voranschlagsansatz 1/17206 bis zu einem Betrag von insgesamt 0,11 Millionen Euro für die österreichische Krebshilfe, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  26. 2426.Ziffer 2426bei den Voranschlagsansätzen 1/0241314208 und 1/0241814308 bis zu einem Betrag von insgesamt 1,5010 Millionen Euro zur Vorbereitung und Durchführung eines Österreich-Konventsfür Implementierungskosten auf Grund des Universitätsgesetzes 2002, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  27. 27.Ziffer 27beim Voranschlagsansatz 1/30208 bis zu einem Betrag von 3,6 Millionen Euro für steigende Kosten der Fernmeldeüberwachung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  28. 2528.Ziffer 2528beim Voranschlagsansatz 1/1720630308 bis zu einem Betrag von insgesamt 0,115,9 Millionen Euro für die österreichische KrebshilfeVersorgung der steigenden Zahl an Häftlingen in den Justizanstalten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.
  1. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen hat im Finanzjahr 2003 die Zustimmung zu Überschreitungen bei den Voranschlagsansätzen des Paragrafen 6351 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß § 51 AMSG nach Maßgabe der dem Bund vom Arbeitsmarktservice überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von 10 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge zu geben.Der Bundesminister für Finanzen hat im Finanzjahr 2003 die Zustimmung zu Überschreitungen bei den Voranschlagsansätzen des Paragrafen 6351 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß Paragraph 51, AMSG nach Maßgabe der dem Bund vom Arbeitsmarktservice überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von 10 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge zu geben.

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