§ 3 ChemVerbotsV 2003 (weggefallen)

Chemikalien-Verbotsverordnung 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.07.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Benzol, CAS-Nr. 71-43-2, als Stoff sowie als Bestandteil von Stoffen und Zubereitungen in einer Konzentration von ≥ 0,1 Masseprozent sind verboten.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für:Absatz eins, gilt nicht für:
    1. 1.Ziffer einsKraftstoffe, die zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren mit Fremdzündung bestimmt sind,
    2. 2.Ziffer 2Stoffe und Zubereitungen, die bei industriellen Verfahren zur Anwendung kommen, bei denen Benzol nicht in höheren Konzentrationen freigesetzt werden kann, als in bestehenden Rechtsvorschriften festgelegt ist.
  3. (3)Absatz 3,Bestehende Beschränkungen auf Grund der Lösungsmittelverordnung 1995, BGBl. Nr. 872/1995, die den Einsatz von Benzol als Lösungsmittel regeln, bleiben unberührt.Bestehende Beschränkungen auf Grund der Lösungsmittelverordnung 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1995,, die den Einsatz von Benzol als Lösungsmittel regeln, bleiben unberührt.
  4. (4)Absatz 4,Ebenso bleibt jene Bestimmung der Spielzeugverordnung, BGBl. Nr. 823/1994, unberührt, wonach Spielzeug oder Teile von Spielzeug nicht mehr als 0,0005 Masseprozent frei verfügbares Benzol enthalten dürfen.Ebenso bleibt jene Bestimmung der Spielzeugverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 823 aus 1994,, unberührt, wonach Spielzeug oder Teile von Spielzeug nicht mehr als 0,0005 Masseprozent frei verfügbares Benzol enthalten dürfen.
§ 3 ChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen.

Stand vor dem 13.07.2018

In Kraft vom 01.08.2003 bis 13.07.2018
  1. (1)Absatz eins,Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Benzol, CAS-Nr. 71-43-2, als Stoff sowie als Bestandteil von Stoffen und Zubereitungen in einer Konzentration von ≥ 0,1 Masseprozent sind verboten.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für:Absatz eins, gilt nicht für:
    1. 1.Ziffer einsKraftstoffe, die zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren mit Fremdzündung bestimmt sind,
    2. 2.Ziffer 2Stoffe und Zubereitungen, die bei industriellen Verfahren zur Anwendung kommen, bei denen Benzol nicht in höheren Konzentrationen freigesetzt werden kann, als in bestehenden Rechtsvorschriften festgelegt ist.
  3. (3)Absatz 3,Bestehende Beschränkungen auf Grund der Lösungsmittelverordnung 1995, BGBl. Nr. 872/1995, die den Einsatz von Benzol als Lösungsmittel regeln, bleiben unberührt.Bestehende Beschränkungen auf Grund der Lösungsmittelverordnung 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1995,, die den Einsatz von Benzol als Lösungsmittel regeln, bleiben unberührt.
  4. (4)Absatz 4,Ebenso bleibt jene Bestimmung der Spielzeugverordnung, BGBl. Nr. 823/1994, unberührt, wonach Spielzeug oder Teile von Spielzeug nicht mehr als 0,0005 Masseprozent frei verfügbares Benzol enthalten dürfen.Ebenso bleibt jene Bestimmung der Spielzeugverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 823 aus 1994,, unberührt, wonach Spielzeug oder Teile von Spielzeug nicht mehr als 0,0005 Masseprozent frei verfügbares Benzol enthalten dürfen.
§ 3 ChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen.

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