§ 27 ChemVerbotsV 2003

Chemikalien-Verbotsverordnung 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.10.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,§ 18b tritt mit 3. April 2009 in Kraft.Paragraph 18 b, tritt mit 3. April 2009 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Mit der Verordnung BGBl. II Nr. 361/2008 ist die Richtlinie 2007/51/EG zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG hinsichtlich der Beschränkung des Inverkehrbringens bestimmter quecksilberhaltiger Messinstrumente, ABl. Nr. L 257 vom 03.10.2007 S. 13, umgesetzt.Mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 2008, ist die Richtlinie 2007/51/EG zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG hinsichtlich der Beschränkung des Inverkehrbringens bestimmter quecksilberhaltiger Messinstrumente, Amtsblatt Nummer L 257 vom 03.10.2007 Seite 13, umgesetzt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.10.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,§ 18b tritt mit 3. April 2009 in Kraft.Paragraph 18 b, tritt mit 3. April 2009 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Mit der Verordnung BGBl. II Nr. 361/2008 ist die Richtlinie 2007/51/EG zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG hinsichtlich der Beschränkung des Inverkehrbringens bestimmter quecksilberhaltiger Messinstrumente, ABl. Nr. L 257 vom 03.10.2007 S. 13, umgesetzt.Mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 2008, ist die Richtlinie 2007/51/EG zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG hinsichtlich der Beschränkung des Inverkehrbringens bestimmter quecksilberhaltiger Messinstrumente, Amtsblatt Nummer L 257 vom 03.10.2007 Seite 13, umgesetzt.

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