§ 11d ChemVerbotsV 2003 Bleikarbonate und Bleisulfat

Chemikalien-Verbotsverordnung 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.05.2007 bis 31.12.9999

Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von

  1. 1.Ziffer einsBleikarbonaten (wasserfreies neutrales Karbonat PbCO3 – CAS-Nr. 598-63-0 und Bleihydrokarbonat (2 PbCO3.Pb(OH)2 – CAS-Nr. 1319-46-6) und
  2. 2.Ziffer 2Bleisulfaten [PbSO4 (1:1) CAS-Nr. 7446-14-2 oder PbXSO4 – CAS-Nr. 15739-80-7]
als Stoffe oder als Bestandteile von Zubereitungen, die zur Verwendung als Farben – ausgenommen für die originalgetreue Restaurierung und Erhaltung von Kunstwerken sowie von historischen Gebäuden und deren Inneneinrichtungen – bestimmt sind, sind verboten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.05.2007 bis 31.12.9999

Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von

  1. 1.Ziffer einsBleikarbonaten (wasserfreies neutrales Karbonat PbCO3 – CAS-Nr. 598-63-0 und Bleihydrokarbonat (2 PbCO3.Pb(OH)2 – CAS-Nr. 1319-46-6) und
  2. 2.Ziffer 2Bleisulfaten [PbSO4 (1:1) CAS-Nr. 7446-14-2 oder PbXSO4 – CAS-Nr. 15739-80-7]
als Stoffe oder als Bestandteile von Zubereitungen, die zur Verwendung als Farben – ausgenommen für die originalgetreue Restaurierung und Erhaltung von Kunstwerken sowie von historischen Gebäuden und deren Inneneinrichtungen – bestimmt sind, sind verboten.

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