§ 22 ChemVerbotsV 2003 (weggefallen)

Chemikalien-Verbotsverordnung 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.07.2018 bis 31.12.9999
Mit dieser Verordnung sind die folgenden Richtlinien umgesetzt:

  1. 1.Ziffer einsDie Richtlinie 1999/77/EG der Kommission vom 26. Juli 1999 zur sechsten Anpassung von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des In-Verkehr-Bringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen („Asbest“), ABl. EG Nr. L 207 vom 6. August 1999.Die Richtlinie 1999/77/EG der Kommission vom 26. Juli 1999 zur sechsten Anpassung von Anhang römisch eins der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des In-Verkehr-Bringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen („Asbest“), ABl. EG Nr. L 207 vom 6. August 1999.
  2. 2.Ziffer 2Die Richtlinie 2001/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juni 2001 zur 21. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des In-Verkehr-Bringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen hinsichtlich der als krebserzeugend, erbgutverändernd bzw. fortpflanzungsgefährdend eingestuften Stoffe („CMR“), ABl. EG Nr. L 194 vom 18. Juli 2001.
  3. 3.Ziffer 3Die Richtlinie 2001/90/EG der Kommission vom 26. Oktober 2001 zur siebten Anpassung von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des In-Verkehr-Bringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen („Kreosot“) an den technischen Fortschritt, ABl. EG Nr. L 283 vom 27. Oktober 2001.Die Richtlinie 2001/90/EG der Kommission vom 26. Oktober 2001 zur siebten Anpassung von Anhang römisch eins der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des In-Verkehr-Bringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen („Kreosot“) an den technischen Fortschritt, ABl. EG Nr. L 283 vom 27. Oktober 2001.
  4. 4.Ziffer 4Die Richtlinie 2001/91/EG der Kommission vom 29. Oktober 2001 zur achten Anpassung von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des In-Verkehr-Bringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt („Hexachlorethan“), ABl. EG Nr. L 286 vom 30. Oktober 2001.Die Richtlinie 2001/91/EG der Kommission vom 29. Oktober 2001 zur achten Anpassung von Anhang römisch eins der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des In-Verkehr-Bringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt („Hexachlorethan“), ABl. EG Nr. L 286 vom 30. Oktober 2001.
  5. 5.Ziffer 5Die Richtlinie 2002/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 zur 20. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des In-Verkehr-Bringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen („Kurzkettige Chlorparaffine“), ABl. EG Nr. L 177 vom 6. Juli 2002.
  6. 6.Ziffer 6Die Richtlinie 2002/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 zur 19. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des In-Verkehr-Bringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen („Azofarbstoffe“), ABl. EG Nr. L 243 vom 11. September 2002.
  7. 7.Ziffer 7Die Richtlinie 2002/62/EG der Kommission vom 9. Juli 2002 zur neunten Anpassung von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des In-Verkehr-Bringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt („Zinnorganische Verbindungen“), ABl. EG Nr. L 183 vom 12. Juli 2002.Die Richtlinie 2002/62/EG der Kommission vom 9. Juli 2002 zur neunten Anpassung von Anhang römisch eins der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des In-Verkehr-Bringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt („Zinnorganische Verbindungen“), ABl. EG Nr. L 183 vom 12. Juli 2002.
  8. 8.Ziffer 8Die Richtlinie 2003/2/EG der Kommission vom 6. Jänner 2003 zur zehnten Anpassung von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des In-Verkehr-Bringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt („Arsen“), ABl. EG Nr. L 4 vom 9. Jänner 2003.Die Richtlinie 2003/2/EG der Kommission vom 6. Jänner 2003 zur zehnten Anpassung von Anhang römisch eins der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des In-Verkehr-Bringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt („Arsen“), ABl. EG Nr. L 4 vom 9. Jänner 2003.
  9. 9.Ziffer 9Die Richtlinie 2003/3/EG der Kommission vom 6. Jänner 2003 zur zwölften Anpassung von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des In-Verkehr-Bringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt („Blauer Farbstoff“), ABl. EG Nr. L 4 vom 9. Jänner 2003.Die Richtlinie 2003/3/EG der Kommission vom 6. Jänner 2003 zur zwölften Anpassung von Anhang römisch eins der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des In-Verkehr-Bringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt („Blauer Farbstoff“), ABl. EG Nr. L 4 vom 9. Jänner 2003.
  10. 10.Ziffer 10Die Richtlinie 2003/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 zur 24. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des In-Verkehr-Bringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen („Pentabromdiphenylether“, „Oktabromdiphenylether“), ABl. EG Nr. L 42/45 vom 15. Februar 2003.
  11. 11.Ziffer 11Die Richtlinie 2003/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 zur 23. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des In-Verkehr-Bringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen hinsichtlich der als krebserzeugend, erbgutverändernd bzw. fortpflanzungsgefährdend eingestuften Stoffe („CMR“), ABl. EG Nr. L 156 vom 25. Juni 2003.
  12. 12.Ziffer 12Die Richtlinie 2003/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 zur 25. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des In-Verkehr-Bringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen hinsichtlich der als krebserzeugend, erbgutverändernd bzw. fortpflanzungsgefährdend eingestuften Stoffe („CMR“), ABl. EG Nr. L 156 vom 25. Juni 2003.
§ 22 ChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen.

Stand vor dem 13.07.2018

In Kraft vom 01.08.2003 bis 13.07.2018
Mit dieser Verordnung sind die folgenden Richtlinien umgesetzt:

  1. 1.Ziffer einsDie Richtlinie 1999/77/EG der Kommission vom 26. Juli 1999 zur sechsten Anpassung von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des In-Verkehr-Bringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen („Asbest“), ABl. EG Nr. L 207 vom 6. August 1999.Die Richtlinie 1999/77/EG der Kommission vom 26. Juli 1999 zur sechsten Anpassung von Anhang römisch eins der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des In-Verkehr-Bringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen („Asbest“), ABl. EG Nr. L 207 vom 6. August 1999.
  2. 2.Ziffer 2Die Richtlinie 2001/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juni 2001 zur 21. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des In-Verkehr-Bringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen hinsichtlich der als krebserzeugend, erbgutverändernd bzw. fortpflanzungsgefährdend eingestuften Stoffe („CMR“), ABl. EG Nr. L 194 vom 18. Juli 2001.
  3. 3.Ziffer 3Die Richtlinie 2001/90/EG der Kommission vom 26. Oktober 2001 zur siebten Anpassung von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des In-Verkehr-Bringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen („Kreosot“) an den technischen Fortschritt, ABl. EG Nr. L 283 vom 27. Oktober 2001.Die Richtlinie 2001/90/EG der Kommission vom 26. Oktober 2001 zur siebten Anpassung von Anhang römisch eins der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des In-Verkehr-Bringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen („Kreosot“) an den technischen Fortschritt, ABl. EG Nr. L 283 vom 27. Oktober 2001.
  4. 4.Ziffer 4Die Richtlinie 2001/91/EG der Kommission vom 29. Oktober 2001 zur achten Anpassung von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des In-Verkehr-Bringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt („Hexachlorethan“), ABl. EG Nr. L 286 vom 30. Oktober 2001.Die Richtlinie 2001/91/EG der Kommission vom 29. Oktober 2001 zur achten Anpassung von Anhang römisch eins der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des In-Verkehr-Bringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt („Hexachlorethan“), ABl. EG Nr. L 286 vom 30. Oktober 2001.
  5. 5.Ziffer 5Die Richtlinie 2002/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 zur 20. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des In-Verkehr-Bringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen („Kurzkettige Chlorparaffine“), ABl. EG Nr. L 177 vom 6. Juli 2002.
  6. 6.Ziffer 6Die Richtlinie 2002/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 zur 19. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des In-Verkehr-Bringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen („Azofarbstoffe“), ABl. EG Nr. L 243 vom 11. September 2002.
  7. 7.Ziffer 7Die Richtlinie 2002/62/EG der Kommission vom 9. Juli 2002 zur neunten Anpassung von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des In-Verkehr-Bringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt („Zinnorganische Verbindungen“), ABl. EG Nr. L 183 vom 12. Juli 2002.Die Richtlinie 2002/62/EG der Kommission vom 9. Juli 2002 zur neunten Anpassung von Anhang römisch eins der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des In-Verkehr-Bringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt („Zinnorganische Verbindungen“), ABl. EG Nr. L 183 vom 12. Juli 2002.
  8. 8.Ziffer 8Die Richtlinie 2003/2/EG der Kommission vom 6. Jänner 2003 zur zehnten Anpassung von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des In-Verkehr-Bringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt („Arsen“), ABl. EG Nr. L 4 vom 9. Jänner 2003.Die Richtlinie 2003/2/EG der Kommission vom 6. Jänner 2003 zur zehnten Anpassung von Anhang römisch eins der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des In-Verkehr-Bringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt („Arsen“), ABl. EG Nr. L 4 vom 9. Jänner 2003.
  9. 9.Ziffer 9Die Richtlinie 2003/3/EG der Kommission vom 6. Jänner 2003 zur zwölften Anpassung von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des In-Verkehr-Bringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt („Blauer Farbstoff“), ABl. EG Nr. L 4 vom 9. Jänner 2003.Die Richtlinie 2003/3/EG der Kommission vom 6. Jänner 2003 zur zwölften Anpassung von Anhang römisch eins der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des In-Verkehr-Bringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt („Blauer Farbstoff“), ABl. EG Nr. L 4 vom 9. Jänner 2003.
  10. 10.Ziffer 10Die Richtlinie 2003/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 zur 24. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des In-Verkehr-Bringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen („Pentabromdiphenylether“, „Oktabromdiphenylether“), ABl. EG Nr. L 42/45 vom 15. Februar 2003.
  11. 11.Ziffer 11Die Richtlinie 2003/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 zur 23. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des In-Verkehr-Bringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen hinsichtlich der als krebserzeugend, erbgutverändernd bzw. fortpflanzungsgefährdend eingestuften Stoffe („CMR“), ABl. EG Nr. L 156 vom 25. Juni 2003.
  12. 12.Ziffer 12Die Richtlinie 2003/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 zur 25. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des In-Verkehr-Bringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen hinsichtlich der als krebserzeugend, erbgutverändernd bzw. fortpflanzungsgefährdend eingestuften Stoffe („CMR“), ABl. EG Nr. L 156 vom 25. Juni 2003.
§ 22 ChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen.

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