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Lehrlinge nach Beendigung der gesetzlichen Behaltefrist, deren Übernahme auf eine Planstelle des Planstellenverzeichnisses des Bundes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nicht möglich ist, können längstens bis zum Ende des Kalenderjahres weiterbeschäftigt werden, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben.
Die Weiterbeschäftigung von Lehrlingen während der gesetzlichen Behaltefrist bedarf keiner Planstellenbindung.
Planstellen dürfen nur insoweit besetzt werden, als dadurch die Einhaltung des budgetierten Personalaufwandes gewährleistet ist. Auf Rechnung einer Planstelle für Vertragsbedienstete sowie für Vertragslehrer oder Vertragsassistenten (§ 26 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes) können mehrere saison- oder teilbeschäftigte Vertragsbedienstete der gleichen Entlohnungsgruppe mit der Einschränkung aufgenommen werden, dass die für die Planstelle vorgesehene Gesamtjahresarbeitsleistung nicht überschritten wird.Planstellen dürfen nur insoweit besetzt werden, als dadurch die Einhaltung des budgetierten Personalaufwandes gewährleistet ist. Auf Rechnung einer Planstelle für Vertragsbedienstete sowie für Vertragslehrer oder Vertragsassistenten (Paragraph 26, Absatz 4, des Bundeshaushaltsgesetzes) können mehrere saison- oder teilbeschäftigte Vertragsbedienstete der gleichen Entlohnungsgruppe mit der Einschränkung aufgenommen werden, dass die für die Planstelle vorgesehene Gesamtjahresarbeitsleistung nicht überschritten wird.
Bei der Besetzung von Planstellen in ausgegliederten Einrichtungen ist mit der im ANNEX/Teil 1 zum Stellenplan ausgewiesenen Anzahl und Qualität der Planstellen das Auslangen zu finden.
3. Besetzung von Planstellen über den im Stellenplan festgesetzten StandInnerhalb desselben finanzgesetzlichen Ansatzes können freie Planstellen einer Verwendungs-/Entlohnungsgruppe immer dann gebunden werden, wenn der zu bindende Planstellenwert zumindest gleichwertig oder höherwertiger als der Arbeitsplatzwert des Bediensteten ist. Ein Anspruch auf Zuordnung zu einer bestimmten Verwendungs-/Entlohnungsgruppe und/oder Funktions-/Besoldungsgruppe ist daraus nicht ableitbar. Die Dienstzulagengruppe ist bei der Festlegung der Gleich- bzw. Höherwertigkeit mit zu berücksichtigen. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Bereiche wie Richter, Staatsanwälte, im K-Schema oder im PT- und PF-Schema.
Für Universitäts-(Hochschul-)dozenten (§ 170 BDG 1979) und Vertragsdozenten (§ 55 VBG) sind Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)assistenten zu binden.Für Universitäts-(Hochschul-)dozenten (Paragraph 170, BDG 1979) und Vertragsdozenten (Paragraph 55, VBG) sind Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)assistenten zu binden.
Für Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten oder Universitäten der Künste (§§ 141b und 257 BDG 1979) sind Planstellen der Verwendungsgruppe A1 oder Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)assistenten zu binden.Für Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten oder Universitäten der Künste (Paragraphen 141 b und 257 BDG 1979) sind Planstellen der Verwendungsgruppe A1 oder Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)assistenten zu binden.
Frei Planstellen für Universitätsassistenten an den Universitäten der Künste können mit Bundes- oder Vertragslehrern besetzt werden, wenn eine entsprechende Widmung gemäß § 247f Abs. 2 BDG 1979 vorliegt.Frei Planstellen für Universitätsassistenten an den Universitäten der Künste können mit Bundes- oder Vertragslehrern besetzt werden, wenn eine entsprechende Widmung gemäß Paragraph 247 f, Absatz 2, BDG 1979 vorliegt.
Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn eine Person, die nicht im Bundesdienst steht, von einem Bundesministerium im Ausland zu Übersetzungsleistungen oder im konsularischen Bereich oder zu einer anderen als geistigen Arbeitsleistung herangezogen wird.
Diese Bestimmung gilt nicht bei Dienststellen, die die Flexibilisierungsklausel gemäß §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes anwenden.Diese Bestimmung gilt nicht bei Dienststellen, die die Flexibilisierungsklausel gemäß Paragraphen 17 a und 17 b des Bundeshaushaltsgesetzes anwenden.
Punkt 4 gilt sinngemäß. Unter der gleichen Voraussetzung kann für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter, für einen Beamten der Verwendungsgruppe W1, W2, E1, E2a, E2b oder E2c ein provisorischer Beamter der Verwendungsgruppe E2c aufgenommen werden.
Planstellen, die in Folge von Ausgliederungsmaßnahmen im ANNEX/Teil 1 dargestellt werden, sind von einer Nachbesetzung (Neubesetzung bzw. Ersatzkraftaufnahme) ausgeschlossen. Mit dem Ausscheiden eines Beamten aus der ausgegliederten Einrichtung ist eine Planstelle im ANNEX/Teil 1 zu streichen.
7. Umwandlung von PlanstellenEine freie Planstelle kann vom zuständigen Bundesminister in eine Planstelle der gleichen oder einer niedrigeren Dienstklasse (Dienststufe, Dienstzulagengruppe) oder niedrigeren Funktions- bzw. Bewertungsgruppe einer gleichen oder niedrigeren Verwendungs-/Entlohnungsgruppe desselben finanzgesetzlichen Ansatzes umgewandelt werden. Der Bundeskanzler ist hievon in Kenntnis zu setzen.
8. Bewirtschaftung nach GesamtjahresarbeitsleistungenDie dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Art. 30 Abs. 4 B-VG, die dem Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Art. 125 B-VG und die dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148h des B-VG zustehenden Rechte auf dem Gebiet der Diensthoheit über die Beamten und Angestellten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft bleiben unberührt.Die dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Artikel 30, Absatz 4, B-VG, die dem Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Artikel 125, B-VG und die dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft gemäß Artikel 148 h, des B-VG zustehenden Rechte auf dem Gebiet der Diensthoheit über die Beamten und Angestellten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft bleiben unberührt.
10. OrganisationsänderungenDer Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister den Stellenplan einer Organisationsänderung anpassen, wenn diese Organisationsänderung Auswirkungen auf den Stellenplan hat. In gleicher Weise kann der Stellenplan einer Änderung der Geschäftseinteilung und einem daraus resultierenden Bewertungsverfahren nach den §§ 137, 143 und 147 BDG 1979 angepasst werden, wenn sich daraus keine Kostenerhöhung und keine Planstellenvermehrung ergibt. Die Anpassung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.Der Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister den Stellenplan einer Organisationsänderung anpassen, wenn diese Organisationsänderung Auswirkungen auf den Stellenplan hat. In gleicher Weise kann der Stellenplan einer Änderung der Geschäftseinteilung und einem daraus resultierenden Bewertungsverfahren nach den Paragraphen 137, 143 und 147 BDG 1979 angepasst werden, wenn sich daraus keine Kostenerhöhung und keine Planstellenvermehrung ergibt. Die Anpassung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.
11. Sozialpläne für BundesbediensteteBundesbedienstete, die einen Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung gemäß §§ 16 oder 22a des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes 1997 bzw. Karenzurlaub vor einverständlicher Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß §§ 20 oder 22c leg. cit. antreten, sind bis zu ihrer tatsächlichen Ruhestandsversetzung/Auflösung ihres Dienstverhältnisses im Teil II.A des Stellenplanes weiterzuführen. Bei den betroffenen Planstellenbereichen des jeweiligen Kapitels ist eine Fußnote beizufügen, dass in den ausgewiesenen Zahlen Bedienstete mit Sozialplanregelung enthalten sind. Die Wertigkeiten dieser Arbeitsplätze sind dem ANNEX/Teil 3 zu entnehmen. Auf diese Planstellen darf keine Ernennung oder Aufnahme mehr erfolgen und sie sind mit der Ruhestandsversetzung des karenzierten Beamten/mit der Auflösung des Dienstverhältnisses des karenzierten Vertragsbediensteten zu streichen.Bundesbedienstete, die einen Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung gemäß Paragraphen 16, oder 22a des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes 1997 bzw. Karenzurlaub vor einverständlicher Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß Paragraphen 20, oder 22c leg. cit. antreten, sind bis zu ihrer tatsächlichen Ruhestandsversetzung/Auflösung ihres Dienstverhältnisses im Teil römisch zwei.A des Stellenplanes weiterzuführen. Bei den betroffenen Planstellenbereichen des jeweiligen Kapitels ist eine Fußnote beizufügen, dass in den ausgewiesenen Zahlen Bedienstete mit Sozialplanregelung enthalten sind. Die Wertigkeiten dieser Arbeitsplätze sind dem ANNEX/Teil 3 zu entnehmen. Auf diese Planstellen darf keine Ernennung oder Aufnahme mehr erfolgen und sie sind mit der Ruhestandsversetzung des karenzierten Beamten/mit der Auflösung des Dienstverhältnisses des karenzierten Vertragsbediensteten zu streichen.
Lehrlinge nach Beendigung der gesetzlichen Behaltefrist, deren Übernahme auf eine Planstelle des Planstellenverzeichnisses des Bundes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nicht möglich ist, können längstens bis zum Ende des Kalenderjahres weiterbeschäftigt werden, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben.
Die Weiterbeschäftigung von Lehrlingen während der gesetzlichen Behaltefrist bedarf keiner Planstellenbindung.
Planstellen dürfen nur insoweit besetzt werden, als dadurch die Einhaltung des budgetierten Personalaufwandes gewährleistet ist. Auf Rechnung einer Planstelle für Vertragsbedienstete sowie für Vertragslehrer oder Vertragsassistenten (§ 26 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes) können mehrere saison- oder teilbeschäftigte Vertragsbedienstete der gleichen Entlohnungsgruppe mit der Einschränkung aufgenommen werden, dass die für die Planstelle vorgesehene Gesamtjahresarbeitsleistung nicht überschritten wird.Planstellen dürfen nur insoweit besetzt werden, als dadurch die Einhaltung des budgetierten Personalaufwandes gewährleistet ist. Auf Rechnung einer Planstelle für Vertragsbedienstete sowie für Vertragslehrer oder Vertragsassistenten (Paragraph 26, Absatz 4, des Bundeshaushaltsgesetzes) können mehrere saison- oder teilbeschäftigte Vertragsbedienstete der gleichen Entlohnungsgruppe mit der Einschränkung aufgenommen werden, dass die für die Planstelle vorgesehene Gesamtjahresarbeitsleistung nicht überschritten wird.
Bei der Besetzung von Planstellen in ausgegliederten Einrichtungen ist mit der im ANNEX/Teil 1 zum Stellenplan ausgewiesenen Anzahl und Qualität der Planstellen das Auslangen zu finden.
3. Besetzung von Planstellen über den im Stellenplan festgesetzten StandInnerhalb desselben finanzgesetzlichen Ansatzes können freie Planstellen einer Verwendungs-/Entlohnungsgruppe immer dann gebunden werden, wenn der zu bindende Planstellenwert zumindest gleichwertig oder höherwertiger als der Arbeitsplatzwert des Bediensteten ist. Ein Anspruch auf Zuordnung zu einer bestimmten Verwendungs-/Entlohnungsgruppe und/oder Funktions-/Besoldungsgruppe ist daraus nicht ableitbar. Die Dienstzulagengruppe ist bei der Festlegung der Gleich- bzw. Höherwertigkeit mit zu berücksichtigen. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Bereiche wie Richter, Staatsanwälte, im K-Schema oder im PT- und PF-Schema.
Für Universitäts-(Hochschul-)dozenten (§ 170 BDG 1979) und Vertragsdozenten (§ 55 VBG) sind Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)assistenten zu binden.Für Universitäts-(Hochschul-)dozenten (Paragraph 170, BDG 1979) und Vertragsdozenten (Paragraph 55, VBG) sind Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)assistenten zu binden.
Für Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten oder Universitäten der Künste (§§ 141b und 257 BDG 1979) sind Planstellen der Verwendungsgruppe A1 oder Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)assistenten zu binden.Für Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten oder Universitäten der Künste (Paragraphen 141 b und 257 BDG 1979) sind Planstellen der Verwendungsgruppe A1 oder Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)assistenten zu binden.
Frei Planstellen für Universitätsassistenten an den Universitäten der Künste können mit Bundes- oder Vertragslehrern besetzt werden, wenn eine entsprechende Widmung gemäß § 247f Abs. 2 BDG 1979 vorliegt.Frei Planstellen für Universitätsassistenten an den Universitäten der Künste können mit Bundes- oder Vertragslehrern besetzt werden, wenn eine entsprechende Widmung gemäß Paragraph 247 f, Absatz 2, BDG 1979 vorliegt.
Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn eine Person, die nicht im Bundesdienst steht, von einem Bundesministerium im Ausland zu Übersetzungsleistungen oder im konsularischen Bereich oder zu einer anderen als geistigen Arbeitsleistung herangezogen wird.
Diese Bestimmung gilt nicht bei Dienststellen, die die Flexibilisierungsklausel gemäß §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes anwenden.Diese Bestimmung gilt nicht bei Dienststellen, die die Flexibilisierungsklausel gemäß Paragraphen 17 a und 17 b des Bundeshaushaltsgesetzes anwenden.
Punkt 4 gilt sinngemäß. Unter der gleichen Voraussetzung kann für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter, für einen Beamten der Verwendungsgruppe W1, W2, E1, E2a, E2b oder E2c ein provisorischer Beamter der Verwendungsgruppe E2c aufgenommen werden.
Planstellen, die in Folge von Ausgliederungsmaßnahmen im ANNEX/Teil 1 dargestellt werden, sind von einer Nachbesetzung (Neubesetzung bzw. Ersatzkraftaufnahme) ausgeschlossen. Mit dem Ausscheiden eines Beamten aus der ausgegliederten Einrichtung ist eine Planstelle im ANNEX/Teil 1 zu streichen.
7. Umwandlung von PlanstellenEine freie Planstelle kann vom zuständigen Bundesminister in eine Planstelle der gleichen oder einer niedrigeren Dienstklasse (Dienststufe, Dienstzulagengruppe) oder niedrigeren Funktions- bzw. Bewertungsgruppe einer gleichen oder niedrigeren Verwendungs-/Entlohnungsgruppe desselben finanzgesetzlichen Ansatzes umgewandelt werden. Der Bundeskanzler ist hievon in Kenntnis zu setzen.
8. Bewirtschaftung nach GesamtjahresarbeitsleistungenDie dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Art. 30 Abs. 4 B-VG, die dem Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Art. 125 B-VG und die dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148h des B-VG zustehenden Rechte auf dem Gebiet der Diensthoheit über die Beamten und Angestellten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft bleiben unberührt.Die dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Artikel 30, Absatz 4, B-VG, die dem Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Artikel 125, B-VG und die dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft gemäß Artikel 148 h, des B-VG zustehenden Rechte auf dem Gebiet der Diensthoheit über die Beamten und Angestellten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft bleiben unberührt.
10. OrganisationsänderungenDer Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister den Stellenplan einer Organisationsänderung anpassen, wenn diese Organisationsänderung Auswirkungen auf den Stellenplan hat. In gleicher Weise kann der Stellenplan einer Änderung der Geschäftseinteilung und einem daraus resultierenden Bewertungsverfahren nach den §§ 137, 143 und 147 BDG 1979 angepasst werden, wenn sich daraus keine Kostenerhöhung und keine Planstellenvermehrung ergibt. Die Anpassung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.Der Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister den Stellenplan einer Organisationsänderung anpassen, wenn diese Organisationsänderung Auswirkungen auf den Stellenplan hat. In gleicher Weise kann der Stellenplan einer Änderung der Geschäftseinteilung und einem daraus resultierenden Bewertungsverfahren nach den Paragraphen 137, 143 und 147 BDG 1979 angepasst werden, wenn sich daraus keine Kostenerhöhung und keine Planstellenvermehrung ergibt. Die Anpassung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.
11. Sozialpläne für BundesbediensteteBundesbedienstete, die einen Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung gemäß §§ 16 oder 22a des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes 1997 bzw. Karenzurlaub vor einverständlicher Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß §§ 20 oder 22c leg. cit. antreten, sind bis zu ihrer tatsächlichen Ruhestandsversetzung/Auflösung ihres Dienstverhältnisses im Teil II.A des Stellenplanes weiterzuführen. Bei den betroffenen Planstellenbereichen des jeweiligen Kapitels ist eine Fußnote beizufügen, dass in den ausgewiesenen Zahlen Bedienstete mit Sozialplanregelung enthalten sind. Die Wertigkeiten dieser Arbeitsplätze sind dem ANNEX/Teil 3 zu entnehmen. Auf diese Planstellen darf keine Ernennung oder Aufnahme mehr erfolgen und sie sind mit der Ruhestandsversetzung des karenzierten Beamten/mit der Auflösung des Dienstverhältnisses des karenzierten Vertragsbediensteten zu streichen.Bundesbedienstete, die einen Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung gemäß Paragraphen 16, oder 22a des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes 1997 bzw. Karenzurlaub vor einverständlicher Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß Paragraphen 20, oder 22c leg. cit. antreten, sind bis zu ihrer tatsächlichen Ruhestandsversetzung/Auflösung ihres Dienstverhältnisses im Teil römisch zwei.A des Stellenplanes weiterzuführen. Bei den betroffenen Planstellenbereichen des jeweiligen Kapitels ist eine Fußnote beizufügen, dass in den ausgewiesenen Zahlen Bedienstete mit Sozialplanregelung enthalten sind. Die Wertigkeiten dieser Arbeitsplätze sind dem ANNEX/Teil 3 zu entnehmen. Auf diese Planstellen darf keine Ernennung oder Aufnahme mehr erfolgen und sie sind mit der Ruhestandsversetzung des karenzierten Beamten/mit der Auflösung des Dienstverhältnisses des karenzierten Vertragsbediensteten zu streichen.