§ 6 ÖAeCVO Versicherung

ÖAeC-Zuständigkeitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.01.2006 bis 31.12.9999
Versicherung

§ 6. (1) Der Österreichische Aero Club hat zur Sicherung schadenersatzrechtlicher Ansprüche Dritter, welche sich aus der Wahrnehmung der mit dieser Verordnung übertragenen Zuständigkeiten ergeben können, eine Haftpflichtversicherung mit den entsprechenden Deckungssummen abzuschließen.Paragraph 6, (1) Der Österreichische Aero Club hat zur Sicherung schadenersatzrechtlicher Ansprüche Dritter, welche sich aus der Wahrnehmung der mit dieser Verordnung übertragenen Zuständigkeiten ergeben können, eine Haftpflichtversicherung mit den entsprechenden Deckungssummen abzuschließen.

  1. (1)Absatz eins,Der Österreichische Aero Club hat zur Sicherung schadenersatzrechtlicher Ansprüche Dritter, welche sich aus der Wahrnehmung der mit dieser Verordnung übertragenen Zuständigkeiten ergeben können, eine Haftpflichtversicherung mit den entsprechenden Deckungssummen abzuschließen.
  2. (2)Absatz 2,Die Höhe der in Abs. 1 genannten Deckungssummen ist einer allfälligen Änderung der Zuständigkeiten gemäß Abs. 1 anzupassen.Die Höhe der in Absatz eins, genannten Deckungssummen ist einer allfälligen Änderung der Zuständigkeiten gemäß Absatz eins, anzupassen.
  3. (3)Absatz 3,Das Bestehen der Versicherung ist dem Bundesminister für öffentliche WirtschaftVerkehr, Innovation und VerkehrTechnologie vor Aufnahme der Tätigkeiten nachzuweisen.

Stand vor dem 19.01.2006

In Kraft vom 26.05.1994 bis 19.01.2006
Versicherung

§ 6. (1) Der Österreichische Aero Club hat zur Sicherung schadenersatzrechtlicher Ansprüche Dritter, welche sich aus der Wahrnehmung der mit dieser Verordnung übertragenen Zuständigkeiten ergeben können, eine Haftpflichtversicherung mit den entsprechenden Deckungssummen abzuschließen.Paragraph 6, (1) Der Österreichische Aero Club hat zur Sicherung schadenersatzrechtlicher Ansprüche Dritter, welche sich aus der Wahrnehmung der mit dieser Verordnung übertragenen Zuständigkeiten ergeben können, eine Haftpflichtversicherung mit den entsprechenden Deckungssummen abzuschließen.

  1. (1)Absatz eins,Der Österreichische Aero Club hat zur Sicherung schadenersatzrechtlicher Ansprüche Dritter, welche sich aus der Wahrnehmung der mit dieser Verordnung übertragenen Zuständigkeiten ergeben können, eine Haftpflichtversicherung mit den entsprechenden Deckungssummen abzuschließen.
  2. (2)Absatz 2,Die Höhe der in Abs. 1 genannten Deckungssummen ist einer allfälligen Änderung der Zuständigkeiten gemäß Abs. 1 anzupassen.Die Höhe der in Absatz eins, genannten Deckungssummen ist einer allfälligen Änderung der Zuständigkeiten gemäß Absatz eins, anzupassen.
  3. (3)Absatz 3,Das Bestehen der Versicherung ist dem Bundesminister für öffentliche WirtschaftVerkehr, Innovation und VerkehrTechnologie vor Aufnahme der Tätigkeiten nachzuweisen.

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