Art. 5 BFG 2006

Bundesfinanzgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999

Artikel V. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2006 die Zustimmung zu Überschreitungen zu gebenArtikel römisch fünf. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2006 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

  1. 1.Ziffer einsbei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 8 und 9 der Kapitel 01 bis 65 bis zur Höhe des jeweils vorgesehenen Voranschlagsbetrages – lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter 0,4 Millionen Euro, dann bis zu einem Betrag von 0,4 Millionen Euro – wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen bei Voranschlagsansätzen jener Kapitel sichergestellt werden kann, die in den Zuständigkeitsbereich des selben haushaltsleitenden Organes fallen;
  2. 2.Ziffer 2bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 der Kapitel 01 bis 65 für Zahlungen im Zusammenhang mit der EU-Präsidentschaft 2006 im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen bei anderen Voranschlagsansätzen sichergestellt werden kann, die in den Zuständigkeitsbereich des selben haushaltsleitenden Organes fallen;
  3. 3.Ziffer 3bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 des Kapitels 30 bis zu einem Betrag von insgesamt 10 Millionen Euro für Belange der Justiz, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen im Kapitel 30 sichergestellt werden kann;
  4. 4.Ziffer 4bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 60 bis zu einem Betrag von insgesamt 8 Millionen Euro für Zahlungen auf Grund des Bundesimmobiliengesetzes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;
  5. 5.Ziffer 5bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 6 der Paragrafe 1107, 6525 und 6533 bis zur Höhe von Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen desselben Paragrafen, wobei die Ansatzüberschreitung 50 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;
  6. 6.Ziffer 6beim Voranschlagsansatz 1/11009 bis zu einem Betrag von 0,15 Millionen Euro für Vorschussleistungen des Bundes als Träger von Privatrechten gemäß § 9 des Wachbediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1992, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 11 sichergestellt werden kann;beim Voranschlagsansatz 1/11009 bis zu einem Betrag von 0,15 Millionen Euro für Vorschussleistungen des Bundes als Träger von Privatrechten gemäß Paragraph 9, des Wachbediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1992,, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 11 sichergestellt werden kann;
  7. 7.Ziffer 7beim Voranschlagsansatz 1/11506 bis zu einem Betrag von 30 vH des veranschlagten Betrages für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei den Voranschlagsansätzen 1/11508 und/oder 1/11528 sichergestellt werden kann;
  8. 8.Ziffer 8beim Voranschlagsansatz 1/14186 bis zu einem Betrag von 4 Millionen Euro zur Finanzierung von Forschungs- und Technologieprojekten im Rahmen von EU-Programmen, wenn die Bedeckung durch Einsparungen bei den Ermessensausgaben und/oder durch Mehreinnahmen des Kapitels 14 sichergestellt werden kann;
  9. 9.Ziffer 9beim Voranschlagsansatz 1/15018 bis zu einem Betrag von 0,2 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit Projekten der EU, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/15014 sichergestellt werden kann;
  10. 10.Ziffer 10beim Voranschlagsansatz 1/17006 bis zu einem Betrag von 1 Million Euro für die Förderung des Österreichischen Bundesinstitutes für Gesundheitswesen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 17 sichergestellt werden kann;
  11. 11.Ziffer 11beim Voranschlagsansatz 1/40108 für Investitionsausgaben bis zu einem Betrag von 100 vH jener Mehreinnahmen, die aus der Veräußerung von militärischem Altgerät und -material erzielt werden;
  12. 12.Ziffer 12beim Voranschlagsansatz 1/54708 bis zu einem Betrag von 364 Millionen Euro für Zahlungen nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/54709 sichergestellt werden kann;
  13. 13.Ziffer 13beim Voranschlagsansatz 1/54848 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit Wirtschaftsförderungsprogrammen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb der Kapitel der Gruppe 5 sichergestellt werden kann;
  14. 14.Ziffer 14bei den Voranschlagsansätzen 7/58509 und 7/58519 bis zu einem Betrag von insgesamt 6 178 Millionen Euro zur Tilgung zusätzlicher, auf Grund der Marktentwicklung notwendiger Mehraufnahmen von kurzfristigen Verpflichtungen, erhöht um jene Beträge, um welche die Ermächtigung zur Aufnahme von Kreditoperationen gemäß Art. III Abs. 2 ausgenützt wird, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 8/58509 und/oder 8/58519 sichergestellt werden kann;bei den Voranschlagsansätzen 7/58509 und 7/58519 bis zu einem Betrag von insgesamt 6 178 Millionen Euro zur Tilgung zusätzlicher, auf Grund der Marktentwicklung notwendiger Mehraufnahmen von kurzfristigen Verpflichtungen, erhöht um jene Beträge, um welche die Ermächtigung zur Aufnahme von Kreditoperationen gemäß Artikel römisch drei, Absatz 2, ausgenützt wird, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 8/58509 und/oder 8/58519 sichergestellt werden kann;
  15. 15.Ziffer 15beim Voranschlagsansatz 1/60048 bis zu einem Betrag von 6 Millionen Euro für notstandspolizeiliche Maßnahmen gemäß §§ 31 und 138 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;beim Voranschlagsansatz 1/60048 bis zu einem Betrag von 6 Millionen Euro für notstandspolizeiliche Maßnahmen gemäß Paragraphen 31 und 138 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;
  16. 16.Ziffer 16bei den Voranschlagsansätzen 1/60106, 1/60136, 1/60146, 1/60156, 1/06166, 1/60176, 1/60186, 1/60216, 1/60226, 1/60246, 1/60356 und 1/60376 bis zu 100 vH der beim jeweiligen Voranschlagsansatz veranschlagten Ausgaben für den Bundesteil an solchen Agrarförderungen, welche gemäß § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375, und § 72 Abs. 4 oder 5 des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, bzw. des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, gemeinsam von Bund und Ländern bzw. vom Bund finanziert werden, wenn die Bedeckung dieser Überschreitungen bei den jeweils anderen, in dieser Überschreitungsermächtigung angeführten Voranschlagsansätzen durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen sichergestellt werden kann;bei den Voranschlagsansätzen 1/60106, 1/60136, 1/60146, 1/60156, 1/06166, 1/60176, 1/60186, 1/60216, 1/60226, 1/60246, 1/60356 und 1/60376 bis zu 100 vH der beim jeweiligen Voranschlagsansatz veranschlagten Ausgaben für den Bundesteil an solchen Agrarförderungen, welche gemäß Paragraph 3, des Landwirtschaftsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 375, und Paragraph 72, Absatz 4, oder 5 des Weingesetzes 1999, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 141, bzw. des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440, gemeinsam von Bund und Ländern bzw. vom Bund finanziert werden, wenn die Bedeckung dieser Überschreitungen bei den jeweils anderen, in dieser Überschreitungsermächtigung angeführten Voranschlagsansätzen durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen sichergestellt werden kann;
  17. 17.Ziffer 17bei den Voranschlagsansätzen 1/60146 und 1/60376 bis zu einem Betrag von insgesamt 10 Millionen Euro für die Förderung von Maßnahmen des Klimaschutzes im Bereich der landwirtschaftlichen Biomasse, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei den Voranschlagsansätzen 1/61206 und 1/61246 sichergestellt werden kann;
  18. 18.Ziffer 18bei den Voranschlagsansätzen 1/61206, 1/61208, 1/61246 und 1/61248 für Maßnahmen des Klimaschutzes im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
  19. 19.Ziffer 19beim Voranschlagsansatz 1/61226 im Ausmaß jenes Betrages, der sich aus der Nichtverwendung der Anteile des Altlastenbeitrages für die Erfüllung der Aufgaben gemäß §§ 13 und 14 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, ergibt und durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/61228 bedeckt werden kann;beim Voranschlagsansatz 1/61226 im Ausmaß jenes Betrages, der sich aus der Nichtverwendung der Anteile des Altlastenbeitrages für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraphen 13 und 14 des Altlastensanierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,, ergibt und durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/61228 bedeckt werden kann;
  20. 20.Ziffer 20bei den Voranschlagsansätzen 1/63156 und 1/63666 für Förderungsmaßnahmen im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
  21. 21.Ziffer 21bei den Voranschlagsansätzen 1/63516 und 1/63518 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
  22. 22.Ziffer 22bei den Voranschlagsansätzen 1/63636 und 1/63638 für EU-Maßnahmen im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
  23. 23.Ziffer 23bei den Voranschlagsansätzen 1/63665 und 1/63666 für Maßnahmen der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweiligen anderen Voranschlagsansatz und/oder durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/63664 bedeckt werden kann;
  24. 24.Ziffer 24beim Voranschlagsansatz 1/65256 für Förderungen im Zusammenhang mit Innovation und strukturpolitischen Maßnahmen bis zur Höhe jenes Betrages, der aus diesem Voranschlagsansatz zur Vorfinanzierung des EU-Anteiles am EU-Strukturfondsprogramm 1995-1999 aufgewendet wurde, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/65236 sichergestellt werden kann;
  25. 25.Ziffer 25bei den Voranschlagsansätzen 1/65376 und 1/65378 für Zahlungen zur Innovationsförderung im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
  26. 26.Ziffer 26beim Voranschlagsansatz 1/60366 für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleich hohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/60346 bedeckt werden kann;
  27. 27.Ziffer 27beim Voranschlagsansatz 1/65358 bis zu einem Betrag von 42,08 Millionen Euro für Gesellschafterzuschüsse an Austrian Research Centers (ARC), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/65356 sichergestellt werden kann;
  28. 28.Ziffer 28beim Voranschlagsansatz 1/11536 bis zu einem Betrag von 0,3 Millionen Euro für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schubhaftbetreuungstätigkeit in verschiedenen Polizeianhaltezentren, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/11538 sichergestellt werden kann;
  29. 29.Ziffer 29beim Voranschlagsansatz 1/63516 bis zu einem Betrag von 285 Mio. Euro für Zwecke des Beschäftigungsförderungsgesetzes und des Kombilohnes (§ 34a des Arbeitsmarktservicegesetzes), wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.beim Voranschlagsansatz 1/63516 bis zu einem Betrag von 285 Mio. Euro für Zwecke des Beschäftigungsförderungsgesetzes und des Kombilohnes (Paragraph 34 a, des Arbeitsmarktservicegesetzes), wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.
  1. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, im Finanzjahr 2006 die Genehmigung zu Überschreitungen zu geben
    1. 1.Ziffer einsbei den Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 512 in Höhe der gemäß § 53 BHG und Art. X für die Rücklagenzuführung zulässigen Beträge, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze oder zweckgebundenen Einnahmen oder Einnahmen der Voranschlagsansätze der Titel 2/513 und 2/514 sowie des Voranschlagsansatzes 2/51504 zu finden ist;bei den Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 512 in Höhe der gemäß Paragraph 53, BHG und Artikel römisch zehn, für die Rücklagenzuführung zulässigen Beträge, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze oder zweckgebundenen Einnahmen oder Einnahmen der Voranschlagsansätze der Titel 2/513 und 2/514 sowie des Voranschlagsansatzes 2/51504 zu finden ist;
    2. 2.Ziffer 2bei Voranschlagsansätzen bis zu jener Höhe, in der in Vorjahren zu Gunsten dieser Voranschlagsansätze oder Verwendungszwecke Beträge einer Rücklage zugeführt wurden, wobei die Bedeckung durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/51217, 2/51227, 2/51247, 2/51267, 2/51277 bzw. 2/51287 sicherzustellen ist;
    3. 3.Ziffer 3für Hilfeleistungen in Katastrophen-, Seuchen- und Epidemiefällen sowie für Sondermaßnahmen der Bundesregierung im In- und Ausland, für die Durchführung von Staatsbesuchen, Konferenzen, Tagungen und ähnlichem, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind, und im Einzelfall oder bei Hilfeleistungen in Katastrophenfällen, wenn sie in mehreren selbstständigen Teilmaßnahmen erfolgen, die Ausgaben hiefür jeweils nicht mehr als 3 Millionen Euro im Finanzjahr 2006 betragen und beim Paragrafen 5181 bedeckt werden können.
  2. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, überplanmäßige Ausgaben aus Währungstauschverträgen bis zu einem Gesamtbetrag von 3 634 Millionen Euro und im Falle der vorzeitigen Rückzahlung von Finanzschulden bis zu einem Gesamtbetrag von 3 634 Millionen Euro zu genehmigen, wenn die Bedeckung der Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999

Artikel V. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2006 die Zustimmung zu Überschreitungen zu gebenArtikel römisch fünf. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2006 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

  1. 1.Ziffer einsbei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 8 und 9 der Kapitel 01 bis 65 bis zur Höhe des jeweils vorgesehenen Voranschlagsbetrages – lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter 0,4 Millionen Euro, dann bis zu einem Betrag von 0,4 Millionen Euro – wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen bei Voranschlagsansätzen jener Kapitel sichergestellt werden kann, die in den Zuständigkeitsbereich des selben haushaltsleitenden Organes fallen;
  2. 2.Ziffer 2bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 der Kapitel 01 bis 65 für Zahlungen im Zusammenhang mit der EU-Präsidentschaft 2006 im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen bei anderen Voranschlagsansätzen sichergestellt werden kann, die in den Zuständigkeitsbereich des selben haushaltsleitenden Organes fallen;
  3. 3.Ziffer 3bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 des Kapitels 30 bis zu einem Betrag von insgesamt 10 Millionen Euro für Belange der Justiz, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen im Kapitel 30 sichergestellt werden kann;
  4. 4.Ziffer 4bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 60 bis zu einem Betrag von insgesamt 8 Millionen Euro für Zahlungen auf Grund des Bundesimmobiliengesetzes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;
  5. 5.Ziffer 5bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 6 der Paragrafe 1107, 6525 und 6533 bis zur Höhe von Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen desselben Paragrafen, wobei die Ansatzüberschreitung 50 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;
  6. 6.Ziffer 6beim Voranschlagsansatz 1/11009 bis zu einem Betrag von 0,15 Millionen Euro für Vorschussleistungen des Bundes als Träger von Privatrechten gemäß § 9 des Wachbediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1992, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 11 sichergestellt werden kann;beim Voranschlagsansatz 1/11009 bis zu einem Betrag von 0,15 Millionen Euro für Vorschussleistungen des Bundes als Träger von Privatrechten gemäß Paragraph 9, des Wachbediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1992,, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 11 sichergestellt werden kann;
  7. 7.Ziffer 7beim Voranschlagsansatz 1/11506 bis zu einem Betrag von 30 vH des veranschlagten Betrages für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei den Voranschlagsansätzen 1/11508 und/oder 1/11528 sichergestellt werden kann;
  8. 8.Ziffer 8beim Voranschlagsansatz 1/14186 bis zu einem Betrag von 4 Millionen Euro zur Finanzierung von Forschungs- und Technologieprojekten im Rahmen von EU-Programmen, wenn die Bedeckung durch Einsparungen bei den Ermessensausgaben und/oder durch Mehreinnahmen des Kapitels 14 sichergestellt werden kann;
  9. 9.Ziffer 9beim Voranschlagsansatz 1/15018 bis zu einem Betrag von 0,2 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit Projekten der EU, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/15014 sichergestellt werden kann;
  10. 10.Ziffer 10beim Voranschlagsansatz 1/17006 bis zu einem Betrag von 1 Million Euro für die Förderung des Österreichischen Bundesinstitutes für Gesundheitswesen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 17 sichergestellt werden kann;
  11. 11.Ziffer 11beim Voranschlagsansatz 1/40108 für Investitionsausgaben bis zu einem Betrag von 100 vH jener Mehreinnahmen, die aus der Veräußerung von militärischem Altgerät und -material erzielt werden;
  12. 12.Ziffer 12beim Voranschlagsansatz 1/54708 bis zu einem Betrag von 364 Millionen Euro für Zahlungen nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/54709 sichergestellt werden kann;
  13. 13.Ziffer 13beim Voranschlagsansatz 1/54848 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit Wirtschaftsförderungsprogrammen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb der Kapitel der Gruppe 5 sichergestellt werden kann;
  14. 14.Ziffer 14bei den Voranschlagsansätzen 7/58509 und 7/58519 bis zu einem Betrag von insgesamt 6 178 Millionen Euro zur Tilgung zusätzlicher, auf Grund der Marktentwicklung notwendiger Mehraufnahmen von kurzfristigen Verpflichtungen, erhöht um jene Beträge, um welche die Ermächtigung zur Aufnahme von Kreditoperationen gemäß Art. III Abs. 2 ausgenützt wird, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 8/58509 und/oder 8/58519 sichergestellt werden kann;bei den Voranschlagsansätzen 7/58509 und 7/58519 bis zu einem Betrag von insgesamt 6 178 Millionen Euro zur Tilgung zusätzlicher, auf Grund der Marktentwicklung notwendiger Mehraufnahmen von kurzfristigen Verpflichtungen, erhöht um jene Beträge, um welche die Ermächtigung zur Aufnahme von Kreditoperationen gemäß Artikel römisch drei, Absatz 2, ausgenützt wird, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 8/58509 und/oder 8/58519 sichergestellt werden kann;
  15. 15.Ziffer 15beim Voranschlagsansatz 1/60048 bis zu einem Betrag von 6 Millionen Euro für notstandspolizeiliche Maßnahmen gemäß §§ 31 und 138 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;beim Voranschlagsansatz 1/60048 bis zu einem Betrag von 6 Millionen Euro für notstandspolizeiliche Maßnahmen gemäß Paragraphen 31 und 138 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;
  16. 16.Ziffer 16bei den Voranschlagsansätzen 1/60106, 1/60136, 1/60146, 1/60156, 1/06166, 1/60176, 1/60186, 1/60216, 1/60226, 1/60246, 1/60356 und 1/60376 bis zu 100 vH der beim jeweiligen Voranschlagsansatz veranschlagten Ausgaben für den Bundesteil an solchen Agrarförderungen, welche gemäß § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375, und § 72 Abs. 4 oder 5 des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, bzw. des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, gemeinsam von Bund und Ländern bzw. vom Bund finanziert werden, wenn die Bedeckung dieser Überschreitungen bei den jeweils anderen, in dieser Überschreitungsermächtigung angeführten Voranschlagsansätzen durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen sichergestellt werden kann;bei den Voranschlagsansätzen 1/60106, 1/60136, 1/60146, 1/60156, 1/06166, 1/60176, 1/60186, 1/60216, 1/60226, 1/60246, 1/60356 und 1/60376 bis zu 100 vH der beim jeweiligen Voranschlagsansatz veranschlagten Ausgaben für den Bundesteil an solchen Agrarförderungen, welche gemäß Paragraph 3, des Landwirtschaftsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 375, und Paragraph 72, Absatz 4, oder 5 des Weingesetzes 1999, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 141, bzw. des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440, gemeinsam von Bund und Ländern bzw. vom Bund finanziert werden, wenn die Bedeckung dieser Überschreitungen bei den jeweils anderen, in dieser Überschreitungsermächtigung angeführten Voranschlagsansätzen durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen sichergestellt werden kann;
  17. 17.Ziffer 17bei den Voranschlagsansätzen 1/60146 und 1/60376 bis zu einem Betrag von insgesamt 10 Millionen Euro für die Förderung von Maßnahmen des Klimaschutzes im Bereich der landwirtschaftlichen Biomasse, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei den Voranschlagsansätzen 1/61206 und 1/61246 sichergestellt werden kann;
  18. 18.Ziffer 18bei den Voranschlagsansätzen 1/61206, 1/61208, 1/61246 und 1/61248 für Maßnahmen des Klimaschutzes im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
  19. 19.Ziffer 19beim Voranschlagsansatz 1/61226 im Ausmaß jenes Betrages, der sich aus der Nichtverwendung der Anteile des Altlastenbeitrages für die Erfüllung der Aufgaben gemäß §§ 13 und 14 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, ergibt und durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/61228 bedeckt werden kann;beim Voranschlagsansatz 1/61226 im Ausmaß jenes Betrages, der sich aus der Nichtverwendung der Anteile des Altlastenbeitrages für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraphen 13 und 14 des Altlastensanierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,, ergibt und durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/61228 bedeckt werden kann;
  20. 20.Ziffer 20bei den Voranschlagsansätzen 1/63156 und 1/63666 für Förderungsmaßnahmen im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
  21. 21.Ziffer 21bei den Voranschlagsansätzen 1/63516 und 1/63518 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
  22. 22.Ziffer 22bei den Voranschlagsansätzen 1/63636 und 1/63638 für EU-Maßnahmen im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
  23. 23.Ziffer 23bei den Voranschlagsansätzen 1/63665 und 1/63666 für Maßnahmen der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweiligen anderen Voranschlagsansatz und/oder durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/63664 bedeckt werden kann;
  24. 24.Ziffer 24beim Voranschlagsansatz 1/65256 für Förderungen im Zusammenhang mit Innovation und strukturpolitischen Maßnahmen bis zur Höhe jenes Betrages, der aus diesem Voranschlagsansatz zur Vorfinanzierung des EU-Anteiles am EU-Strukturfondsprogramm 1995-1999 aufgewendet wurde, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/65236 sichergestellt werden kann;
  25. 25.Ziffer 25bei den Voranschlagsansätzen 1/65376 und 1/65378 für Zahlungen zur Innovationsförderung im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
  26. 26.Ziffer 26beim Voranschlagsansatz 1/60366 für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleich hohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/60346 bedeckt werden kann;
  27. 27.Ziffer 27beim Voranschlagsansatz 1/65358 bis zu einem Betrag von 42,08 Millionen Euro für Gesellschafterzuschüsse an Austrian Research Centers (ARC), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/65356 sichergestellt werden kann;
  28. 28.Ziffer 28beim Voranschlagsansatz 1/11536 bis zu einem Betrag von 0,3 Millionen Euro für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schubhaftbetreuungstätigkeit in verschiedenen Polizeianhaltezentren, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/11538 sichergestellt werden kann;
  29. 29.Ziffer 29beim Voranschlagsansatz 1/63516 bis zu einem Betrag von 285 Mio. Euro für Zwecke des Beschäftigungsförderungsgesetzes und des Kombilohnes (§ 34a des Arbeitsmarktservicegesetzes), wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.beim Voranschlagsansatz 1/63516 bis zu einem Betrag von 285 Mio. Euro für Zwecke des Beschäftigungsförderungsgesetzes und des Kombilohnes (Paragraph 34 a, des Arbeitsmarktservicegesetzes), wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.
  1. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, im Finanzjahr 2006 die Genehmigung zu Überschreitungen zu geben
    1. 1.Ziffer einsbei den Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 512 in Höhe der gemäß § 53 BHG und Art. X für die Rücklagenzuführung zulässigen Beträge, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze oder zweckgebundenen Einnahmen oder Einnahmen der Voranschlagsansätze der Titel 2/513 und 2/514 sowie des Voranschlagsansatzes 2/51504 zu finden ist;bei den Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 512 in Höhe der gemäß Paragraph 53, BHG und Artikel römisch zehn, für die Rücklagenzuführung zulässigen Beträge, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze oder zweckgebundenen Einnahmen oder Einnahmen der Voranschlagsansätze der Titel 2/513 und 2/514 sowie des Voranschlagsansatzes 2/51504 zu finden ist;
    2. 2.Ziffer 2bei Voranschlagsansätzen bis zu jener Höhe, in der in Vorjahren zu Gunsten dieser Voranschlagsansätze oder Verwendungszwecke Beträge einer Rücklage zugeführt wurden, wobei die Bedeckung durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/51217, 2/51227, 2/51247, 2/51267, 2/51277 bzw. 2/51287 sicherzustellen ist;
    3. 3.Ziffer 3für Hilfeleistungen in Katastrophen-, Seuchen- und Epidemiefällen sowie für Sondermaßnahmen der Bundesregierung im In- und Ausland, für die Durchführung von Staatsbesuchen, Konferenzen, Tagungen und ähnlichem, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind, und im Einzelfall oder bei Hilfeleistungen in Katastrophenfällen, wenn sie in mehreren selbstständigen Teilmaßnahmen erfolgen, die Ausgaben hiefür jeweils nicht mehr als 3 Millionen Euro im Finanzjahr 2006 betragen und beim Paragrafen 5181 bedeckt werden können.
  2. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, überplanmäßige Ausgaben aus Währungstauschverträgen bis zu einem Gesamtbetrag von 3 634 Millionen Euro und im Falle der vorzeitigen Rückzahlung von Finanzschulden bis zu einem Gesamtbetrag von 3 634 Millionen Euro zu genehmigen, wenn die Bedeckung der Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.

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