§ 13 FlUVO Beurteilung nach mikrobiologischen Kriterien

Fleischuntersuchungsverordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Nach den Ergebnissen der mikrobiologischen Fleischuntersuchung ist das Fleisch in folgender Weise zu beurteilen:
    1. 1.Ziffer einsSind Erreger einer anzeigepflichtigen Tierseuche nachgewiesen worden und ist gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 nichts anderes festgelegt, so ist gemäß dem Tierseuchengesetz und der Veterinärrechtsnovelle 2021 vorzugehen.
    2. 2.Ziffer 2Werden humanpathogene Mikroorganismen oder humanpathogene Stoffwechselprodukte in einer der Muskelproben oder in einem der Muskellymphknoten nachgewiesen, so ist das Fleisch im Sinne des Art. 45 lit. f der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 genussuntauglich. Erfolgt der Nachweis nur in den Organen, so sind nur diese genussuntauglich.Werden humanpathogene Mikroorganismen oder humanpathogene Stoffwechselprodukte in einer der Muskelproben oder in einem der Muskellymphknoten nachgewiesen, so ist das Fleisch im Sinne des Artikel 45, Litera f, der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 genussuntauglich. Erfolgt der Nachweis nur in den Organen, so sind nur diese genussuntauglich.
    3. 3.Ziffer 3Sind in Muskelproben andere als die unter Z 2 genannten Mikroorganismen hochgradig vorhanden, so liegen fortgeschrittene Fäulnis oder Zersetzungsvorgänge vor, und das Fleisch ist genussuntauglich.Sind in Muskelproben andere als die unter Ziffer 2, genannten Mikroorganismen hochgradig vorhanden, so liegen fortgeschrittene Fäulnis oder Zersetzungsvorgänge vor, und das Fleisch ist genussuntauglich.
  2. (2)Absatz 2,Wenn bei Geflügel einer Herde nach einer Untersuchung gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 der Geflügelhygieneverordnung 2007, BGBl. II Nr. 100/2007, oder bei nicht aus Österreich stammendem Geflügel nach einer dieser gleichwertigen Untersuchung kein negativer Salmonellenbefund vorliegt, so sind diese Herden gesondert zu schlachten, die Schlachtkörper dieser Herden zu den Stichproben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel, ABl. Nr. L 338 vom 22. Dezember 2005, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1086/2011, ABl. Nr. L 281 vom 28. Oktober 2011, heranzuziehen und entsprechend den Ergebnissen die erforderlichen Maßnahmen zu setzen. Für anderes Geflügel als Hühner und Puten sind nur die Maßnahmen der Prozesshygienekriterien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 anzuwenden.Wenn bei Geflügel einer Herde nach einer Untersuchung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, oder 2 der Geflügelhygieneverordnung 2007, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2007,, oder bei nicht aus Österreich stammendem Geflügel nach einer dieser gleichwertigen Untersuchung kein negativer Salmonellenbefund vorliegt, so sind diese Herden gesondert zu schlachten, die Schlachtkörper dieser Herden zu den Stichproben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2073 aus 2005, über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel, ABl. Nr. L 338 vom 22. Dezember 2005, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1086 aus 2011,, ABl. Nr. L 281 vom 28. Oktober 2011, heranzuziehen und entsprechend den Ergebnissen die erforderlichen Maßnahmen zu setzen. Für anderes Geflügel als Hühner und Puten sind nur die Maßnahmen der Prozesshygienekriterien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2073 aus 2005, anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Bei Hühnern und Puten ist Anhang II lit. E der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern, ABl. Nr. L 325 vom 12. Dezember 2003, anzuwenden.Bei Hühnern und Puten ist Anhang römisch zwei lit. E der Verordnung (EG) Nr. 2160 aus 2003, zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern, ABl. Nr. L 325 vom 12. Dezember 2003, anzuwenden.

Stand vor dem 23.06.2023

In Kraft vom 14.12.2019 bis 23.06.2023
  1. (1)Absatz eins,Nach den Ergebnissen der mikrobiologischen Fleischuntersuchung ist das Fleisch in folgender Weise zu beurteilen:
    1. 1.Ziffer einsSind Erreger einer anzeigepflichtigen Tierseuche nachgewiesen worden und ist gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 nichts anderes festgelegt, so ist gemäß dem Tierseuchengesetz und der Veterinärrechtsnovelle 2021 vorzugehen.
    2. 2.Ziffer 2Werden humanpathogene Mikroorganismen oder humanpathogene Stoffwechselprodukte in einer der Muskelproben oder in einem der Muskellymphknoten nachgewiesen, so ist das Fleisch im Sinne des Art. 45 lit. f der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 genussuntauglich. Erfolgt der Nachweis nur in den Organen, so sind nur diese genussuntauglich.Werden humanpathogene Mikroorganismen oder humanpathogene Stoffwechselprodukte in einer der Muskelproben oder in einem der Muskellymphknoten nachgewiesen, so ist das Fleisch im Sinne des Artikel 45, Litera f, der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 genussuntauglich. Erfolgt der Nachweis nur in den Organen, so sind nur diese genussuntauglich.
    3. 3.Ziffer 3Sind in Muskelproben andere als die unter Z 2 genannten Mikroorganismen hochgradig vorhanden, so liegen fortgeschrittene Fäulnis oder Zersetzungsvorgänge vor, und das Fleisch ist genussuntauglich.Sind in Muskelproben andere als die unter Ziffer 2, genannten Mikroorganismen hochgradig vorhanden, so liegen fortgeschrittene Fäulnis oder Zersetzungsvorgänge vor, und das Fleisch ist genussuntauglich.
  2. (2)Absatz 2,Wenn bei Geflügel einer Herde nach einer Untersuchung gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 der Geflügelhygieneverordnung 2007, BGBl. II Nr. 100/2007, oder bei nicht aus Österreich stammendem Geflügel nach einer dieser gleichwertigen Untersuchung kein negativer Salmonellenbefund vorliegt, so sind diese Herden gesondert zu schlachten, die Schlachtkörper dieser Herden zu den Stichproben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel, ABl. Nr. L 338 vom 22. Dezember 2005, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1086/2011, ABl. Nr. L 281 vom 28. Oktober 2011, heranzuziehen und entsprechend den Ergebnissen die erforderlichen Maßnahmen zu setzen. Für anderes Geflügel als Hühner und Puten sind nur die Maßnahmen der Prozesshygienekriterien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 anzuwenden.Wenn bei Geflügel einer Herde nach einer Untersuchung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, oder 2 der Geflügelhygieneverordnung 2007, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2007,, oder bei nicht aus Österreich stammendem Geflügel nach einer dieser gleichwertigen Untersuchung kein negativer Salmonellenbefund vorliegt, so sind diese Herden gesondert zu schlachten, die Schlachtkörper dieser Herden zu den Stichproben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2073 aus 2005, über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel, ABl. Nr. L 338 vom 22. Dezember 2005, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1086 aus 2011,, ABl. Nr. L 281 vom 28. Oktober 2011, heranzuziehen und entsprechend den Ergebnissen die erforderlichen Maßnahmen zu setzen. Für anderes Geflügel als Hühner und Puten sind nur die Maßnahmen der Prozesshygienekriterien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2073 aus 2005, anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Bei Hühnern und Puten ist Anhang II lit. E der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern, ABl. Nr. L 325 vom 12. Dezember 2003, anzuwenden.Bei Hühnern und Puten ist Anhang römisch zwei lit. E der Verordnung (EG) Nr. 2160 aus 2003, zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern, ABl. Nr. L 325 vom 12. Dezember 2003, anzuwenden.

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