§ 26 FlUVO Allgemeine Hinweise und Schlussbestimmungen

Fleischuntersuchungsverordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.03.2006 bis 31.12.9999
Verweisungen und personenbezogene Bezeichnungen
  1. (1)Absatz eins,Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
  2. (2)Absatz 2,Soweit in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze oder Verordnungen der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen oder unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.03.2006 bis 31.12.9999
Verweisungen und personenbezogene Bezeichnungen
  1. (1)Absatz eins,Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
  2. (2)Absatz 2,Soweit in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze oder Verordnungen der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen oder unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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