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I. Allgemeiner Teilrömisch eins. Allgemeiner Teil
1. Gliederung des Stellenplanes
Lehrlinge nach Beendigung der gesetzlichen Behaltefrist, deren Übernahme auf eine Planstelle des Planstellenverzeichnisses des Bundes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nicht möglich ist, können längstens bis zum Ende des Kalenderjahres weiterbeschäftigt werden, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben.
Die Weiterbeschäftigung von Lehrlingen während der gesetzlichen Behaltefrist bedarf keiner Planstellenbindung.
Die Weiterbeschäftigung von Lehrlingen während der gesetzlichen Behaltefrist bedarf keiner Planstellenbindung.
2. Besetzung von Planstellen
3. Besetzung von Planstellen über den im Stellenplan
festgesetzten Stand
Weiters können über die oben festgesetzte Anzahl an Poolplanstellen zur Aufstockung des Aspirantenpools Planstellen aus dem Teil II/A des Kapitel 11 herangezogen werden. Die Einhaltung des budgetären Personalaufwandes muss dabei jederzeit sichergestellt sein.
Im ersten Ausbildungsjahr sind alle Bediensteten in der Grundausbildung für den Exekutivdienst, die neu aufgenommen werden, als Vertragsbedienstete mit Sondervertrag aufzunehmen.
Weiters können über die oben festgesetzte Anzahl an Poolplanstellen zur Aufstockung des Aspirantenpools Planstellen aus dem Teil II/A des Kapitels 30 herangezogen werden. Die Einhaltung des budgetären Personalaufwandes muss dabei jederzeit sichergestellt sein.
Im ersten Ausbildungsjahr sind alle Bediensteten in der Grundausbildung für den Exekutivdienst (Justizwache), die neu aufgenommen werden, als Vertragsbedienstete mit Sondervertrag aufzunehmen.
Im ersten Ausbildungsjahr sind alle Bediensteten in der Grundausbildung für den Exekutivdienst, die neu aufgenommen werden, als Vertragsbedienstete mit Sondervertrag aufzunehmen.
Weiters können über die oben festgesetzte Anzahl an Poolplanstellen zur Aufstockung des Aspirantenpools Planstellen aus dem Teil II/A des Kapitels 30 herangezogen werden. Die Einhaltung des budgetären Personalaufwandes muss dabei jederzeit sichergestellt sein.
Im ersten Ausbildungsjahr sind alle Bediensteten in der Grundausbildung für den Exekutivdienst (Justizwache), die neu aufgenommen werden, als Vertragsbedienstete mit Sondervertrag aufzunehmen.
4. Bindung von Planstellen
Innerhalb desselben Kapitels können freie Planstellen einer Verwendungs-/Entlohnungsgruppe immer dann gebunden werden, wenn der zu bindende Planstellenwert zumindest gleichwertig oder höherwertiger als der Arbeitsplatzwert des Bediensteten ist. Ein Anspruch auf Zuordnung zu einer bestimmten Verwendungs-/Entlohnungsgruppe und/oder Funktions-/Besoldungsgruppe ist daraus nicht ableitbar. Die Dienstzulagengruppe ist bei der Festlegung der Gleich- bzw. Höherwertigkeit mit zu berücksichtigen. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Bereiche wie Richter, Staatsanwälte, im K-Schema oder im PT- und PF- Schema.
Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn eine Person, die nicht im Bundesdienst steht, von einem Bundesministerium im Ausland zu Übersetzungsleistungen oder im konsularischen Bereich oder zu einer anderen als geistigen Arbeitsleistung herangezogen wird.
Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Personen – in einer Höchstanzahl bis zu 200 – die nicht im Bundesdienst stehen, aber Bedienstete der Österreichischen Bundesbahn (ÖBB) sind, zur Arbeitsleistung dem Bundesministerium für Justiz überlassen werden.
Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Personen, die nicht im Bundesdienst stehen, aber Bedienstete der Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) sind, zur Arbeitsleistung dem Bundesministerium für Finanzen – dies im Rahmen der generellen Aufstockung der Betrugsbekämpfungseinheiten bis zu einer Höchstzahl von 200 – überlassen werden. Diese Bestimmung ist weiters nicht anzuwenden, wenn Personen – in einer Höchstanzahl bis zu 100 – die nicht im Bundesdienst stehen, aber Bedienstete der ÖBB sind, zur Arbeitsleistung dem Bundesministerium für Inneres überlassen werden.
Diese Bestimmung gilt nicht bei Dienststellen, die die Flexibilisierungsklausel gemäß §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes anwenden.Diese Bestimmung gilt nicht bei Dienststellen, die die Flexibilisierungsklausel gemäß Paragraphen 17 a und 17 b des Bundeshaushaltsgesetzes anwenden.
Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Personen - in einer Höchstanzahl bis zu 200 - die nicht im Bundesdienst stehen, aber Bedienstete der Österreichischen Bundesbahn (ÖBB) sind, zur Arbeitsleistung dem Bundesministerium für Justiz überlassen werden.
Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Personen, die nicht im Bundesdienst stehen, aber Bedienstete der Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) sind, zur Arbeitsleistung dem Bundesministerium für Finanzen - dies im Rahmen der generellen Aufstockung der Betrugsbekämpfungseinheiten bis zu einer Höchstzahl von 200 - überlassen werden. Diese Bestimmung ist weiters nicht anzuwenden, wenn Personen - in einer Höchstanzahl bis zu 100 - die nicht im Bundesdienst stehen, aber Bedienstete der ÖBB sind, zur Arbeitsleistung dem Bundesministerium für Inneres überlassen werden.
Diese Bestimmung gilt nicht bei Dienststellen, die die Flexibilisierungsklausel gemäß §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes anwenden. Diese Bestimmung gilt nicht bei Dienststellen, die die Flexibilisierungsklausel gemäß Paragraphen 17 a und 17 b des Bundeshaushaltsgesetzes anwenden.
5. Aufnahme von Ersatzkräften
Punkt 4 gilt sinngemäß. Unter der gleichen Voraussetzung kann für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter, für einen Beamten der Verwendungsgruppe W1, W2, E1, E2a, E2b oder E2c ein provisorischer Beamter der Verwendungsgruppe E2c aufgenommen werden.
Planstellen, die in Folge von Ausgliederungsmaßnahmen in ANNEX/Teil 1 dargestellt werden, sind von einer Nachbesetzung (Neubesetzung bzw. Ersatzkraftaufnahme) ausgeschlossen. Mit dem Ausschneiden eines Beamten aus der ausgegliederten Einrichtung ist eine Planstelle im ANNEX/Teil 1 zu streichen.
Eine freie Planstelle kann vom zuständigen Bundesminister in eine Planstelle der gleichen oder einer niedrigeren Dienstklasse (Dienststufe, Dienstzulagengruppe) oder niedrigeren Funktions- bzw. Bewertungsgruppe einer gleichen oder niedrigeren Verwendungs-/Entlohnungsgruppe desselben finanzgesetzlichen Ansatzes umgewandelt werden. Der Bundeskanzler ist hievon in Kenntnis zu setzen.
Die dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Art. 30 Abs. 4 B-VG, die dem Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Art. 125 B-VG und die dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148h B-VG zustehenden Rechte auf dem Gebiet der Diensthoheit über die Beamten und Angestellten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft bleiben unberührt. Die dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Artikel 30, Absatz 4, B-VG, die dem Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Artikel 125, B-VG und die dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft gemäß Artikel 148 h, B-VG zustehenden Rechte auf dem Gebiet der Diensthoheit über die Beamten und Angestellten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft bleiben unberührt.
Der Stellenplan kann vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister Organisationsänderungen, Änderungen der Geschäftseinteilung und Änderungen, die aus einem Bewertungsverfahren nach den §§ 137, 143 und 147 BDG 1979 resultieren angepasst werden, sofern sich daraus keine Kostenerhöhung als auch keine Planstellenvermehrung ergibt. Die Anpassung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung. Der Stellenplan kann vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister Organisationsänderungen, Änderungen der Geschäftseinteilung und Änderungen, die aus einem Bewertungsverfahren nach den Paragraphen 137, 143 und 147 BDG 1979 resultieren angepasst werden, sofern sich daraus keine Kostenerhöhung als auch keine Planstellenvermehrung ergibt. Die Anpassung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.
Bundesbedienstete, die einen Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung gemäß §§ 16 oder 22a des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes 1997 bzw. Karenzurlaub vor einverständlicher Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß §§ 20 oder 22c leg. cit. antreten, sind bis zu ihrer tatsächlichen Ruhestandsversetzung/Auflösung ihres Dienstverhältnisses im Teil II.A des Stellenplanes weiterzuführen. Bei den betroffenen Planstellenbereichen des jeweiligen Kapitels ist eine Fußnote beizufügen, dass in den ausgewiesenen Zahlen Bedienstete mit Sozialplanregelung enthalten sind. Die Wertigkeiten dieser Arbeitsplätze sind dem ANNEX/Teil 3 zu entnehmen. Auf diese Planstellen darf keine Ernennung oder Aufnahme mehr erfolgen und sie sind mit der Ruhestandsversetzung des karenzierten Beamten/mit der Auflösung des Dienstverhältnisses des karenzierten Vertragsbediensteten zu streichen. Bundesbedienstete, die einen Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung gemäß Paragraphen 16, oder 22a des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes 1997 bzw. Karenzurlaub vor einverständlicher Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß Paragraphen 20, oder 22c leg. cit. antreten, sind bis zu ihrer tatsächlichen Ruhestandsversetzung/Auflösung ihres Dienstverhältnisses im Teil römisch zwei.A des Stellenplanes weiterzuführen. Bei den betroffenen Planstellenbereichen des jeweiligen Kapitels ist eine Fußnote beizufügen, dass in den ausgewiesenen Zahlen Bedienstete mit Sozialplanregelung enthalten sind. Die Wertigkeiten dieser Arbeitsplätze sind dem ANNEX/Teil 3 zu entnehmen. Auf diese Planstellen darf keine Ernennung oder Aufnahme mehr erfolgen und sie sind mit der Ruhestandsversetzung des karenzierten Beamten/mit der Auflösung des Dienstverhältnisses des karenzierten Vertragsbediensteten zu streichen.
Planstellenverzeichnis
(Anm.: Planstellenverzeichnis nicht darstellbar.)Anmerkung, Planstellenverzeichnis nicht darstellbar.)
Anlage nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl12. im RIS verwiesen:Anlage nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des Bundesgesetzblatt im RIS verwiesen:
Bundesgesetzblatt I Nr. 20/2005
Bundesgesetzblatt I Nr. 103/2005
Bundesgesetzblatt I Nr. 103/2005
Bundesgesetzblatt I Nr. 103/2005
Bundesgesetzblatt I Nr. 150/2005
I. Allgemeiner Teilrömisch eins. Allgemeiner Teil
1. Gliederung des Stellenplanes
Lehrlinge nach Beendigung der gesetzlichen Behaltefrist, deren Übernahme auf eine Planstelle des Planstellenverzeichnisses des Bundes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nicht möglich ist, können längstens bis zum Ende des Kalenderjahres weiterbeschäftigt werden, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben.
Die Weiterbeschäftigung von Lehrlingen während der gesetzlichen Behaltefrist bedarf keiner Planstellenbindung.
Die Weiterbeschäftigung von Lehrlingen während der gesetzlichen Behaltefrist bedarf keiner Planstellenbindung.
2. Besetzung von Planstellen
3. Besetzung von Planstellen über den im Stellenplan
festgesetzten Stand
Weiters können über die oben festgesetzte Anzahl an Poolplanstellen zur Aufstockung des Aspirantenpools Planstellen aus dem Teil II/A des Kapitel 11 herangezogen werden. Die Einhaltung des budgetären Personalaufwandes muss dabei jederzeit sichergestellt sein.
Im ersten Ausbildungsjahr sind alle Bediensteten in der Grundausbildung für den Exekutivdienst, die neu aufgenommen werden, als Vertragsbedienstete mit Sondervertrag aufzunehmen.
Weiters können über die oben festgesetzte Anzahl an Poolplanstellen zur Aufstockung des Aspirantenpools Planstellen aus dem Teil II/A des Kapitels 30 herangezogen werden. Die Einhaltung des budgetären Personalaufwandes muss dabei jederzeit sichergestellt sein.
Im ersten Ausbildungsjahr sind alle Bediensteten in der Grundausbildung für den Exekutivdienst (Justizwache), die neu aufgenommen werden, als Vertragsbedienstete mit Sondervertrag aufzunehmen.
Im ersten Ausbildungsjahr sind alle Bediensteten in der Grundausbildung für den Exekutivdienst, die neu aufgenommen werden, als Vertragsbedienstete mit Sondervertrag aufzunehmen.
Weiters können über die oben festgesetzte Anzahl an Poolplanstellen zur Aufstockung des Aspirantenpools Planstellen aus dem Teil II/A des Kapitels 30 herangezogen werden. Die Einhaltung des budgetären Personalaufwandes muss dabei jederzeit sichergestellt sein.
Im ersten Ausbildungsjahr sind alle Bediensteten in der Grundausbildung für den Exekutivdienst (Justizwache), die neu aufgenommen werden, als Vertragsbedienstete mit Sondervertrag aufzunehmen.
4. Bindung von Planstellen
Innerhalb desselben Kapitels können freie Planstellen einer Verwendungs-/Entlohnungsgruppe immer dann gebunden werden, wenn der zu bindende Planstellenwert zumindest gleichwertig oder höherwertiger als der Arbeitsplatzwert des Bediensteten ist. Ein Anspruch auf Zuordnung zu einer bestimmten Verwendungs-/Entlohnungsgruppe und/oder Funktions-/Besoldungsgruppe ist daraus nicht ableitbar. Die Dienstzulagengruppe ist bei der Festlegung der Gleich- bzw. Höherwertigkeit mit zu berücksichtigen. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Bereiche wie Richter, Staatsanwälte, im K-Schema oder im PT- und PF- Schema.
Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn eine Person, die nicht im Bundesdienst steht, von einem Bundesministerium im Ausland zu Übersetzungsleistungen oder im konsularischen Bereich oder zu einer anderen als geistigen Arbeitsleistung herangezogen wird.
Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Personen – in einer Höchstanzahl bis zu 200 – die nicht im Bundesdienst stehen, aber Bedienstete der Österreichischen Bundesbahn (ÖBB) sind, zur Arbeitsleistung dem Bundesministerium für Justiz überlassen werden.
Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Personen, die nicht im Bundesdienst stehen, aber Bedienstete der Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) sind, zur Arbeitsleistung dem Bundesministerium für Finanzen – dies im Rahmen der generellen Aufstockung der Betrugsbekämpfungseinheiten bis zu einer Höchstzahl von 200 – überlassen werden. Diese Bestimmung ist weiters nicht anzuwenden, wenn Personen – in einer Höchstanzahl bis zu 100 – die nicht im Bundesdienst stehen, aber Bedienstete der ÖBB sind, zur Arbeitsleistung dem Bundesministerium für Inneres überlassen werden.
Diese Bestimmung gilt nicht bei Dienststellen, die die Flexibilisierungsklausel gemäß §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes anwenden.Diese Bestimmung gilt nicht bei Dienststellen, die die Flexibilisierungsklausel gemäß Paragraphen 17 a und 17 b des Bundeshaushaltsgesetzes anwenden.
Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Personen - in einer Höchstanzahl bis zu 200 - die nicht im Bundesdienst stehen, aber Bedienstete der Österreichischen Bundesbahn (ÖBB) sind, zur Arbeitsleistung dem Bundesministerium für Justiz überlassen werden.
Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Personen, die nicht im Bundesdienst stehen, aber Bedienstete der Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) sind, zur Arbeitsleistung dem Bundesministerium für Finanzen - dies im Rahmen der generellen Aufstockung der Betrugsbekämpfungseinheiten bis zu einer Höchstzahl von 200 - überlassen werden. Diese Bestimmung ist weiters nicht anzuwenden, wenn Personen - in einer Höchstanzahl bis zu 100 - die nicht im Bundesdienst stehen, aber Bedienstete der ÖBB sind, zur Arbeitsleistung dem Bundesministerium für Inneres überlassen werden.
Diese Bestimmung gilt nicht bei Dienststellen, die die Flexibilisierungsklausel gemäß §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes anwenden. Diese Bestimmung gilt nicht bei Dienststellen, die die Flexibilisierungsklausel gemäß Paragraphen 17 a und 17 b des Bundeshaushaltsgesetzes anwenden.
5. Aufnahme von Ersatzkräften
Punkt 4 gilt sinngemäß. Unter der gleichen Voraussetzung kann für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter, für einen Beamten der Verwendungsgruppe W1, W2, E1, E2a, E2b oder E2c ein provisorischer Beamter der Verwendungsgruppe E2c aufgenommen werden.
Planstellen, die in Folge von Ausgliederungsmaßnahmen in ANNEX/Teil 1 dargestellt werden, sind von einer Nachbesetzung (Neubesetzung bzw. Ersatzkraftaufnahme) ausgeschlossen. Mit dem Ausschneiden eines Beamten aus der ausgegliederten Einrichtung ist eine Planstelle im ANNEX/Teil 1 zu streichen.
Eine freie Planstelle kann vom zuständigen Bundesminister in eine Planstelle der gleichen oder einer niedrigeren Dienstklasse (Dienststufe, Dienstzulagengruppe) oder niedrigeren Funktions- bzw. Bewertungsgruppe einer gleichen oder niedrigeren Verwendungs-/Entlohnungsgruppe desselben finanzgesetzlichen Ansatzes umgewandelt werden. Der Bundeskanzler ist hievon in Kenntnis zu setzen.
Die dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Art. 30 Abs. 4 B-VG, die dem Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Art. 125 B-VG und die dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148h B-VG zustehenden Rechte auf dem Gebiet der Diensthoheit über die Beamten und Angestellten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft bleiben unberührt. Die dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Artikel 30, Absatz 4, B-VG, die dem Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Artikel 125, B-VG und die dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft gemäß Artikel 148 h, B-VG zustehenden Rechte auf dem Gebiet der Diensthoheit über die Beamten und Angestellten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft bleiben unberührt.
Der Stellenplan kann vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister Organisationsänderungen, Änderungen der Geschäftseinteilung und Änderungen, die aus einem Bewertungsverfahren nach den §§ 137, 143 und 147 BDG 1979 resultieren angepasst werden, sofern sich daraus keine Kostenerhöhung als auch keine Planstellenvermehrung ergibt. Die Anpassung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung. Der Stellenplan kann vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister Organisationsänderungen, Änderungen der Geschäftseinteilung und Änderungen, die aus einem Bewertungsverfahren nach den Paragraphen 137, 143 und 147 BDG 1979 resultieren angepasst werden, sofern sich daraus keine Kostenerhöhung als auch keine Planstellenvermehrung ergibt. Die Anpassung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.
Bundesbedienstete, die einen Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung gemäß §§ 16 oder 22a des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes 1997 bzw. Karenzurlaub vor einverständlicher Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß §§ 20 oder 22c leg. cit. antreten, sind bis zu ihrer tatsächlichen Ruhestandsversetzung/Auflösung ihres Dienstverhältnisses im Teil II.A des Stellenplanes weiterzuführen. Bei den betroffenen Planstellenbereichen des jeweiligen Kapitels ist eine Fußnote beizufügen, dass in den ausgewiesenen Zahlen Bedienstete mit Sozialplanregelung enthalten sind. Die Wertigkeiten dieser Arbeitsplätze sind dem ANNEX/Teil 3 zu entnehmen. Auf diese Planstellen darf keine Ernennung oder Aufnahme mehr erfolgen und sie sind mit der Ruhestandsversetzung des karenzierten Beamten/mit der Auflösung des Dienstverhältnisses des karenzierten Vertragsbediensteten zu streichen. Bundesbedienstete, die einen Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung gemäß Paragraphen 16, oder 22a des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes 1997 bzw. Karenzurlaub vor einverständlicher Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß Paragraphen 20, oder 22c leg. cit. antreten, sind bis zu ihrer tatsächlichen Ruhestandsversetzung/Auflösung ihres Dienstverhältnisses im Teil römisch zwei.A des Stellenplanes weiterzuführen. Bei den betroffenen Planstellenbereichen des jeweiligen Kapitels ist eine Fußnote beizufügen, dass in den ausgewiesenen Zahlen Bedienstete mit Sozialplanregelung enthalten sind. Die Wertigkeiten dieser Arbeitsplätze sind dem ANNEX/Teil 3 zu entnehmen. Auf diese Planstellen darf keine Ernennung oder Aufnahme mehr erfolgen und sie sind mit der Ruhestandsversetzung des karenzierten Beamten/mit der Auflösung des Dienstverhältnisses des karenzierten Vertragsbediensteten zu streichen.
Planstellenverzeichnis
(Anm.: Planstellenverzeichnis nicht darstellbar.)Anmerkung, Planstellenverzeichnis nicht darstellbar.)
Anlage nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl12. im RIS verwiesen:Anlage nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des Bundesgesetzblatt im RIS verwiesen:
Bundesgesetzblatt I Nr. 20/2005
Bundesgesetzblatt I Nr. 103/2005
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Bundesgesetzblatt I Nr. 150/2005