Lehrlinge nach Beendigung der gesetzlichen Behaltefrist, deren Übernahme auf eine Planstelle des Planstellenverzeichnisses des Bundes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nicht möglich ist, können längstens bis zum Ende des Kalenderjahres weiterbeschäftigt werden, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben.
Die Weiterbeschäftigung von Lehrlingen während der gesetzlichen Behaltefrist bedarf keiner Planstellenbindung.
Weiters können über die oben festgesetzte Anzahl an Poolplanstellen zur Aufstockung des Aspirantenpools Planstellen aus dem Teil II/A des Kapitel 11 herangezogen werden. Die Einhaltung des budgetären Personalaufwandes muss dabei jederzeit sichergestellt sein.
Im ersten Ausbildungsjahr sind alle Bediensteten in der Grundausbildung für den Exekutivdienst, die neu aufgenommen werden, als Vertragsbedienstete mit Sondervertrag aufzunehmen.
Weiters können über die oben festgesetzte Anzahl an Poolplanstellen zur Aufstockung des Aspirantenpools Planstellen aus dem Teil II/A des Kapitels 30 herangezogen werden. Die Einhaltung des budgetären Personalaufwandes muss dabei jederzeit sichergestellt sein.
Im ersten Ausbildungsjahr sind alle Bediensteten in der Grundausbildung für den Exekutivdienst (Justizwache), die neu aufgenommen werden, als Vertragsbedienstete mit Sondervertrag aufzunehmen.
Innerhalb desselben Kapitels können freie Planstellen einer Verwendungs-/Entlohnungsgruppe immer dann gebunden werden, wenn der zu bindende Planstellenwert zumindest gleichwertig oder höherwertiger als der Arbeitsplatzwert des Bediensteten ist. Ein Anspruch auf Zuordnung zu einer bestimmten Verwendungs-/Entlohnungsgruppe und/oder Funktions-/Besoldungsgruppe ist daraus nicht ableitbar. Die Dienstzulagengruppe ist bei der Festlegung der Gleich- bzw. Höherwertigkeit mit zu berücksichtigen. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Bereiche wie Richter, Staatsanwälte, im K-Schema oder im PT- und PF- Schema.
Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn eine Person, die nicht im Bundesdienst steht, von einem Bundesministerium im Ausland zu Übersetzungsleistungen oder im konsularischen Bereich oder zu einer anderen als geistigen Arbeitsleistung herangezogen wird.
Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Personen – in einer Höchstanzahl bis zu 200 – die nicht im Bundesdienst stehen, aber Bedienstete der Österreichischen Bundesbahn (ÖBB) sind, zur Arbeitsleistung dem Bundesministerium für Justiz überlassen werden.
Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Personen, die nicht im Bundesdienst stehen, aber Bedienstete der Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) sind, zur Arbeitsleistung dem Bundesministerium für Finanzen – dies im Rahmen der generellen Aufstockung der Betrugsbekämpfungseinheiten bis zu einer Höchstzahl von 200 – überlassen werden. Diese Bestimmung ist weiters nicht anzuwenden, wenn Personen – in einer Höchstanzahl bis zu 100 – die nicht im Bundesdienst stehen, aber Bedienstete der ÖBB sind, zur Arbeitsleistung dem Bundesministerium für Inneres überlassen werden.
Diese Bestimmung gilt nicht bei Dienststellen, die die Flexibilisierungsklausel gemäß §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes anwenden.Diese Bestimmung gilt nicht bei Dienststellen, die die Flexibilisierungsklausel gemäß Paragraphen 17 a und 17 b des Bundeshaushaltsgesetzes anwenden.
Punkt 4 gilt sinngemäß. Unter der gleichen Voraussetzung kann für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter, für einen Beamten der Verwendungsgruppe W1, W2, E1, E2a, E2b oder E2c ein provisorischer Beamter der Verwendungsgruppe E2c aufgenommen werden.
Planstellen, die in Folge von Ausgliederungsmaßnahmen in ANNEX/Teil 1 dargestellt werden, sind von einer Nachbesetzung (Neubesetzung bzw. Ersatzkraftaufnahme) ausgeschlossen. Mit dem Ausschneiden eines Beamten aus der ausgegliederten Einrichtung ist eine Planstelle im ANNEX/Teil 1 zu streichen.
7. Umwandlung von PlanstellenEine freie Planstelle kann vom zuständigen Bundesminister in eine Planstelle der gleichen oder einer niedrigeren Dienstklasse (Dienststufe, Dienstzulagengruppe) oder niedrigeren Funktions- bzw. Bewertungsgruppe einer gleichen oder niedrigeren Verwendungs-/Entlohnungsgruppe desselben finanzgesetzlichen Ansatzes umgewandelt werden. Der Bundeskanzler ist hievon in Kenntnis zu setzen.
8. Bewirtschaftung nach GesamtjahresarbeitsleistungenDie dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Art. 30 Abs. 4 B-VG, die dem Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Art. 125 B-VG und die dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148h B-VG zustehenden Rechte auf dem Gebiet der Diensthoheit über die Beamten und Angestellten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft bleiben unberührt.Die dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Artikel 30, Absatz 4, B-VG, die dem Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Artikel 125, B-VG und die dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft gemäß Artikel 148 h, B-VG zustehenden Rechte auf dem Gebiet der Diensthoheit über die Beamten und Angestellten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft bleiben unberührt.
10. OrganisationsänderungenDer Stellenplan kann vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister Organisationsänderungen, Änderungen der Geschäftseinteilung und Änderungen, die aus einem Bewertungsverfahren nach den §§ 137, 143 und 147 BDG 1979 resultieren angepasst werden, sofern sich daraus keine Kostenerhöhung als auch keine Planstellenvermehrung ergibt. Die Anpassung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.Der Stellenplan kann vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister Organisationsänderungen, Änderungen der Geschäftseinteilung und Änderungen, die aus einem Bewertungsverfahren nach den Paragraphen 137, 143 und 147 BDG 1979 resultieren angepasst werden, sofern sich daraus keine Kostenerhöhung als auch keine Planstellenvermehrung ergibt. Die Anpassung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.
11. Sozialpläne für BundesbediensteteBundesbedienstete, die einen Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung gemäß §§ 16 oder 22a des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes 1997 bzw. Karenzurlaub vor einverständlicher Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß §§ 20 oder 22c leg. cit. antreten, sind bis zu ihrer tatsächlichen Ruhestandsversetzung/Auflösung ihres Dienstverhältnisses im Teil II.A des Stellenplanes weiterzuführen. Bei den betroffenen Planstellenbereichen des jeweiligen Kapitels ist eine Fußnote beizufügen, dass in den ausgewiesenen Zahlen Bedienstete mit Sozialplanregelung enthalten sind. Die Wertigkeiten dieser Arbeitsplätze sind dem ANNEX/Teil 3 zu entnehmen. Auf diese Planstellen darf keine Ernennung oder Aufnahme mehr erfolgen und sie sind mit der Ruhestandsversetzung des karenzierten Beamten/mit der Auflösung des Dienstverhältnisses des karenzierten Vertragsbediensteten zu streichen.Bundesbedienstete, die einen Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung gemäß Paragraphen 16, oder 22a des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes 1997 bzw. Karenzurlaub vor einverständlicher Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß Paragraphen 20, oder 22c leg. cit. antreten, sind bis zu ihrer tatsächlichen Ruhestandsversetzung/Auflösung ihres Dienstverhältnisses im Teil römisch zwei.A des Stellenplanes weiterzuführen. Bei den betroffenen Planstellenbereichen des jeweiligen Kapitels ist eine Fußnote beizufügen, dass in den ausgewiesenen Zahlen Bedienstete mit Sozialplanregelung enthalten sind. Die Wertigkeiten dieser Arbeitsplätze sind dem ANNEX/Teil 3 zu entnehmen. Auf diese Planstellen darf keine Ernennung oder Aufnahme mehr erfolgen und sie sind mit der Ruhestandsversetzung des karenzierten Beamten/mit der Auflösung des Dienstverhältnisses des karenzierten Vertragsbediensteten zu streichen.
12. Sonderbestimmung für den Unabhängigen Bundesasylsenat und das Bundesasylamt
0 Kommentare zu Anl. 2 BFG 2006