Artikel III. (1) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 2006 ein Konjunkturrückgang und ein Zurückbleiben der Einnahmen der Titel 520 bis 526 gegenüber den veranschlagten Einnahmen dieser Titel und durch das erwartete Zurückbleiben dieser Einnahmen ein höherer Abgang des allgemeinen Haushaltes (Art. I) ab, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch abzeichnenden höheren Abgang des allgemeinen Haushaltes bis zu 3 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushaltes (Art. I) durch Einnahmen aus Kreditoperationen im Wege des Ausgleichshaushaltes zu bedecken. Ein Konjunkturrückgang ist dann gegeben, wenn sich die gegenüber der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes 2006 mit 3,9 vH zu Grunde gelegten nominellen Wachstumsrate der österreichischen Wirtschaft während des Finanzjahres 2006 eine Minderung um 1 Prozentpunkt oder mehr abzeichnet.Artikel römisch drei. (1) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 2006 ein Konjunkturrückgang und ein Zurückbleiben der Einnahmen der Titel 520 bis 526 gegenüber den veranschlagten Einnahmen dieser Titel und durch das erwartete Zurückbleiben dieser Einnahmen ein höherer Abgang des allgemeinen Haushaltes (Artikel römisch eins,) ab, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch abzeichnenden höheren Abgang des allgemeinen Haushaltes bis zu 3 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushaltes (Artikel römisch eins,) durch Einnahmen aus Kreditoperationen im Wege des Ausgleichshaushaltes zu bedecken. Ein Konjunkturrückgang ist dann gegeben, wenn sich die gegenüber der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes 2006 mit 3,9 vH zu Grunde gelegten nominellen Wachstumsrate der österreichischen Wirtschaft während des Finanzjahres 2006 eine Minderung um 1 Prozentpunkt oder mehr abzeichnet.
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