Artikel XIII. Die Regelungen über die Planstellen- und Personalbewirtschaftung des Bundes und die Anzahl der Planstellen für Bundesbedienstete für das Jahr 2006 werden durch den Stellenplan 2006 festgelegt (Anlage II).Artikel römisch dreizehn. Die Regelungen über die Planstellen- und Personalbewirtschaftung des Bundes und die Anzahl der Planstellen für Bundesbedienstete für das Jahr 2006 werden durch den Stellenplan 2006 festgelegt (Anlage römisch zwei).
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