§ 4 ÖAeCVO Aufsicht

ÖAeC-Zuständigkeitsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.01.2006 bis 31.12.9999
Aufsicht

§ 4. (1) Der Österreichische Aero Club unterliegt bei der Besorgung der gemäß § 1 übertragenen Angelegenheiten der Aufsicht des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr. Dieser kann die Austro Control GmbH zur Unterstützung bei der Ausübung der Aufsicht heranziehen.Paragraph 4, (1) Der Österreichische Aero Club unterliegt bei der Besorgung der gemäß Paragraph eins, übertragenen Angelegenheiten der Aufsicht des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr. Dieser kann die Austro Control GmbH zur Unterstützung bei der Ausübung der Aufsicht heranziehen.

  1. (1)Absatz eins,Der Österreichische Aero Club unterliegt bei der Besorgung der gemäß § 1 übertragenen Angelegenheiten der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Dieser kann die Austro Control GmbH zur Unterstützung bei der Ausübung der Aufsicht heranziehen.Der Österreichische Aero Club unterliegt bei der Besorgung der gemäß Paragraph eins, übertragenen Angelegenheiten der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Dieser kann die Austro Control GmbH zur Unterstützung bei der Ausübung der Aufsicht heranziehen.
  2. (2)Absatz 2,In den auf Grund dieser Verordnung übertragenen Angelegenheiten kann in begründeten Fällen eine Beschwerde an das Präsidium des Österreichischen Aero Clubs erhoben werden. Dieses hat innerhalb von sechs Wochen die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung des behaupteten Mißstandes zu setzen.
  3. (3)Absatz 3,Wenn eine Beschwerde gemäß Abs. 2 ohne Erfolg geblieben ist, kann eine Aufsichtsbeschwerde an den Bundesminister für öffentliche WirtschaftVerkehr, Innovation und VerkehrTechnologie erhoben werden.Wenn eine Beschwerde gemäß Absatz 2, ohne Erfolg geblieben ist, kann eine Aufsichtsbeschwerde an den Bundesminister für öffentliche WirtschaftVerkehr, Innovation und VerkehrTechnologie erhoben werden.

Stand vor dem 19.01.2006

In Kraft vom 26.05.1994 bis 19.01.2006
Aufsicht

§ 4. (1) Der Österreichische Aero Club unterliegt bei der Besorgung der gemäß § 1 übertragenen Angelegenheiten der Aufsicht des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr. Dieser kann die Austro Control GmbH zur Unterstützung bei der Ausübung der Aufsicht heranziehen.Paragraph 4, (1) Der Österreichische Aero Club unterliegt bei der Besorgung der gemäß Paragraph eins, übertragenen Angelegenheiten der Aufsicht des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr. Dieser kann die Austro Control GmbH zur Unterstützung bei der Ausübung der Aufsicht heranziehen.

  1. (1)Absatz eins,Der Österreichische Aero Club unterliegt bei der Besorgung der gemäß § 1 übertragenen Angelegenheiten der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Dieser kann die Austro Control GmbH zur Unterstützung bei der Ausübung der Aufsicht heranziehen.Der Österreichische Aero Club unterliegt bei der Besorgung der gemäß Paragraph eins, übertragenen Angelegenheiten der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Dieser kann die Austro Control GmbH zur Unterstützung bei der Ausübung der Aufsicht heranziehen.
  2. (2)Absatz 2,In den auf Grund dieser Verordnung übertragenen Angelegenheiten kann in begründeten Fällen eine Beschwerde an das Präsidium des Österreichischen Aero Clubs erhoben werden. Dieses hat innerhalb von sechs Wochen die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung des behaupteten Mißstandes zu setzen.
  3. (3)Absatz 3,Wenn eine Beschwerde gemäß Abs. 2 ohne Erfolg geblieben ist, kann eine Aufsichtsbeschwerde an den Bundesminister für öffentliche WirtschaftVerkehr, Innovation und VerkehrTechnologie erhoben werden.Wenn eine Beschwerde gemäß Absatz 2, ohne Erfolg geblieben ist, kann eine Aufsichtsbeschwerde an den Bundesminister für öffentliche WirtschaftVerkehr, Innovation und VerkehrTechnologie erhoben werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten