§ 5 FlUVO Verfahren bei erhitzten, ermüdeten oder aufgeregten Tieren

Fleischuntersuchungsverordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.03.2006 bis 31.12.9999

Bei Tieren, die erhitzt, ermüdet oder stark aufgeregt sind, hat der amtliche Tierarzt einen Aufschub der Schlachtung bis zu 24 Stunden anzuordnen, sofern die sofortige Schlachtung nicht aus veterinärfachlichen oder tierschutzrechtlichen Gründen erforderlich ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.03.2006 bis 31.12.9999

Bei Tieren, die erhitzt, ermüdet oder stark aufgeregt sind, hat der amtliche Tierarzt einen Aufschub der Schlachtung bis zu 24 Stunden anzuordnen, sofern die sofortige Schlachtung nicht aus veterinärfachlichen oder tierschutzrechtlichen Gründen erforderlich ist.

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