§ 20 FlUVO Schlachttieruntersuchung bei Farmwild

Fleischuntersuchungsverordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,In Farmwildbetrieben, von denen das Fleisch aller geschlachteten Tiere ausschließlich an Endverbraucher oder Einzelhandelsbetriebe zur direkten Abgabe an den Endverbraucher abgegeben wird und die auf Grund von vertraglichen Vereinbarungen einer tierärztlichen Betreuung unterliegen, kann die Schlachttieruntersuchung mit Bewilligung des Landeshauptmannes durch eine Kontrolle durch den Tierhalter ersetzt werden, sofern
    1. 1.Ziffer einsder Tierbestand in den letzten 28 Tagen vor der Schlachtung von einem amtlichen oder zugelassenen Tierarzt untersucht wurde und sich dabei kein Hinweis auf das Vorhandensein von Auffälligkeiten, die auf die Nichtverwendbarkeit des Fleisches zu Genusszwecken hinweisen, ergeben hat,
    2. 2.Ziffer 2der Tierhaltungsbetrieb keiner tierseuchenrechtlichen Sperre unterliegt,
    3. 3.Ziffer 3der Tierhalter, der für diese Aufgabe nachweislich geschult ist, vor der Schlachtung beim Tier keinen Hinweis auf das Vorhandensein von Auffälligkeiten, die auf die Nichtverwendbarkeit des Fleisches zu Genusszwecken hinweisen, festgestellt hat, und
    4. 4.Ziffer 4die amtliche Fleischuntersuchung spätestens drei Stunden nach dem Schlachten stattfindet.
  2. (1)Absatz eins,Die Schlachttieruntersuchung bei Farmwild gemäß Art. 6 Abs. 5 der Delegierten Verordnung 2019/624 ist mit Bewilligung des Landeshauptmannes in Farmwildbetrieben zulässig, die auf Grund von vertraglichen Vereinbarungen einer tierärztlichen Betreuung unterliegen, sofernDie Schlachttieruntersuchung bei Farmwild gemäß Artikel 6, Absatz 5, der Delegierten Verordnung 2019/624 ist mit Bewilligung des Landeshauptmannes in Farmwildbetrieben zulässig, die auf Grund von vertraglichen Vereinbarungen einer tierärztlichen Betreuung unterliegen, sofern
    1. 1.Ziffer einsder Tierhaltungsbetrieb keiner tierseuchenrechtlichen Sperre unterliegt und
    2. 2.Ziffer 2der nachweislich geschulte Tierhalter vor der Schlachtung beim Tier im Rahmen einer Kontrolle kein Vorhandensein von Auffälligkeiten festgestellt hat, die auf die Nichtverwendbarkeit des Fleisches zu Genusszwecken hinweisen.
  3. (2)Absatz 2,Über die SchlachttieruntersuchungenKontrollen gemäß Abs. 1 Z 2 sind vom Tierhalter entsprechende Aufzeichnungen zu führen.Über die SchlachttieruntersuchungenKontrollen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind vom Tierhalter entsprechende Aufzeichnungen zu führen.
  4. (3)Absatz 3,Genehmigungen gemäß Abs. 1 sind durch den Landeshauptmann beim Zutreffen der Voraussetzungen durch Bescheid zu erteilen. Wird im Zuge von amtlichen Kontrollen festgestellt, dass die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder allfällige Auflagen nicht eingehalten wurden, kann die Genehmigung wieder entzogen werden.Genehmigungen gemäß Absatz eins, sind durch den Landeshauptmann beim Zutreffen der Voraussetzungen durch Bescheid zu erteilen. Wird im Zuge von amtlichen Kontrollen festgestellt, dass die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder allfällige Auflagen nicht eingehalten wurden, kann die Genehmigung wieder entzogen werden.

Stand vor dem 13.12.2019

In Kraft vom 14.03.2006 bis 13.12.2019
  1. (1)Absatz eins,In Farmwildbetrieben, von denen das Fleisch aller geschlachteten Tiere ausschließlich an Endverbraucher oder Einzelhandelsbetriebe zur direkten Abgabe an den Endverbraucher abgegeben wird und die auf Grund von vertraglichen Vereinbarungen einer tierärztlichen Betreuung unterliegen, kann die Schlachttieruntersuchung mit Bewilligung des Landeshauptmannes durch eine Kontrolle durch den Tierhalter ersetzt werden, sofern
    1. 1.Ziffer einsder Tierbestand in den letzten 28 Tagen vor der Schlachtung von einem amtlichen oder zugelassenen Tierarzt untersucht wurde und sich dabei kein Hinweis auf das Vorhandensein von Auffälligkeiten, die auf die Nichtverwendbarkeit des Fleisches zu Genusszwecken hinweisen, ergeben hat,
    2. 2.Ziffer 2der Tierhaltungsbetrieb keiner tierseuchenrechtlichen Sperre unterliegt,
    3. 3.Ziffer 3der Tierhalter, der für diese Aufgabe nachweislich geschult ist, vor der Schlachtung beim Tier keinen Hinweis auf das Vorhandensein von Auffälligkeiten, die auf die Nichtverwendbarkeit des Fleisches zu Genusszwecken hinweisen, festgestellt hat, und
    4. 4.Ziffer 4die amtliche Fleischuntersuchung spätestens drei Stunden nach dem Schlachten stattfindet.
  2. (1)Absatz eins,Die Schlachttieruntersuchung bei Farmwild gemäß Art. 6 Abs. 5 der Delegierten Verordnung 2019/624 ist mit Bewilligung des Landeshauptmannes in Farmwildbetrieben zulässig, die auf Grund von vertraglichen Vereinbarungen einer tierärztlichen Betreuung unterliegen, sofernDie Schlachttieruntersuchung bei Farmwild gemäß Artikel 6, Absatz 5, der Delegierten Verordnung 2019/624 ist mit Bewilligung des Landeshauptmannes in Farmwildbetrieben zulässig, die auf Grund von vertraglichen Vereinbarungen einer tierärztlichen Betreuung unterliegen, sofern
    1. 1.Ziffer einsder Tierhaltungsbetrieb keiner tierseuchenrechtlichen Sperre unterliegt und
    2. 2.Ziffer 2der nachweislich geschulte Tierhalter vor der Schlachtung beim Tier im Rahmen einer Kontrolle kein Vorhandensein von Auffälligkeiten festgestellt hat, die auf die Nichtverwendbarkeit des Fleisches zu Genusszwecken hinweisen.
  3. (2)Absatz 2,Über die SchlachttieruntersuchungenKontrollen gemäß Abs. 1 Z 2 sind vom Tierhalter entsprechende Aufzeichnungen zu führen.Über die SchlachttieruntersuchungenKontrollen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind vom Tierhalter entsprechende Aufzeichnungen zu führen.
  4. (3)Absatz 3,Genehmigungen gemäß Abs. 1 sind durch den Landeshauptmann beim Zutreffen der Voraussetzungen durch Bescheid zu erteilen. Wird im Zuge von amtlichen Kontrollen festgestellt, dass die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder allfällige Auflagen nicht eingehalten wurden, kann die Genehmigung wieder entzogen werden.Genehmigungen gemäß Absatz eins, sind durch den Landeshauptmann beim Zutreffen der Voraussetzungen durch Bescheid zu erteilen. Wird im Zuge von amtlichen Kontrollen festgestellt, dass die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder allfällige Auflagen nicht eingehalten wurden, kann die Genehmigung wieder entzogen werden.

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