Anl. 4 AEV Aquakultur (weggefallen)

Begrenzung von wässrigen Emissionen aus Aquakulturanlagen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2019 bis 31.12.9999
  1. 1Ziffer einsDie Parameter Nr. 4 bis 7 der Anhänge A und B sind an Hand von mengenproportionalen nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischproben zu bestimmen. Die Parameter Nr. 1 und 3 der Anhänge A und B sind an Hand von Stichproben zu bestimmen; tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten der Wasserinhaltsstoffe festzulegen.
  2. 2Ziffer 2Der Parameter Nr. 2 des Anhangs C ist an Hand von Stichproben zu bestimmen. Die Parameter Nr. 4 bis 7 des Anhangs C sind an Hand von nicht abgesetzten homogenisierten Stichproben zu bestimmen.
  3. 3Ziffer 3Die Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 1, 2 sowie 4 bis 7 der Anhänge A bis C beziehen sich auf Gesamtgehalte.
  4. 4Ziffer 4Die Probenahme zur Bestimmung des Glühverlusts der Trockenmasse im Schlamm des Teichbodens gemäß Anhang C Fußnote b) ist gemäß DIN 38414-S1, November 1986, durchzuführen.
  5. 5Ziffer 5Analysenmethoden
  6. 5.15 Punkt einsDen Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 4 und 6 der Anhänge A bis C liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zu Grunde. Für den Parameter Nr. 4 der Anhänge A bis C gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als 0,5 mg/l (ber. als N); für den Parameter Nr. 6 der Anhänge A bis C gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als 0,2 mg/l (ber. als O2).

Nr.

Parameter

Analysenmethode

4

Gesamter gebundener Stickstoff

ÖNORM EN 12260, Dezember

TNb

2003

6

Biochemischer Sauerstoffbedarf

ÖNORM EN 1899 –

in 5 Tagen BSB5

2, August 1998 mit

Nitrifikationshemmung

  1. 5.25 Punkt 2
Anl. 4 AEV Aquakultur seit 23.05.2019 weggefallen.

Stand vor dem 23.05.2019

In Kraft vom 21.10.2005 bis 23.05.2019
  1. 1Ziffer einsDie Parameter Nr. 4 bis 7 der Anhänge A und B sind an Hand von mengenproportionalen nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischproben zu bestimmen. Die Parameter Nr. 1 und 3 der Anhänge A und B sind an Hand von Stichproben zu bestimmen; tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten der Wasserinhaltsstoffe festzulegen.
  2. 2Ziffer 2Der Parameter Nr. 2 des Anhangs C ist an Hand von Stichproben zu bestimmen. Die Parameter Nr. 4 bis 7 des Anhangs C sind an Hand von nicht abgesetzten homogenisierten Stichproben zu bestimmen.
  3. 3Ziffer 3Die Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 1, 2 sowie 4 bis 7 der Anhänge A bis C beziehen sich auf Gesamtgehalte.
  4. 4Ziffer 4Die Probenahme zur Bestimmung des Glühverlusts der Trockenmasse im Schlamm des Teichbodens gemäß Anhang C Fußnote b) ist gemäß DIN 38414-S1, November 1986, durchzuführen.
  5. 5Ziffer 5Analysenmethoden
  6. 5.15 Punkt einsDen Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 4 und 6 der Anhänge A bis C liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zu Grunde. Für den Parameter Nr. 4 der Anhänge A bis C gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als 0,5 mg/l (ber. als N); für den Parameter Nr. 6 der Anhänge A bis C gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als 0,2 mg/l (ber. als O2).

Nr.

Parameter

Analysenmethode

4

Gesamter gebundener Stickstoff

ÖNORM EN 12260, Dezember

TNb

2003

6

Biochemischer Sauerstoffbedarf

ÖNORM EN 1899 –

in 5 Tagen BSB5

2, August 1998 mit

Nitrifikationshemmung

  1. 5.25 Punkt 2
Anl. 4 AEV Aquakultur seit 23.05.2019 weggefallen.

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