§ 3 ÖAeCVO Oberbehörde

ÖAeC-Zuständigkeitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.12.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist in Verfahren auf Grund dieser Verordnung im Verhältnis zum Österreichischen Aero Club die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug unmittelbar übergeordnet.

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist in Verfahren auf Grund dieser Verordnung im Verhältnis zum Österreichischen Aero Club die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

Stand vor dem 11.12.2015

In Kraft vom 20.01.2006 bis 11.12.2015
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist in Verfahren auf Grund dieser Verordnung im Verhältnis zum Österreichischen Aero Club die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug unmittelbar übergeordnet.

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist in Verfahren auf Grund dieser Verordnung im Verhältnis zum Österreichischen Aero Club die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

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