§ 9 FlUVO Zusätzliche Untersuchungen

Fleischuntersuchungsverordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Ergibt die Untersuchung einen Verdacht auf krankhafte Veränderungen, so sind vom amtlichen Tierarzt weitere geeignete Untersuchungen, wie zum Beispiel mikrobiologische Untersuchungen, durchzuführen oder zu veranlassen.
  2. (2)Absatz 2,Liegt ein Verdacht auf Fleischmängel vor, so sind die erforderlichen Untersuchungen, zum Beispiel Koch- oder Bratprobe, pH-Messung sowie die Untersuchung auf Ausblutung, Tiefenfäulnis, Farbstoffe und dergleichen, vorzunehmen.
  3. (3)Absatz 3,Besteht der Verdacht, dass im Fleisch Stoffe im Sinne der Rückstandskontrollvorschriften vorhanden sind, die nach Art und Menge geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu schädigen oder zu gefährden, so sind weitere Untersuchungen zu veranlassen und Proben an eine hierfür zugelassene Untersuchungsanstalt einzusenden. Die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.Besteht der Verdacht, dass im Fleisch Stoffe im Sinne der Rückstandskontrollvorschriften vorhanden sind, die nach Art und Menge geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu schädigen oder zu gefährden, so sind weitere Untersuchungen zu veranlassen und Proben an eine hierfür zugelassene Untersuchungsanstalt einzusenden. Die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2 und 3 sind anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,Für die Übermittlung der Begleitdokumente von den gemäß § 55 LMSVG und den Rückstandskontrollvorschriften einzusendenden Proben an die Untersuchungsstellen gemäß LMSVG und die Rückübermittlung der Ergebnisse sind, soweit als möglich und gemäß den Erlässen des Bundesministers für Gesundheit, die in § 8 Abs. 1 genannten Datensysteme zu verwenden.Für die Übermittlung der Begleitdokumente von den gemäß Paragraph 55, LMSVG und den Rückstandskontrollvorschriften einzusendenden Proben an die Untersuchungsstellen gemäß LMSVG und die Rückübermittlung der Ergebnisse sind, soweit als möglich und gemäß den Erlässen des Bundesministers für Gesundheit, die in Paragraph 8, Absatz eins, genannten Datensysteme zu verwenden.
  5. (5)Absatz 5,Sind von Schlachtkörpern Proben zur Untersuchung auf Trichinen gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 LMSVG zu entnehmen und erfolgt die Untersuchung nicht direkt in einem im Schlacht- oder Wildbearbeitungsbetrieb befindlichen Labor, so sind die Proben nach der Entnahme gemäß Art. 34 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L 165 vom 30. April 2004, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 880/2011, ABl. Nr. L 228 vom 3. September 2011, zu kennzeichnen und zur Untersuchung einzusenden. Die Einsendung oder der Transport der Proben kann auch durch den Schlacht- oder Wildbearbeitungsbetrieb durchgeführt werden. Die Einsendung hat an ein Labor gemäß Art. 37 bis 42 der Verordnung (EU) 2017/625, das vom Landeshauptmann zu benennen ist, zu erfolgen, wobei der Betrieb entsprechende Labors vorschlagen kann.Sind von Schlachtkörpern Proben zur Untersuchung auf Trichinen gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, LMSVG zu entnehmen und erfolgt die Untersuchung nicht direkt in einem im Schlacht- oder Wildbearbeitungsbetrieb befindlichen Labor, so sind die Proben nach der Entnahme gemäß Artikel 34, Absatz 5, der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L 165 vom 30. April 2004, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 880 aus 2011,, ABl. Nr. L 228 vom 3. September 2011, zu kennzeichnen und zur Untersuchung einzusenden. Die Einsendung oder der Transport der Proben kann auch durch den Schlacht- oder Wildbearbeitungsbetrieb durchgeführt werden. Die Einsendung hat an ein Labor gemäß Artikel 37 bis 42 der Verordnung (EU) 2017/625, das vom Landeshauptmann zu benennen ist, zu erfolgen, wobei der Betrieb entsprechende Labors vorschlagen kann.
  6. (6)Absatz 6,Erfolgt die Einsendung der Proben durch den amtlichen Tierarzt, hat das Labor das Untersuchungsergebnis diesem zu übermitteln. Erfolgt die Einsendung durch den Schlacht- oder Wildbearbeitungsbetrieb, hat dieser das vom Labor erhaltene Untersuchungsergebnis unverzüglich dem amtlichen Tierarzt zu übermitteln oder dessen unverzügliche Übermittlung durch das untersuchende Labor unter Nennung des Unternehmens zu veranlassen. Der amtliche Tierarzt hat das Untersuchungsergebnis bei der Beurteilung der Tiere zu berücksichtigen.

Stand vor dem 23.06.2023

In Kraft vom 14.12.2019 bis 23.06.2023
  1. (1)Absatz eins,Ergibt die Untersuchung einen Verdacht auf krankhafte Veränderungen, so sind vom amtlichen Tierarzt weitere geeignete Untersuchungen, wie zum Beispiel mikrobiologische Untersuchungen, durchzuführen oder zu veranlassen.
  2. (2)Absatz 2,Liegt ein Verdacht auf Fleischmängel vor, so sind die erforderlichen Untersuchungen, zum Beispiel Koch- oder Bratprobe, pH-Messung sowie die Untersuchung auf Ausblutung, Tiefenfäulnis, Farbstoffe und dergleichen, vorzunehmen.
  3. (3)Absatz 3,Besteht der Verdacht, dass im Fleisch Stoffe im Sinne der Rückstandskontrollvorschriften vorhanden sind, die nach Art und Menge geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu schädigen oder zu gefährden, so sind weitere Untersuchungen zu veranlassen und Proben an eine hierfür zugelassene Untersuchungsanstalt einzusenden. Die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.Besteht der Verdacht, dass im Fleisch Stoffe im Sinne der Rückstandskontrollvorschriften vorhanden sind, die nach Art und Menge geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu schädigen oder zu gefährden, so sind weitere Untersuchungen zu veranlassen und Proben an eine hierfür zugelassene Untersuchungsanstalt einzusenden. Die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2 und 3 sind anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,Für die Übermittlung der Begleitdokumente von den gemäß § 55 LMSVG und den Rückstandskontrollvorschriften einzusendenden Proben an die Untersuchungsstellen gemäß LMSVG und die Rückübermittlung der Ergebnisse sind, soweit als möglich und gemäß den Erlässen des Bundesministers für Gesundheit, die in § 8 Abs. 1 genannten Datensysteme zu verwenden.Für die Übermittlung der Begleitdokumente von den gemäß Paragraph 55, LMSVG und den Rückstandskontrollvorschriften einzusendenden Proben an die Untersuchungsstellen gemäß LMSVG und die Rückübermittlung der Ergebnisse sind, soweit als möglich und gemäß den Erlässen des Bundesministers für Gesundheit, die in Paragraph 8, Absatz eins, genannten Datensysteme zu verwenden.
  5. (5)Absatz 5,Sind von Schlachtkörpern Proben zur Untersuchung auf Trichinen gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 LMSVG zu entnehmen und erfolgt die Untersuchung nicht direkt in einem im Schlacht- oder Wildbearbeitungsbetrieb befindlichen Labor, so sind die Proben nach der Entnahme gemäß Art. 34 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L 165 vom 30. April 2004, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 880/2011, ABl. Nr. L 228 vom 3. September 2011, zu kennzeichnen und zur Untersuchung einzusenden. Die Einsendung oder der Transport der Proben kann auch durch den Schlacht- oder Wildbearbeitungsbetrieb durchgeführt werden. Die Einsendung hat an ein Labor gemäß Art. 37 bis 42 der Verordnung (EU) 2017/625, das vom Landeshauptmann zu benennen ist, zu erfolgen, wobei der Betrieb entsprechende Labors vorschlagen kann.Sind von Schlachtkörpern Proben zur Untersuchung auf Trichinen gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, LMSVG zu entnehmen und erfolgt die Untersuchung nicht direkt in einem im Schlacht- oder Wildbearbeitungsbetrieb befindlichen Labor, so sind die Proben nach der Entnahme gemäß Artikel 34, Absatz 5, der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L 165 vom 30. April 2004, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 880 aus 2011,, ABl. Nr. L 228 vom 3. September 2011, zu kennzeichnen und zur Untersuchung einzusenden. Die Einsendung oder der Transport der Proben kann auch durch den Schlacht- oder Wildbearbeitungsbetrieb durchgeführt werden. Die Einsendung hat an ein Labor gemäß Artikel 37 bis 42 der Verordnung (EU) 2017/625, das vom Landeshauptmann zu benennen ist, zu erfolgen, wobei der Betrieb entsprechende Labors vorschlagen kann.
  6. (6)Absatz 6,Erfolgt die Einsendung der Proben durch den amtlichen Tierarzt, hat das Labor das Untersuchungsergebnis diesem zu übermitteln. Erfolgt die Einsendung durch den Schlacht- oder Wildbearbeitungsbetrieb, hat dieser das vom Labor erhaltene Untersuchungsergebnis unverzüglich dem amtlichen Tierarzt zu übermitteln oder dessen unverzügliche Übermittlung durch das untersuchende Labor unter Nennung des Unternehmens zu veranlassen. Der amtliche Tierarzt hat das Untersuchungsergebnis bei der Beurteilung der Tiere zu berücksichtigen.

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