§ 13 ZLZV 2005 (weggefallen)

Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.10.2022 bis 31.12.9999
Im Anwendungsbereich der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gemäß § 12 Abs. 1 vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung ausgestellte Lärmzulässigkeitsbescheinigungen bleiben weiterhin gültig, wenn die Voraussetzungen gemäß Art§ 13 ZLZV 2005 seit 14.10.2022 weggefallen. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 erfüllt sind. Im Anwendungsbereich der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung ausgestellte Lärmzulässigkeitsbescheinigungen bleiben weiterhin gültig, wenn die Voraussetzungen gemäß Artikel 2, der Verordnung (EG) Nr. 1702 aus 2003, erfüllt sind.

Stand vor dem 14.10.2022

In Kraft vom 15.12.2005 bis 14.10.2022
Im Anwendungsbereich der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gemäß § 12 Abs. 1 vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung ausgestellte Lärmzulässigkeitsbescheinigungen bleiben weiterhin gültig, wenn die Voraussetzungen gemäß Art§ 13 ZLZV 2005 seit 14.10.2022 weggefallen. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 erfüllt sind. Im Anwendungsbereich der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung ausgestellte Lärmzulässigkeitsbescheinigungen bleiben weiterhin gültig, wenn die Voraussetzungen gemäß Artikel 2, der Verordnung (EG) Nr. 1702 aus 2003, erfüllt sind.

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