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§ 7. (1) Die vom Österreichischen Aero Club für die Wahrnehmung dieser Zuständigkeiten einzuhebenden Gebühren sind dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vor Aufnahme der Tätigkeit zur Genehmigung vorzulegen.Paragraph 7, (1) Die vom Österreichischen Aero Club für die Wahrnehmung dieser Zuständigkeiten einzuhebenden Gebühren sind dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vor Aufnahme der Tätigkeit zur Genehmigung vorzulegen.
§ 7. (1) Die vom Österreichischen Aero Club für die Wahrnehmung dieser Zuständigkeiten einzuhebenden Gebühren sind dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vor Aufnahme der Tätigkeit zur Genehmigung vorzulegen.Paragraph 7, (1) Die vom Österreichischen Aero Club für die Wahrnehmung dieser Zuständigkeiten einzuhebenden Gebühren sind dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vor Aufnahme der Tätigkeit zur Genehmigung vorzulegen.