§ 7 ÖAeCVO Gebühren

ÖAeC-Zuständigkeitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.01.2006 bis 31.12.9999
Gebühren

§ 7. (1) Die vom Österreichischen Aero Club für die Wahrnehmung dieser Zuständigkeiten einzuhebenden Gebühren sind dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vor Aufnahme der Tätigkeit zur Genehmigung vorzulegen.Paragraph 7, (1) Die vom Österreichischen Aero Club für die Wahrnehmung dieser Zuständigkeiten einzuhebenden Gebühren sind dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vor Aufnahme der Tätigkeit zur Genehmigung vorzulegen.

  1. (1)Absatz eins,Die vom Österreichischen Aero Club für die Wahrnehmung dieser Zuständigkeiten einzuhebenden Gebühren sind dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit zur Genehmigung vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Allfällige Änderungen der Gebühren sind dem Bundesminister für öffentliche WirtschaftVerkehr, Innovation und VerkehrTechnologie mindestens zwei Monate vor ihrem geplanten Inkrafttreten zur Genehmigung vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Die Gebühren sind in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

Stand vor dem 19.01.2006

In Kraft vom 26.05.1994 bis 19.01.2006
Gebühren

§ 7. (1) Die vom Österreichischen Aero Club für die Wahrnehmung dieser Zuständigkeiten einzuhebenden Gebühren sind dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vor Aufnahme der Tätigkeit zur Genehmigung vorzulegen.Paragraph 7, (1) Die vom Österreichischen Aero Club für die Wahrnehmung dieser Zuständigkeiten einzuhebenden Gebühren sind dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vor Aufnahme der Tätigkeit zur Genehmigung vorzulegen.

  1. (1)Absatz eins,Die vom Österreichischen Aero Club für die Wahrnehmung dieser Zuständigkeiten einzuhebenden Gebühren sind dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit zur Genehmigung vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Allfällige Änderungen der Gebühren sind dem Bundesminister für öffentliche WirtschaftVerkehr, Innovation und VerkehrTechnologie mindestens zwei Monate vor ihrem geplanten Inkrafttreten zur Genehmigung vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Die Gebühren sind in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

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