§ 4 BVQA-V Berechnung

Betriebliche Vorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Bei der Berechnung der Positionen in den Anlagen 1, 2, 3, 5, 6, 7 und 83 sind die zum Quartalsultimo ermittelten Werte anzusetzen. Dabei sind die Bewertungsregeln des § 31 BMSVG zu beachten.Bei der Berechnung der Positionen in den Anlagen 21, 3, 5, 6, 72 und 83 sind die zum Quartalsultimo ermittelten Werte anzusetzen. Dabei sind die Bewertungsregeln des Paragraph 31, BMSVG zu beachten.
  2. (2)Absatz 2,Unter abgegrenzten Ertragsansprüchen in Anlage 2, 3, 5 und 6 sind jene Ansprüche aus Erträgnissen der veranlagten Vermögenswerte zu verstehen, die sich zum Quartalsultimo abgegrenzt berechnen lassen.
  3. (2)Absatz 2,Abgegrenzte Ertragsansprüche in Anlagen 1, 2 und 3 sind dem Vermögenswert oder der verursachenden Veranlagungskategorie hinzuzurechnen.
  4. (3)Absatz 3,In den Anlagen 1, 2 und 3 sind Kurssicherungsgeschäfte zur Absicherung von Währungsrisiken (§ 30 Abs. 5 BMSVG) und andere Kurssicherungsgeschäfte zur Absicherung (§ 35 Abs. 2 BMSVG) in die Positionen des § 30 Abs. 2 BMSVG einzurechnen, zu deren Sicherung sie abgeschlossen werden. Derivative Produkte sind als Basiswert nach den Modalitäten des Commitment-Ansatzes gemäß des 3. Hauptstücks der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung – 4. DeRiMV, BGBl. II Nr. 266/2011, unter Berücksichtigung der Kassenposition aus dem Derivat anzugeben.In den Anlagen 1, 2 und 3 sind Kurssicherungsgeschäfte zur Absicherung von Währungsrisiken (Paragraph 30, Absatz 5, BMSVG) und andere Kurssicherungsgeschäfte zur Absicherung (Paragraph 35, Absatz 2, BMSVG) in die Positionen des Paragraph 30, Absatz 2, BMSVG einzurechnen, zu deren Sicherung sie abgeschlossen werden. Derivative Produkte sind als Basiswert nach den Modalitäten des Commitment-Ansatzes gemäß des 3. Hauptstücks der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung – 4. DeRiMV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2011,, unter Berücksichtigung der Kassenposition aus dem Derivat anzugeben.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 26.05.2010 bis 31.12.2021
  1. (1)Absatz eins,Bei der Berechnung der Positionen in den Anlagen 1, 2, 3, 5, 6, 7 und 83 sind die zum Quartalsultimo ermittelten Werte anzusetzen. Dabei sind die Bewertungsregeln des § 31 BMSVG zu beachten.Bei der Berechnung der Positionen in den Anlagen 21, 3, 5, 6, 72 und 83 sind die zum Quartalsultimo ermittelten Werte anzusetzen. Dabei sind die Bewertungsregeln des Paragraph 31, BMSVG zu beachten.
  2. (2)Absatz 2,Unter abgegrenzten Ertragsansprüchen in Anlage 2, 3, 5 und 6 sind jene Ansprüche aus Erträgnissen der veranlagten Vermögenswerte zu verstehen, die sich zum Quartalsultimo abgegrenzt berechnen lassen.
  3. (2)Absatz 2,Abgegrenzte Ertragsansprüche in Anlagen 1, 2 und 3 sind dem Vermögenswert oder der verursachenden Veranlagungskategorie hinzuzurechnen.
  4. (3)Absatz 3,In den Anlagen 1, 2 und 3 sind Kurssicherungsgeschäfte zur Absicherung von Währungsrisiken (§ 30 Abs. 5 BMSVG) und andere Kurssicherungsgeschäfte zur Absicherung (§ 35 Abs. 2 BMSVG) in die Positionen des § 30 Abs. 2 BMSVG einzurechnen, zu deren Sicherung sie abgeschlossen werden. Derivative Produkte sind als Basiswert nach den Modalitäten des Commitment-Ansatzes gemäß des 3. Hauptstücks der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung – 4. DeRiMV, BGBl. II Nr. 266/2011, unter Berücksichtigung der Kassenposition aus dem Derivat anzugeben.In den Anlagen 1, 2 und 3 sind Kurssicherungsgeschäfte zur Absicherung von Währungsrisiken (Paragraph 30, Absatz 5, BMSVG) und andere Kurssicherungsgeschäfte zur Absicherung (Paragraph 35, Absatz 2, BMSVG) in die Positionen des Paragraph 30, Absatz 2, BMSVG einzurechnen, zu deren Sicherung sie abgeschlossen werden. Derivative Produkte sind als Basiswert nach den Modalitäten des Commitment-Ansatzes gemäß des 3. Hauptstücks der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung – 4. DeRiMV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2011,, unter Berücksichtigung der Kassenposition aus dem Derivat anzugeben.

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