Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Bei der Berechnung der Positionen in den Anlagen 1, 2 und 3 sind die zum Quartalsultimo ermittelten Werte anzusetzen. Dabei sind die Bewertungsregeln des § 31 BMSVG zu beachten.Bei der Berechnung der Positionen in den Anlagen 1, 2 und 3 sind die zum Quartalsultimo ermittelten Werte anzusetzen. Dabei sind die Bewertungsregeln des Paragraph 31, BMSVG zu beachten.
(2)Absatz 2,Abgegrenzte Ertragsansprüche in Anlagen 1, 2 und 3 sind dem Vermögenswert oder der verursachenden Veranlagungskategorie hinzuzurechnen.
(3)Absatz 3,In den Anlagen 1, 2 und 3 sind Kurssicherungsgeschäfte zur Absicherung von Währungsrisiken (§ 30 Abs. 5 BMSVG) und andere Kurssicherungsgeschäfte zur Absicherung (§ 35 Abs. 2 BMSVG) in die Positionen des § 30 Abs. 2 BMSVG einzurechnen, zu deren Sicherung sie abgeschlossen werden. Derivative Produkte sind als Basiswert nach den Modalitäten des Commitment-Ansatzes gemäß des 3. Hauptstücks der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung – 4. DeRiMV, BGBl. II Nr. 266/2011, unter Berücksichtigung der Kassenposition aus dem Derivat anzugeben.In den Anlagen 1, 2 und 3 sind Kurssicherungsgeschäfte zur Absicherung von Währungsrisiken (Paragraph 30, Absatz 5, BMSVG) und andere Kurssicherungsgeschäfte zur Absicherung (Paragraph 35, Absatz 2, BMSVG) in die Positionen des Paragraph 30, Absatz 2, BMSVG einzurechnen, zu deren Sicherung sie abgeschlossen werden. Derivative Produkte sind als Basiswert nach den Modalitäten des Commitment-Ansatzes gemäß des 3. Hauptstücks der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung – 4. DeRiMV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2011,, unter Berücksichtigung der Kassenposition aus dem Derivat anzugeben.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 4 BVQA-V
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 BVQA-V selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 4 BVQA-V