Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die Betriebliche Vorsorgekassen haben binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der Oesterreichischen Nationalbank ergänzend zu den in den §§ 74 und 74a des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013, vorgesehenen Meldungen Quartalsausweise nach dieser Verordnung zu übermitteln.Die Betriebliche Vorsorgekassen haben binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der Oesterreichischen Nationalbank ergänzend zu den in den Paragraphen 74 und 74 a des Bankwesengesetzes (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,, vorgesehenen Meldungen Quartalsausweise nach dieser Verordnung zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Gemäß § 39 Abs. 4 BMSVG ist die Übermittlung der Quartalsausweise in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung durchzuführen. Dabei sind die von der FMA bekannt zu gebenden Mindestanforderungen einzuhalten. Diese betreffen den Satzaufbau der Daten, die technischen Übertragungsvorgaben sowie die Korrektheit der Daten.Gemäß Paragraph 39, Absatz 4, BMSVG ist die Übermittlung der Quartalsausweise in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung durchzuführen. Dabei sind die von der FMA bekannt zu gebenden Mindestanforderungen einzuhalten. Diese betreffen den Satzaufbau der Daten, die technischen Übertragungsvorgaben sowie die Korrektheit der Daten.
(3)Absatz 3,Eine Übermittlung der Meldungen an die FMA ist nur auf deren Verlangen erforderlich.
(4)Absatz 4,Sofern nicht anders angegeben, sind Beträge in Eurocent und Prozentsätze auf die zweite Kommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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