§ 3 BGzLV 2008 Verhandlung und Abschluss von Luftverkehrsabkommen

Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Zwischenstaatliche Übereinkommen mit Drittstaaten über den Luftverkehr von und nach Drittstaaten (Luftverkehrsabkommen), die in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, sind unbeschadet der sonstigen in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von der Bundesregierung abzuschließen.
  2. (2)Absatz 2,Die Vorbereitung und Verhandlung von Luftverkehrsabkommen mit Drittstaaten obliegt dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Sofern dabei der Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers berührt wird, ist auch mit diesem Einvernehmen herzustellen. Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kann seine Zuständigkeit unter Anwendung von § 15 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986, in der jeweils geltenden Fassung, auf den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie übertragen.Die Vorbereitung und Verhandlung von Luftverkehrsabkommen mit Drittstaaten obliegt dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Sofern dabei der Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers berührt wird, ist auch mit diesem Einvernehmen herzustellen. Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kann seine Zuständigkeit unter Anwendung von Paragraph 15, des Bundesministeriengesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, in der jeweils geltenden Fassung, auf den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie übertragen.
  3. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann auf Grund eines gemäß den Abs. 1 und Abs. 2 abgeschlossenen Luftverkehrsabkommens im Rahmen seines Wirkungsbereiches Verwaltungsübereinkommen mit ausführenden Regelungen vorbereiten, verhandeln und abschließen.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann auf Grund eines gemäß den Absatz eins und Absatz 2, abgeschlossenen Luftverkehrsabkommens im Rahmen seines Wirkungsbereiches Verwaltungsübereinkommen mit ausführenden Regelungen vorbereiten, verhandeln und abschließen.
  4. (4)Absatz 4,Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit einer Niederlassung in Österreich und sonstigen vom Inhalt von Luftverkehrsverhandlungen gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 betroffenen Unternehmen und Institutionen kann unter Beachtung der Erfordernisse einer angemessenen Verhandlungsführung Gelegenheit zur Teilnahme an Luftverkehrsverhandlungen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 gegeben werden. Dabei ist in nicht diskriminierender Weise vorzugehen.Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit einer Niederlassung in Österreich und sonstigen vom Inhalt von Luftverkehrsverhandlungen gemäß Absatz 2, oder Absatz 3, betroffenen Unternehmen und Institutionen kann unter Beachtung der Erfordernisse einer angemessenen Verhandlungsführung Gelegenheit zur Teilnahme an Luftverkehrsverhandlungen gemäß Absatz 2 und Absatz 3, gegeben werden. Dabei ist in nicht diskriminierender Weise vorzugehen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Zwischenstaatliche Übereinkommen mit Drittstaaten über den Luftverkehr von und nach Drittstaaten (Luftverkehrsabkommen), die in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, sind unbeschadet der sonstigen in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von der Bundesregierung abzuschließen.
  2. (2)Absatz 2,Die Vorbereitung und Verhandlung von Luftverkehrsabkommen mit Drittstaaten obliegt dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Sofern dabei der Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers berührt wird, ist auch mit diesem Einvernehmen herzustellen. Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kann seine Zuständigkeit unter Anwendung von § 15 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986, in der jeweils geltenden Fassung, auf den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie übertragen.Die Vorbereitung und Verhandlung von Luftverkehrsabkommen mit Drittstaaten obliegt dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Sofern dabei der Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers berührt wird, ist auch mit diesem Einvernehmen herzustellen. Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kann seine Zuständigkeit unter Anwendung von Paragraph 15, des Bundesministeriengesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, in der jeweils geltenden Fassung, auf den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie übertragen.
  3. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann auf Grund eines gemäß den Abs. 1 und Abs. 2 abgeschlossenen Luftverkehrsabkommens im Rahmen seines Wirkungsbereiches Verwaltungsübereinkommen mit ausführenden Regelungen vorbereiten, verhandeln und abschließen.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann auf Grund eines gemäß den Absatz eins und Absatz 2, abgeschlossenen Luftverkehrsabkommens im Rahmen seines Wirkungsbereiches Verwaltungsübereinkommen mit ausführenden Regelungen vorbereiten, verhandeln und abschließen.
  4. (4)Absatz 4,Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit einer Niederlassung in Österreich und sonstigen vom Inhalt von Luftverkehrsverhandlungen gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 betroffenen Unternehmen und Institutionen kann unter Beachtung der Erfordernisse einer angemessenen Verhandlungsführung Gelegenheit zur Teilnahme an Luftverkehrsverhandlungen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 gegeben werden. Dabei ist in nicht diskriminierender Weise vorzugehen.Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit einer Niederlassung in Österreich und sonstigen vom Inhalt von Luftverkehrsverhandlungen gemäß Absatz 2, oder Absatz 3, betroffenen Unternehmen und Institutionen kann unter Beachtung der Erfordernisse einer angemessenen Verhandlungsführung Gelegenheit zur Teilnahme an Luftverkehrsverhandlungen gemäß Absatz 2 und Absatz 3, gegeben werden. Dabei ist in nicht diskriminierender Weise vorzugehen.

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