§ 3 DAV-BMJ

Dienstausweise im Justizressort

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.11.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Dienstausweis wird im Zuge der Aktivierung mit einem Signaturzertifikat mit Schlüsselpaar zur Erstellung qualifizierter elektronischer Signaturen gemäß Art. 3 Z 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.201428.8.2014, S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S. 19, 2024/1183, 30.4.2024, und zusätzlich einem vom Signaturzertifikat unabhängigen einfachen Zertifikat mit Geheimhaltungsschlüsselpaar versehen. Auf dem Dienstausweis wird beiNach Maßgabe der Ausgabe die Personenbindung gemäß technischen und organisatorischen Möglichkeiten kann ein E-ID (§ 42 Z 10 E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004, eingetragen) registriert und mit dem Dienstausweis verknüpft werden.Der Dienstausweis wird im Zuge der Aktivierung mit einem Signaturzertifikat mit Schlüsselpaar zur Erstellung qualifizierter elektronischer Signaturen gemäß Artikel 3, Ziffer 12, der Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, Amtsblatt NummerABl. L 257 vom 28.08.2014 Seite28.8.2014, S. 73, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt NummerABl. L 257 vom 29.01.2015 Seite 19, 2024/1183, 30.4.2024, und zusätzlich einem vom Signaturzertifikat unabhängigen einfachen Zertifikat mit Geheimhaltungsschlüsselpaar versehen. Auf dem Dienstausweis wird beiNach Maßgabe der Ausgabe die Personenbindung gemäß technischen und organisatorischen Möglichkeiten kann ein E-ID (Paragraph 42, Ziffer 10, E-Government-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, eingetragen) registriert und mit dem Dienstausweis verknüpft werden.
  2. (2)Absatz 2,Nach Maßgabe der technischen Vorkehrungen ist der Dienstausweis auch zur Identifikation bei der Anmeldung in Verfahren der elektronischen Datenverarbeitung zu verwenden.

Stand vor dem 22.11.2024

In Kraft vom 03.12.2020 bis 22.11.2024
  1. (1)Absatz eins,Der Dienstausweis wird im Zuge der Aktivierung mit einem Signaturzertifikat mit Schlüsselpaar zur Erstellung qualifizierter elektronischer Signaturen gemäß Art. 3 Z 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.201428.8.2014, S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S. 19, 2024/1183, 30.4.2024, und zusätzlich einem vom Signaturzertifikat unabhängigen einfachen Zertifikat mit Geheimhaltungsschlüsselpaar versehen. Auf dem Dienstausweis wird beiNach Maßgabe der Ausgabe die Personenbindung gemäß technischen und organisatorischen Möglichkeiten kann ein E-ID (§ 42 Z 10 E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004, eingetragen) registriert und mit dem Dienstausweis verknüpft werden.Der Dienstausweis wird im Zuge der Aktivierung mit einem Signaturzertifikat mit Schlüsselpaar zur Erstellung qualifizierter elektronischer Signaturen gemäß Artikel 3, Ziffer 12, der Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, Amtsblatt NummerABl. L 257 vom 28.08.2014 Seite28.8.2014, S. 73, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt NummerABl. L 257 vom 29.01.2015 Seite 19, 2024/1183, 30.4.2024, und zusätzlich einem vom Signaturzertifikat unabhängigen einfachen Zertifikat mit Geheimhaltungsschlüsselpaar versehen. Auf dem Dienstausweis wird beiNach Maßgabe der Ausgabe die Personenbindung gemäß technischen und organisatorischen Möglichkeiten kann ein E-ID (Paragraph 42, Ziffer 10, E-Government-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, eingetragen) registriert und mit dem Dienstausweis verknüpft werden.
  2. (2)Absatz 2,Nach Maßgabe der technischen Vorkehrungen ist der Dienstausweis auch zur Identifikation bei der Anmeldung in Verfahren der elektronischen Datenverarbeitung zu verwenden.

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