§ 10 BGzLV 2008 Ausübung von Luftverkehrsrechten

Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2008 bis 31.12.9999
Verzeichnis der Luftverkehrsrechte
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat ein Verzeichnis der Luftverkehrsrechte zu führen.

Dieses Verzeichnis hat zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einseine Darstellung des Verfahrens gemäß diesem Bundesgesetz als Grundlage für die Ausübung von Luftverkehrsrechten,
  2. 2.Ziffer 2ein Verzeichnis der von Drittstaaten gewährten Luftverkehrsrechte einschließlich allfälliger Einschränkungen,
  3. 3.Ziffer 3ein Verzeichnis geplanter Luftverkehrsverhandlungen (§ 3),ein Verzeichnis geplanter Luftverkehrsverhandlungen (Paragraph 3,),
  4. 4.Ziffer 4ein Verzeichnis der Zuweisungen eingeschränkter Luftverkehrsrechte gemäß den §§ 15, 16 und 23 Abs. 4,ein Verzeichnis der Zuweisungen eingeschränkter Luftverkehrsrechte gemäß den Paragraphen 15, 16 und 23 Absatz 4,,
  5. 5.Ziffer 5ein Verzeichnis der Widerrufe von Zuweisungen eingeschränkter und noch nicht neuerlich zugewiesener Luftverkehrsrechte gemäß § 16,ein Verzeichnis der Widerrufe von Zuweisungen eingeschränkter und noch nicht neuerlich zugewiesener Luftverkehrsrechte gemäß Paragraph 16,,
  6. 6.Ziffer 6jene Kundmachungen, welche auf Grund des Verfahrens zur Zuweisung eingeschränkter Luftverkehrsrechte (§§ 15, 16) in das Verzeichnis aufzunehmen sind,jene Kundmachungen, welche auf Grund des Verfahrens zur Zuweisung eingeschränkter Luftverkehrsrechte (Paragraphen 15, 16,) in das Verzeichnis aufzunehmen sind,
  7. 7.Ziffer 7ein Verzeichnis der geltenden Bewilligungen gemäß § 12 undein Verzeichnis der geltenden Bewilligungen gemäß Paragraph 12, und
  8. 8.Ziffer 8sonstige Informationen, die für die Ausübung von Luftverkehrsrechten von Bedeutung sind.
  1. (2)Absatz 2,Das Verzeichnis der Luftverkehrsrechte steht allen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft sowie allen Unternehmen und Institutionen, die ein gerechtfertigtes Interesse an der Erlangung von im Verzeichnis enthaltenen Informationen glaubhaft machen, zur Einsicht offen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2008 bis 31.12.9999
Verzeichnis der Luftverkehrsrechte
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat ein Verzeichnis der Luftverkehrsrechte zu führen.

Dieses Verzeichnis hat zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einseine Darstellung des Verfahrens gemäß diesem Bundesgesetz als Grundlage für die Ausübung von Luftverkehrsrechten,
  2. 2.Ziffer 2ein Verzeichnis der von Drittstaaten gewährten Luftverkehrsrechte einschließlich allfälliger Einschränkungen,
  3. 3.Ziffer 3ein Verzeichnis geplanter Luftverkehrsverhandlungen (§ 3),ein Verzeichnis geplanter Luftverkehrsverhandlungen (Paragraph 3,),
  4. 4.Ziffer 4ein Verzeichnis der Zuweisungen eingeschränkter Luftverkehrsrechte gemäß den §§ 15, 16 und 23 Abs. 4,ein Verzeichnis der Zuweisungen eingeschränkter Luftverkehrsrechte gemäß den Paragraphen 15, 16 und 23 Absatz 4,,
  5. 5.Ziffer 5ein Verzeichnis der Widerrufe von Zuweisungen eingeschränkter und noch nicht neuerlich zugewiesener Luftverkehrsrechte gemäß § 16,ein Verzeichnis der Widerrufe von Zuweisungen eingeschränkter und noch nicht neuerlich zugewiesener Luftverkehrsrechte gemäß Paragraph 16,,
  6. 6.Ziffer 6jene Kundmachungen, welche auf Grund des Verfahrens zur Zuweisung eingeschränkter Luftverkehrsrechte (§§ 15, 16) in das Verzeichnis aufzunehmen sind,jene Kundmachungen, welche auf Grund des Verfahrens zur Zuweisung eingeschränkter Luftverkehrsrechte (Paragraphen 15, 16,) in das Verzeichnis aufzunehmen sind,
  7. 7.Ziffer 7ein Verzeichnis der geltenden Bewilligungen gemäß § 12 undein Verzeichnis der geltenden Bewilligungen gemäß Paragraph 12, und
  8. 8.Ziffer 8sonstige Informationen, die für die Ausübung von Luftverkehrsrechten von Bedeutung sind.
  1. (2)Absatz 2,Das Verzeichnis der Luftverkehrsrechte steht allen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft sowie allen Unternehmen und Institutionen, die ein gerechtfertigtes Interesse an der Erlangung von im Verzeichnis enthaltenen Informationen glaubhaft machen, zur Einsicht offen.

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