§ 16 BGzLV 2008 Widerruf einer Zuweisung und neuerliche Zuweisung eingeschränkter Luftverkehrsrechte

BGzLV 2008 - Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Zuweisung von eingeschränkten Luftverkehrsrechten gemäß § 15 ist zu widerrufen, wenn das LuftfahrtunternehmenDie Zuweisung von eingeschränkten Luftverkehrsrechten gemäß Paragraph 15, ist zu widerrufen, wenn das Luftfahrtunternehmen
    1. 1.Ziffer einsgegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes abgeschlossener Luftverkehrsabkommen verstößt, oder
    2. 2.Ziffer 2in einem Zuweisungsbescheid gemäß § 15 Abs. 10 erteilte Auflagen nicht einhält, oderin einem Zuweisungsbescheid gemäß Paragraph 15, Absatz 10, erteilte Auflagen nicht einhält, oder
    3. 3.Ziffer 3die Ausübung der zugewiesenen Luftverkehrsrechte binnen sechs Monaten nach Wirksamwerden der Zuweisung nicht beginnt oder für einen ununterbrochenen Zeitraum von sechs Monaten nicht ausübt, es sei denn, das Luftfahrtunternehmen kann glaubhaft machen, dass höhere Gewalt der Betriebsaufnahme oder der Fortführung entgegenstand oder entgegensteht, oder
    4. 4.Ziffer 4die Namhaftmachungserfordernisse gemäß § 11 Abs. 2 nicht mehr erfüllt, oderdie Namhaftmachungserfordernisse gemäß Paragraph 11, Absatz 2, nicht mehr erfüllt, oder
    5. 5.Ziffer 5mitteilt, dass keine weitere Ausübung der zugewiesenen Luftverkehrsrechte beabsichtigt ist.
  2. (2)Absatz 2,Wird die Zuweisung eingeschränkter Luftverkehrsrechte gemäß Abs. 1 widerrufen, so gelten diese mit Wirksamwerden des Widerrufs als gegenwärtig nicht zugewiesene eingeschränkte Luftverkehrsrechte. Eine neuerliche Zuweisung der betroffenen Luftverkehrsrechte hat gemäß den Bestimmungen des § 15 zu erfolgen.Wird die Zuweisung eingeschränkter Luftverkehrsrechte gemäß Absatz eins, widerrufen, so gelten diese mit Wirksamwerden des Widerrufs als gegenwärtig nicht zugewiesene eingeschränkte Luftverkehrsrechte. Eine neuerliche Zuweisung der betroffenen Luftverkehrsrechte hat gemäß den Bestimmungen des Paragraph 15, zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3,Werden mit einem Bescheid gemäß § 15 eingeschränkte Luftverkehrsrechte an ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft unbefristet zugewiesen, so hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach dem Ablauf von fünf Jahren ab Wirksamwerden der Zuweisung auf Antrag eines anderen Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft gemäß den nachstehenden Bestimmungen eine neuerliche Zuweisung der betroffenen Luftverkehrsrechte vorzunehmen. Ein diesbezüglicher Antrag auf neuerliche Zuweisung von eingeschränkten Luftverkehrsrechten ist wenigstens sechs Monate vor Beginn der beabsichtigten Ausübung der betroffenen Luftverkehrsrechte zu stellen und ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Eintragung in das Verzeichnis der Luftverkehrsrechte (§ 10) kundzumachen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Anwendung des § 15 Abs. 3 bis 6 sowie des § 15 Abs. 10 und 11 ein Auswahlverfahren durchzuführen und eine neuerliche Zuweisung der betroffenen Luftverkehrsrechte auszusprechen.Werden mit einem Bescheid gemäß Paragraph 15, eingeschränkte Luftverkehrsrechte an ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft unbefristet zugewiesen, so hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach dem Ablauf von fünf Jahren ab Wirksamwerden der Zuweisung auf Antrag eines anderen Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft gemäß den nachstehenden Bestimmungen eine neuerliche Zuweisung der betroffenen Luftverkehrsrechte vorzunehmen. Ein diesbezüglicher Antrag auf neuerliche Zuweisung von eingeschränkten Luftverkehrsrechten ist wenigstens sechs Monate vor Beginn der beabsichtigten Ausübung der betroffenen Luftverkehrsrechte zu stellen und ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Eintragung in das Verzeichnis der Luftverkehrsrechte (Paragraph 10,) kundzumachen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Anwendung des Paragraph 15, Absatz 3 bis 6 sowie des Paragraph 15, Absatz 10 und 11 ein Auswahlverfahren durchzuführen und eine neuerliche Zuweisung der betroffenen Luftverkehrsrechte auszusprechen.
  4. (4)Absatz 4,Parteien des Verfahrens gemäß Abs. 3 sind:Parteien des Verfahrens gemäß Absatz 3, sind:
    1. 1.Ziffer einsdas Luftfahrtunternehmen, welchem die betroffenen Luftverkehrsrechte ursprünglich zugewiesen wurden,
    2. 2.Ziffer 2das Luftfahrtunternehmen, welches den Antrag auf neuerliche Zuweisung gestellt hat sowie
    3. 3.Ziffer 3jedes andere Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, welches binnen 30 Tagen ab der Kundmachung gemäß Abs. 3 gleichfalls einen Antrag auf neuerliche Zuweisung der betroffenen Luftverkehrsrechte gestellt hat.jedes andere Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, welches binnen 30 Tagen ab der Kundmachung gemäß Absatz 3, gleichfalls einen Antrag auf neuerliche Zuweisung der betroffenen Luftverkehrsrechte gestellt hat.
  5. (5)Absatz 5,Erfüllt das Luftfahrtunternehmen, dem Luftverkehrsrechte gemäß den Abs. 3 und 4 neuerlich zugewiesen werden, zum Zeitpunkt der Zuweisung noch nicht sämtliche Namhaftmachungserfordernisse gemäß § 11 Abs. 2, so sind diese spätestens bis zum Zeitpunkt der für die Ausübung der zugewiesenen Luftverkehrsrechte erforderlichen Bewilligung gemäß den §§ 12, 13 oder 14 nachzuweisen, widrigenfalls die Zuweisung mit Bescheid zu widerrufen ist.Erfüllt das Luftfahrtunternehmen, dem Luftverkehrsrechte gemäß den Absatz 3 und 4 neuerlich zugewiesen werden, zum Zeitpunkt der Zuweisung noch nicht sämtliche Namhaftmachungserfordernisse gemäß Paragraph 11, Absatz 2,, so sind diese spätestens bis zum Zeitpunkt der für die Ausübung der zugewiesenen Luftverkehrsrechte erforderlichen Bewilligung gemäß den Paragraphen 12, 13, oder 14 nachzuweisen, widrigenfalls die Zuweisung mit Bescheid zu widerrufen ist.
In Kraft seit 01.11.2008 bis 31.12.9999
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