§ 14 BGzLV 2008 Gewerbliche Beförderung im Bedarfsflugverkehr

BGzLV 2008 - Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Luftfahrtunternehmen dürfen die gewerbliche Beförderung von Personen oder Sachen im Bedarfsflugverkehr von und nach Drittstaaten nur durchführen, wenn dafür eine Bewilligung durch die Austro Control GmbH erteilt wurde. Die Bestimmungen des § 13 sind sinngemäß anzuwenden.Luftfahrtunternehmen dürfen die gewerbliche Beförderung von Personen oder Sachen im Bedarfsflugverkehr von und nach Drittstaaten nur durchführen, wenn dafür eine Bewilligung durch die Austro Control GmbH erteilt wurde. Die Bestimmungen des Paragraph 13, sind sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Luftfahrtunternehmen aus Drittstaaten dürfen die gewerbliche Beförderung von Personen oder Sachen innerhalb des Bundesgebietes im Rahmen des Bedarfsflugverkehrs (§ 2 Z 3) nur durchführen, wenn dafür eine Bewilligung durch die Austro Control GmbH erteilt wurde. Die Bestimmungen des § 13 sind sinngemäß anzuwenden.Luftfahrtunternehmen aus Drittstaaten dürfen die gewerbliche Beförderung von Personen oder Sachen innerhalb des Bundesgebietes im Rahmen des Bedarfsflugverkehrs (Paragraph 2, Ziffer 3,) nur durchführen, wenn dafür eine Bewilligung durch die Austro Control GmbH erteilt wurde. Die Bestimmungen des Paragraph 13, sind sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Bewilligungen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 sind zu widerrufen, wenn:Bewilligungen gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, sind zu widerrufen, wenn:
    1. 1.Ziffer einseine der Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen ist oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert oder
    2. 2.Ziffer 2das Luftfahrtunternehmen gegen in einer Bewilligung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 erteilte Auflagen verstößt.das Luftfahrtunternehmen gegen in einer Bewilligung gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, erteilte Auflagen verstößt.
  4. (4)Absatz 4,Keiner Bewilligung gemäß Abs. 1 bedürfen:Keiner Bewilligung gemäß Absatz eins, bedürfen:
    1. 1.Ziffer einsFlüge zum Zwecke der Erfüllung humanitärer Verpflichtungen oder der Hilfeleistung in Notfällen,
    2. 2.Ziffer 2Flüge, die von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit Luftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht bis 14 000 kg durchgeführt werden sollen und
    3. 3.Ziffer 3Flüge gemäß Artikel 2 des Multilateralen Abkommens über die kommerziellen Rechte im nichtplanmäßigen Luftverkehr in Europa, BGBl. Nr. 163/1957.Flüge gemäß Artikel 2 des Multilateralen Abkommens über die kommerziellen Rechte im nichtplanmäßigen Luftverkehr in Europa, Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1957,.
In Kraft seit 01.11.2008 bis 31.12.9999
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