§ 4 BGzLV 2008 Gewährung von Luftverkehrsrechten

BGzLV 2008 - Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,In Luftverkehrsabkommen kann nach Maßgabe öffentlicher Interessen die Verpflichtung übernommen werden, den vom anderen Vertragstaat namhaft zu machenden Luftfahrtunternehmen hinsichtlich bestimmter Flugstrecken (§ 7) insbesondere folgende Rechte zu gewähren (Luftverkehrsrechte):In Luftverkehrsabkommen kann nach Maßgabe öffentlicher Interessen die Verpflichtung übernommen werden, den vom anderen Vertragstaat namhaft zu machenden Luftfahrtunternehmen hinsichtlich bestimmter Flugstrecken (Paragraph 7,) insbesondere folgende Rechte zu gewähren (Luftverkehrsrechte):
    1. 1.Ziffer einsdas Recht, das Bundesgebiet ohne Landung zu überfliegen,
    2. 2.Ziffer 2das Recht, im Bundesgebiet zu nichtgewerblichen Zwecken zu landen (technische Landungen),
    3. 3.Ziffer 3das Recht, Fluggäste, Fracht und Post aus dem anderen Vertragsstaat nach Österreich, einschließlich Punkten davor, dazwischen und danach, und umgekehrt zu befördern und
    4. 4.Ziffer 4das Recht, Fluggäste, Fracht und Post aus dritten Staaten nach Österreich, einschließlich Punkten davor, dazwischen und danach, und umgekehrt zu befördern.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Beachtung von öffentlichen Interessen anlässlich der Gewährung von Luftverkehrsrechten gemäß Abs. 1 ist insbesondere darauf hinzuwirken, dass vom anderen Vertragstaat an von der Republik Österreich namhaft zu machende Luftfahrtunternehmen gleichwertige Luftverkehrsrechte gewährt werden.Bei der Beachtung von öffentlichen Interessen anlässlich der Gewährung von Luftverkehrsrechten gemäß Absatz eins, ist insbesondere darauf hinzuwirken, dass vom anderen Vertragstaat an von der Republik Österreich namhaft zu machende Luftfahrtunternehmen gleichwertige Luftverkehrsrechte gewährt werden.
  3. (3)Absatz 3,Einem Luftfahrtunternehmen aus einem Drittstaat kann in einem Luftverkehrsabkommen das Recht auf die gewerbliche Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post innerhalb des Bundesgebietes (Kabotage) eingeräumt werden, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit einer Niederlassung in Österreich in dem betreffenden Staat gleichwertige Rechte eingeräumt werden.
In Kraft seit 01.11.2008 bis 31.12.9999
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