§ 1 BGzLV 2008 Allgemeine Bestimmungen, Luftverkehrsabkommen

BGzLV 2008 - Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Anwendungsbereich

Dieses Bundesgesetz regelt die Gewährung und die Ausübung von Luftverkehrsrechten:

  1. 1.Ziffer einsvon und nach Drittstaaten und
  2. 2.Ziffer 2innerhalb Österreichs durch Luftfahrtunternehmen aus Drittstaaten.
In Kraft seit 01.11.2008 bis 31.12.9999
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