Die Flugstrecken, auf denen Luftverkehrsrechte ausgeübt werden sollen, sind im Luftverkehrsabkommen unter Bedachtnahme auf öffentliche Interessen zu vereinbaren (Flugstreckenpläne). § 4 Abs. 2 ist anzuwenden. Die Flugstrecken, auf denen Luftverkehrsrechte ausgeübt werden sollen, sind im Luftverkehrsabkommen unter Bedachtnahme auf öffentliche Interessen zu vereinbaren (Flugstreckenpläne). Paragraph 4, Absatz 2, ist anzuwenden.
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