§ 6 BGzLV 2008 Versagung, Widerruf und Einschränkung von Luftverkehrsrechten

BGzLV 2008 - Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

In Luftverkehrsabkommen kann vereinbart werden, dass die Ausübung von Luftverkehrsrechten zu versagen, zu widerrufen oder einzuschränken sind, wenn

  1. 1.Ziffer einsdas Unternehmen gegen in Österreich anwendbare Rechtsvorschriften verstoßen hat, oder
  2. 2.Ziffer 2das Unternehmen gegen Verpflichtungen verstoßen hat, die sich aus dem Luftverkehrsabkommen ergeben, oder
  3. 3.Ziffer 3nicht nachgewiesen wird, dass das überwiegende Eigentumsrecht und die tatsächliche Verfügungsgewalt über ein Unternehmen, das vom anderen Vertragstaat namhaft gemacht wird, diesem Drittstaat oder einem diesem Drittstaat durch ein zwischenstaatliches Abkommen gleichgestellten Staat zustehen, wobei dem Drittstaat physische und juristische Personen dieses Drittstaates gleichgestellt sind, oder
  4. 4.Ziffer 4nicht nachgewiesen wird, dass bei einem Unternehmen, welches von Österreich namhaft gemacht wird, die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 vorliegen.nicht nachgewiesen wird, dass bei einem Unternehmen, welches von Österreich namhaft gemacht wird, die Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, vorliegen.
In Kraft seit 01.11.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 BGzLV 2008


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 BGzLV 2008 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 BGzLV 2008


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 BGzLV 2008


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 BGzLV 2008 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BGzLV 2008 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 BGzLV 2008
§ 7 BGzLV 2008