§ 5 BGzLV 2008 Anpassung des Luftverkehrsangebotes an die Luftverkehrsnachfrage

BGzLV 2008 - Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

In Luftverkehrsabkommen kann vereinbart werden, dass bei der Ausübung von Luftverkehrsrechten das Luftverkehrsangebot anzupassen ist:

  1. 1.Ziffer einsder Luftverkehrsnachfrage zwischen Österreich und dem anderen Vertragsstaat,
  2. 2.Ziffer 2der Luftverkehrsnachfrage zwischen den Vertragsstaaten und dritten Staaten, die von der betreffenden Flugstrecke berührt werden und
  3. 3.Ziffer 3den Bedingungen für einen wirtschaftlichen Betrieb der betreffenden Fluglinie.
In Kraft seit 01.11.2008 bis 31.12.9999
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