Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
In Luftverkehrsabkommen kann vereinbart werden, dass bei der Ausübung von Luftverkehrsrechten das Luftverkehrsangebot anzupassen ist:
1.Ziffer einsder Luftverkehrsnachfrage zwischen Österreich und dem anderen Vertragsstaat,
2.Ziffer 2der Luftverkehrsnachfrage zwischen den Vertragsstaaten und dritten Staaten, die von der betreffenden Flugstrecke berührt werden und
3.Ziffer 3den Bedingungen für einen wirtschaftlichen Betrieb der betreffenden Fluglinie.
In Kraft seit 01.11.2008 bis 31.12.9999
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