§ 2 BGzLV 2008 Begriffsbestimmungen

BGzLV 2008 - Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

  1. 1.Ziffer einsLuftverkehrsrechte: Das Recht zur Durchführung von gewerblicher Beförderung im Luftverkehr von und nach Drittstaaten,
  2. 2.Ziffer 2Fluglinienverkehr: die dem öffentlichen Verkehr dienende, regelmäßige flugplanmäßige Beförderung auf bestimmten Strecken,
  3. 3.Ziffer 3Bedarfsflugverkehr: jede andere gewerbliche Beförderung,
  4. 4.Ziffer 4Flugplan: Angebot eines Luftfahrtunternehmens während einer bestimmten Verkehrsperiode,
  5. 5.Ziffer 5Sommerflugplanperiode: jener Zeitraum innerhalb eines Kalenderjahres beginnend am letzten Sonntag im März und endend mit dem letzten Samstag im Oktober,
  6. 6.Ziffer 6Winterflugplanperiode: jener Zeitraum beginnend am letzten Sonntag im Oktober eines Kalenderjahres und endend mit dem letzten Samstag im März des darauf folgenden Kalenderjahres,
  7. 7.Ziffer 7Flugplanperiode: Sommerflugplanperiode oder Winterflugplanperiode,
  8. 8.Ziffer 8Drittstaat: ein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union oder einem solchen nicht durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellt ist,
  9. 9.Ziffer 9Kapazität: die Anzahl von Sitzplätzen und die zur Verfügung stehende Nutzlast, die im gewerblichen Luftverkehr auf einer Strecke während eines bestimmten Zeitraumes angeboten werden,
  10. 10.Ziffer 10Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft: ein Luftfahrtunternehmen, dem von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem solchen durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staat eine Betriebsgenehmigung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen, ABl. Nr. L 240 vom 24. August 1992, S. 1-7, erteilt wurde undLuftfahrtunternehmen der Gemeinschaft: ein Luftfahrtunternehmen, dem von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem solchen durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staat eine Betriebsgenehmigung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen, Amtsblatt Nummer L 240 vom 24. August 1992, Seite 1-7, erteilt wurde und
  11. 11.Ziffer 11Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit einer Niederlassung in Österreich: ein Luftfahrtunternehmen, dem eine Betriebsgenehmigung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 erteilt wurde und das eine effektive und tatsächliche Luftverkehrstätigkeit im Rahmen fester Vereinbarungen in Österreich ausübt, ohne Rücksicht auf die Rechtsform der Niederlassung.
In Kraft seit 01.11.2008 bis 31.12.9999
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