Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,In Luftverkehrsabkommen können, sofern nicht zur Regelung der Angelegenheit eine ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft besteht, über die in den §§ 3 bis 8 genannten Inhalte hinaus jene sonstigen Bestimmungen, die für eine angemessene Ausübung von Luftverkehrsrechten durch Luftfahrtunternehmen sowie eine angemessene Anwendung des Luftverkehrsabkommens erforderlich sind, vereinbart werden.In Luftverkehrsabkommen können, sofern nicht zur Regelung der Angelegenheit eine ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft besteht, über die in den Paragraphen 3 bis 8 genannten Inhalte hinaus jene sonstigen Bestimmungen, die für eine angemessene Ausübung von Luftverkehrsrechten durch Luftfahrtunternehmen sowie eine angemessene Anwendung des Luftverkehrsabkommens erforderlich sind, vereinbart werden.
(2)Absatz 2,Als Bestimmungen im Sinne von Abs. 1 sind insbesondere Regelungen betreffendAls Bestimmungen im Sinne von Absatz eins, sind insbesondere Regelungen betreffend
1.Ziffer einsdie Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen,
2.Ziffer 2die Überweisung von Einkünften,
3.Ziffer 3die Befreiung von Steuern und Abgaben sowie
4.Ziffer 4Konsultations- und Streitbeilegungsmechanismen anzusehen.
In Kraft seit 01.11.2008 bis 31.12.9999
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